Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 664/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3044

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[X.] DES VOLKES5 StR 664/99URTEILvom 22. Februar 2000in der [X.] u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.]in [X.],[X.]in [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] vom 19. Juli 1999 im Strafausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs [X.] mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheits-strafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be-währung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und mit derSachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.Der Angeklagte ist [X.] [X.] Volkszugehörigkeit. Sein Asylan-trag wurde durch bestandskräftigen Bescheid des [X.] abgelehnt. Er hat eine befristete [X.] für den [X.].Im Rahmen der Unruhen nach der Festnahme des [X.], des [X.] der in [X.] verbotenen [X.], in [X.] und- 4 -dessen gewaltsamer Verbringung in die [X.]i war am 16. Februar 1999 dasgriechische Konsulat in [X.] von erbosten [X.] gestürmt und verwüstetworden. Am folgenden Tag bewegte sich eine Gruppe von etwa 50 wegender Festnahme [X.]s und der von [X.] Seite gemutmaßten Beteili-gung [X.] daran aufgebrachten [X.] zum [X.] Generalkonsulatin [X.]. Etliche Mitglieder der Gruppe waren mit [X.] [X.], Stöcken, Holzlatten und [X.] bewaffnet. Der Ange-klagte befand sich im vorderen Bereich dieser Menschenmenge und trugeinen besenstielähnlichen, ca. 50 bis 80 cm langen Holzstock bei sich. [X.] Generalkonsulat waren 15 bis 20 Polizeibeamte damit beschäftigt,[X.] zur Absicherung des Generalkonsulats aufzubauen. Die Beamtentrugen zu diesem Zeitpunkt weder Körpervollschutz noch Helme, Waffenoder Schutzschilde. Als die Polizeibeamten die herannahende Gruppe er-regter [X.] wahrnahmen, unterbrachen sie ihre Tätigkeit und bildeten ei-ne Polizeikette, um ein Vordringen der [X.] auf das [X.] [X.]. Wegen der geringen Zahl von Polizisten gelang dies jedoch nurunzureichend. Die [X.] rückten unmittelbar bis zu der Polizeikette vor,riefen Parolen, schwangen die mitgeführten Gegenstände drohend in Rich-tung der Beamten und verlangten, zum Generalkonsulat durchgelassen zuwerden. Auch der in der ersten Reihe stehende Angeklagte schwang [X.] seinen Holzstock. Nach mehrmaligem kurzzeitigen Vorrücken der [X.] mußten diese jedoch wegen der zahlenmäßig deutlichen Überlegen-heit der [X.] immer weiter zurückweichen, nachdem die Polizeikette vonder Menschenmenge durch den Einsatz der Schlagwerkzeuge massiv [X.] worden war. Dabei wurden fünf Beamte verletzt. Ob sich der Ange-klagte selbst durch aktives Schlagen mit seinem Holzstock daran beteiligte,konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund des massiven Vorgehens [X.] und der zahlenmäßigen Unterlegenheit der Polizeikräftegelang es den [X.] nach wenigen Minuten, die Polizeikette zu durchbre-chen und auf das Gelände des Generalkonsulats zu gelangen. Der weiter inder Menge befindliche Angeklagte konnte sich auf diese Weise in den Vor-- 5 -garten des Generalkonsulats begeben. Im Laufe des weiteren Geschehensdrangen [X.] in das [X.] ein, worauf mehrere Schüssefielen und vier [X.] getötet und weitere verletzt worden. Der Angeklagtewurde beim Verlassen des [X.] festgenommen.[X.] hat, weil der Angeklagte den Holzstock als Waffe [X.] bei sich führte, jeweils Erfüllung der [X.] rechtsfehlerfrei (§ 301 StPO) einen besonders schweren Fall des [X.] nach § 125a (Satz 2 Nr. 2) StGB in Tateinheit mit Widerstandgegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall nach § 113Abs. 2 (Satz 2 Nr. 1) StGB angenommen. Es ist danach zutreffend von ei-nem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafeausgegangen. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfungnicht stand.II.Die Bemessung der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat das Gewicht der Tat verkannt. Es hat bei der Bemessung der Strafewesentliche Elemente des [X.] außer Betracht gelassen.Die etwa 50 Angreifer erkämpften sich durch massiven Einsatz von[X.] erfolgreich den Zugang zum Generalkonsulat gegen [X.] von 15 bis 20 völlig ungeschützten Polizeibeamten. Der [X.] sich, seine Waffe drohend schwingend, in der ersten Reihe der [X.]. Dies alles geht weit über die Voraussetzungen der [X.] des [X.] 6 -Bei einem solchen Tatbild wird [X.] trotz aller vom [X.] rechts-fehlerfrei [X.] persönlichkeitsbezogener Ge-sichtspunkte [X.] eine Freiheitsstrafe von nur drei Monaten über der gesetzli-chen Mindeststrafe nicht mehr der Bestimmung, ein gerechter Schuldaus-gleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319, 320), gerecht.[X.] Häger NackTepperwien Gerhardt

Meta

5 StR 664/99

22.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 664/99 (REWIS RS 2000, 3044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3044

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