Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. 4 StR 547/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5024

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[X.] vom 14. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 14. Juli 2005 im Ausspruch über die wegen der Tat vom 16. September 2004 (besonders schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperver-letzung) verhängten [X.] und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller Nötigung (—sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werk-zeugesfi) in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstra-fen: Freiheitsstrafen von sechs Jahren und einem Jahr) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] er-1 - 3 - sichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das [X.] hat einen minder schweren Fall der besonders schwe-ren sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 5 2. Alt. StGB verneint und die wegen des Tatgeschehens vom 16. September 2004 verhängte [X.] dem Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die [X.] hat zwar im Ansatz zutreffend gesehen, dass bei der Prüfung, ob der Ausnahme-strafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des [X.] in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat aber dann im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmil-dernde Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, nämlich das [X.] jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten [X.] stark ambivalente Verhalten des [X.] vor und nach der Tat (vgl. hierzu [X.]sbeschluss [X.], 479) sowie die eher im unteren Bereich liegende Intensität der vom Angeklagten letztlich verwirklichten sexuellen Handlung. Der [X.] kann - namentlich vor dem Hintergrund der [X.] vom [X.] angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] bei Würdigung auch dieser Gesichtspunkte einen minder schweren Fall bejaht hätte. Die wegen besonders schwerer sexu-eller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte [X.] 2 - 4 - hat daher keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung des [X.] nach sich. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 547/05

14.02.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. 4 StR 547/05 (REWIS RS 2006, 5024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5024

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