Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 5 StR 70/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1134

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5 StR 70/06 [X.]BESCHLUSS vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2006 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des [X.] ließ sich der Angeklagte als Geschäftsführer der vom [X.] gegründeten [X.] -A

([X.]) von dem geson-dert Verfolgten T

[X.] einem vor allem im [X.] tätigen und in [X.] Zusammenhang auch in andere Bestechungsskandale (vgl. etwa zum —[X.] Müllskandalfi [X.], 299) verstrickten [X.] mit 800.000 DM und ca. 2 Mio. DM dafür bestechen, dass er in den Jahren 1998 und 1999 in zwei Fällen pflichtwidrig dem Unternehmer [X.]günstige Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung in dem von ihm geführten Unternehmen durchsetzte. Das [X.] hat jeweils besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenom-men und hierfür [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte verschwieg den Erhalt der auf [X.] Konten deponierten Bestechungsgelder bei seinen jeweiligen Steuererklärungen und hinterzog hierdurch in den Jahren 1 - 3 - 1998 bis 2000 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt etwa 1,7 Mio. DM (Einzelstrafen jeweils 180 Tagessätze). Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift der [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Angeklagte war Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.]: a) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] ist, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Auch als [X.] Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unterneh-men der öffentlichen Hand können als —sonstige Stellenfi den Behörden gleichzustellen sein, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstel-lung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als —verlängerter Armfi des Staates erschei-nen (vgl. BGHSt 49, 214, 219; [X.], 299, 303; je m.w.[X.]). b) Diese Voraussetzungen liegen bei der [X.] vor. Die [X.] ist nach den Feststellungen des [X.] auf dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der [X.] tätig; solche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öf-fentliche Aufgabe angesehen ([X.], 299, 303 m.w.[X.]). Die Vorausset-zung besonders intensiver staatlicher bzw. kommunaler Steuerung hat das [X.] unter ausführlicher Darstellung und Bewertung aller insoweit re-levanten Gesichtspunkte tragfähig angenommen und dabei zutreffend na-mentlich auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: die [X.] 4 5 6 - 4 - lung des [X.]es, die Entstehung der [X.] durch Umwandlung aus einem öffentlich-rechtlichen Müllbeseitigungszweckverband, die Einbin-dung der [X.] in die Abfallpolitik des [X.]es durch den Ent-sorgungsvertrag und die interne Beherrschung der [X.] durch die öffentliche Verwaltung aufgrund entsprechender Gestaltung der GmbH-Satzung. c) Der Einordnung der [X.] im Tatzeitraum als —sonstige Stellefi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] stehen auch nicht die Aus-führungen des Senats im Fall des sogenannten —[X.] Müllskandalsfi ([X.], 299, 307) zum Problem erwerbswirtschaftlicher Teilnahme der öffentlichen Hand auf privatisierten Feldern der Daseinsvorsorge entgegen. Die [X.] ist im Tatzeitraum nicht wie andere rein private Marktteilnehmer allein erwerbswirtschaftlich tätig geworden. Der [X.] hat hier nicht einen Bereich der Daseinsvorsorge aus der Hand gegeben und seine Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlassen; die [X.] war deshalb kein weiterer Wettbewerber unter anderen. Dies ergibt sich nach den Feststellungen des [X.] insbesondere aus einer Gesamtschau folgender Umstände: Die Satzung der [X.] schrieb im Tatzeitraum [X.] eine diesbezügliche Satzungsänderung er-folgte erst Ende 2000 [X.] die Verfolgung rein gemeinnütziger Zwecke vor; Vermögen und Einnahmen der [X.] durften nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (§ 3 Abs. 4 der Satzung; vgl. hierzu auch [X.], 264, 276). Der [X.] erließ jährlich eine Gebühren- und [X.], die u. a. für Privathaushalte einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der [X.] enthielt. Der Umsatz der [X.] be-traf zu ca. 70 % den [X.], in dem die [X.] aufgrund von [X.] mit dem [X.] nur die zur Kostendeckung erforderli-chen Aufwendungen ersetzt bekam. Eine Gleichstellung mit rein gewinnori-entierten privaten Unternehmen kommt unter diesen Umständen nicht in [X.]. 7 8 - 5 - d) Dass es für die Frage der Amtsträgereigenschaft auf das Tatzeitrecht und nicht [X.] wie die Revision meint [X.] auf das im Zeitpunkt der ersten Anstellung als Geschäftsführer geltende Recht ankommt, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 StGB; —[X.] in diesem Sinne ist die in § 332 Abs. 1 StGB umschriebene Tathandlung. Nur im Tatzeitpunkt muss die [X.] begründet sein. Diese ergibt sich aus der fortdauernden Anstellung als Geschäftsführer des Unternehmens. Eines weitergehenden späteren ausdrücklichen —[X.] bedurfte es hingegen vorliegend nicht (vgl. auch BGHSt 43, 370, 380; [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 20 a. E.). 2. Dem Angeklagten stand bei der Erfüllung seiner [X.] in beiden [X.] ein Ermessen im Sinne von § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu. —[X.] in diesem Sinne meint nach der Sys-tematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich das Vorhandensein mehrerer rechtmäßiger Entscheidungsvarianten, unter denen der Amtsträger die Wahl hat, nicht ein Ermessen im strikt verwaltungsrechtlichen Sinne (vgl. [X.]/[X.] aaO § 332 Rdn. 6 m.w.[X.]). Mit der Regelung in § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB geht es dem Gesetzgeber lediglich darum, die Beeinflussbarkeit bei einem derartigen Entscheidungsvorgang derjenigen bei zukünftigen rechtswidrigen Diensthandlungen gleichzusetzen. 3. Fern liegen die Ausführungen der Revision zu einem un-vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten. Jedenfalls nach der Änderung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] durch das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) konnte der Angeklagte keinem be-gründeten Zweifel darüber unterliegen, dass er als Geschäftsführer einer großen kommunalen Eigengesellschaft Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB sein kann; seine besonders herausgehobene Stellung in diesem wich-tigen Amt begründete bei Zweifeln insoweit zumindest eine Erkundigungs-pflicht (vgl. hierzu [X.]/[X.] aaO § 17 Rdn. 9 m.w.[X.]). 9 10 11 - 6 - 4. Schließlich lässt die Strafzumessung keine Rechtsfehler er-kennen. Das [X.] hat alle für die Strafzumessung wesentlichen Ge-sichtspunkte erörtert und gewichtet; insbesondere hat es den Zeitablauf seit Tatbeginn, die besonderen Belastungen des Angeklagten durch das Verfah-ren sowie Alter und Gesundheitszustand hinreichend gewürdigt. [X.] für eine nicht ausreichende Förderung des überaus schwierigen und [X.], die in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 [X.] eine Kompensation erfordern würden, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den engen Zusammenhang zwischen der Bestech-lichkeit und der Steuerhinterziehung durch Verschweigen der erhaltenen Be-stechungsgelder hat das [X.] hinreichend dadurch berücksichtigt, dass es für die ganz erheblichen Einkommensteuerhinterziehungen von [X.] über 500.000 DM lediglich Geldstrafen in Höhe von jeweils 180 [X.] verhängt hat. Eine weitergehende Überprüfung der Strafzumessung des Tatrichters ist dem Revisionsgericht verwehrt. [X.]Raum [X.] [X.]

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Meta

5 StR 70/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 5 StR 70/06 (REWIS RS 2006, 1134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1134

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