Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IX ZB 42/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1933

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[X.][X.]/08 vom 17. September 2008 - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom [X.] gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird [X.]. Gründe: 1 Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu [X.], da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt.
Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzu-ändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaf-tigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Gegenvorstellung nicht. 2 Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann. 3 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 - 2

Meta

IX ZB 42/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IX ZB 42/08 (REWIS RS 2008, 1933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1933

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