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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision
Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren kann dem [X.] im [X.] an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - [X.] 449 § 46 SG Nr. 22 und Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 SG Nr. 4 sowie vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Erstattung von Ausbildungskosten (hier: Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier) herangezogen werden dürfen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Meta
2 B 22/18, 2 B 22/18 (2 C 38/18)
22.11.2018
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2017, Az: 6 B 17.300, Urteil
§ 49 Abs 4 SG 1995, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 2 B 22/18, 2 B 22/18 (2 C 38/18) (REWIS RS 2018, 1371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1371
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 21/18, 2 B 21/18 (2 C 37/18) (Bundesverwaltungsgericht)
Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision
2 B 44/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Rückforderung von Ausbildungskosten der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
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Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
2 B 27/15, 2 B 27/15 (2 C 48/16) (Bundesverwaltungsgericht)
2 C 38/18 (Bundesverwaltungsgericht)
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