Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 2 B 22/18, 2 B 22/18 (2 C 38/18)

2. Senat | REWIS RS 2018, 1371

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Gegenstand

Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren kann dem [X.] im [X.] an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - [X.] 449 § 46 SG Nr. 22 und Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - [X.] 449 § 56 SG Nr. 4 sowie vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Erstattung von Ausbildungskosten (hier: Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier) herangezogen werden dürfen.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 22/18, 2 B 22/18 (2 C 38/18)

22.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2017, Az: 6 B 17.300, Urteil

§ 49 Abs 4 SG 1995, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 2 B 22/18, 2 B 22/18 (2 C 38/18) (REWIS RS 2018, 1371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1371

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