Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VIII ZR 31/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7219

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V[X.]I ZR 31/13
vom

11. März 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 51
Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtre-tungskonstruktion erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des [X.] im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird beziehungsweise wenn die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen [X.] offengelegt wird.

[X.], Beschluss vom 11. März 2014 -
V[X.]I ZR 31/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2014
durch die
Richterin Dr. Milger
als Vorsitzende,
die Richterin Dr.
Hessel, [X.]
Achilles,
die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5.

Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-

Gründe:
I.
Die Klägerin
ist Eigentümerin von Räumlichkeiten in [X.]

, die sie zum Betrieb eines Fitnessstudios vermietet hatte. Der damalige Mieter schloss im Jahre 2005 mit der
Deutsche L.

GmbH (im Folgenden:
Leasinggesellschaft) einen Leasingvertrag über diverse Fit-nessgeräte, welche die

Die Leasinggesellschaft
trat in den Kaufvertrag ein und zahlte den Kaufpreis an die Beklagte aus, nachdem ihr
eine vom damaligen Leasingnehmer angeblich 1
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unterzeichnete Abnahmeerklärung vorgelegt worden
war. Tatsächlich waren die Geräte nicht geliefert worden.
Im Laufe des Jahres 2006 vereinbarte die Klägerin mit der Leasingge-sellschaft
die Übernahme des Leasingvertrags mit Wirkung vom 1. Januar 2006. Die zugrunde liegenden Leasingbedingungen der Leasinggesellschaft
lauten
in Bezug auf Leistungsstörungen des [X.] auszugs-weise wie folgt:
"n-den
Rechte der Leasinggesellschaft werden dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages hiermit endgültig übertragen. Übertragen werden auch Rechte aus nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten -
einschließlich gesetzlicher Rück-.
Ausgenommen von der Übertragung sind die Rechte der [X.], aus Minderung und auf Ersatz eines der Leasinggesellschaft entstandenen Schadens, insbesondere aus ihren Zahlungen an den Lie-.
Der Kunde nimmt die Übertragung der Rechte hiermit an; zur Geltendmachung der bei der Leasinggesellschaft verbliebenen Rechte wird er mit Ausnahme der [X.] ermächtigt.
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm übertragenen bzw. zur Ausübung übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten [X.], zu deren Geltendmachung er ermächtigt ist, an die Leasing-.

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages überträgt der Kunde hiermit wieder alle ihm gemäß Ziffer 2.5 übertragenen, zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Ansprüche und Rechte auf die Leasinggesellschaft, die diese Übertragung hiermit annimmt. Das gilt nicht für Ansprüche, die von dem Kunden im Zeitpunkt
der Beendigung durchgesetzt wu.
Entsteht der Leasinggesellschaft durch die zurückübertragenen Ansprüche und Rechte ein Vorteil, wird sie diesen dem Kunden gutbringen."

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Die Klägerin versuchte ab dem Jahre 2007 mehrfach vergeblich, die bei der Beklagten eingelagerten Fitnessgeräte
von dieser ausgeliefert zu erhalten. Im Oktober 2008 trat sie
schließlich nach vorausgegangener Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück. Zuvor hatte sie Ende Juli 2008 gegenüber der Leasingge-sellschaft
angekündigt, die Zahlung der von ihr bis dahin erbrachten Leasingra-ten aussetzen zu wollen. Daraufhin
mahnte die Leasinggesellschaft
die seither offenen Raten an und kündigte im Februar 2009 schließlich unter Offenlegung einer Übertragung ihrer Forderungen an die Sparkasse S.

den Lea-singvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos, um in der Folge die Klägerin rechtskräftig auf Zahlung des abgerechneten Kündigungsschadens in Anspruch zu nehmen.
Wegen des von ihr erklärten Rücktritts vom Beschaffungsvertrag (Kauf-vertrag) nimmt die Klägerin, gestützt auf die Ermächtigung in Ziffer 2.5 der [X.], die Beklagte mit ihrer im Dezember 2011 erhobenen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 102.660 nebst Zinsen an die [X.] in Anspruch.
Das Berufungsgericht hat der Klage unter Abände-rung des [X.] erstinstanzlichen Urteils stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

[X.].
Die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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5
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1. Das Berufungsgericht hat
die von ihm auch in der Sache für begründet erachtete Klage als zulässig angesehen, soweit die Klägerin in ihrer Eigen-schaft als Leasingnehmerin Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis des Liefervertrages verfolgt hat. Insoweit habe -
gestützt auf
Ziffer 2.5 der [X.] mit der hierin leasingtypisch geregelten [X.] -
ein zulässiger Fall von gewillkürter Prozessstandschaft vorgelegen. Denn
die Klägerin sei von der Leasinggesellschaft wirksam ermächtigt worden, deren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises notfalls im Klagewege gegen die Beklagte als Lieferantin der
Leasinggegenstände durchzusetzen. Daran habe die Klägerin auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse gehabt, da ihre rechtlichen Interessen wegen Nichtlieferung der
Leasinggegenstände maßgeblich durch die übertragenen Rechte gewahrt
würden. Hierdurch könne sie letztlich erreichen, dass sie aus den Verpflichtungen aus dem [X.] freigestellt werde oder dass auf der Basis veränderter Umstände erneut abgerechnet werde.
2. [X.], dass das Berufungs-gericht bei Beurteilung der
von ihm gebilligten gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unter Verlet-zung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer [X.] gelassen hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die [X.] der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichti-gung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] vom 16. März 2011 -
V[X.]I ZR 338/09, [X.], 300
Rn. 3; vom 11.
Dezember 2012 -
V[X.]I ZR 37/12, juris
Rn. 10). Ein solcher Verstoß fällt dem 6
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Berufungsgericht hier zur
Last. Denn seine Erwägungen lassen nicht erkennen, dass es sich mit zentralem
Verteidigungsvorbringen der Beklagten zur Wirk-samkeit der Prozessstandschaft
und dessen Entscheidungserheblichkeit ausei-nandergesetzt hat.
a) Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen gegen die Prozessfüh-rungsbefugnis der Klägerin eingewandt, dass eine Befugnis der Klägerin, ihr abgetretene oder übertragene Ansprüche und Rechte aus dem Leasingvertrag klageweise geltend zu machen, nach Ziffer 10 der Leasingbedingungen auf-grund der zuvor von der Leasinggesellschaft ausgesprochenen [X.] entfallen sei. Hierauf ist das Berufungsgericht -
wie die Nichtzulassungs-beschwerde mit Recht rügt -
nicht eingegangen, obgleich es auf der Hand liegt, dass bei dem grundsätzlich zulässigen Widerruf einer Prozessführungsermäch-tigung diese erlischt (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juli 1985 -
V [X.], [X.], 1324 unter I 3; vom 22. Dezember 1988 -
V[X.]
ZR 129/88, NJW 1989, 1932 unter 3; vom 7. Juli 1993 -
IV ZR 190/92, [X.]Z 123, 132, 135).
Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter [X.] erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen [X.], die namentlich dem Zweck dient, eine mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasingge-bers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen (Senatsurteile vom 17.
Dezember 1986 -
V[X.]I ZR 279/85, [X.], 350 unter [X.]
1, 2
b; vom 13. November 2013 -
V[X.]I ZR 257/12, [X.] 2014, 117 Rn. 13 mwN). Keine durchgreifenden Bedenken bestehen jedoch gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung auflösend bedingt an den Fortbestand des [X.] knüpft oder -
wie hier -
im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendi-gung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehalt-lich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflich-8
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tung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (vgl. [X.], [X.], 214, 215; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. L 80; jeweils mwN). Zu dieser in Ziffer 10 der [X.] enthaltenen Klausel verhält sich das Berufungsurteil nicht. [X.] hat es sich auch nicht mit der Wirksamkeit der von der Leasinggesell-schaft vor Klageerhebung in dieser Sache ausgesprochenen fristlosen [X.] und einer dadurch möglicherweise eingetretenen vorzeitigen Vertragsbeendigung befasst,
so dass es hierzu weiterer Feststel-lungen bedarf.
b) Die Beklagte hat -
wie auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Ur-teils wiedergegeben -
im ersten Rechtszug gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin weiter
eingewandt, dass sie nicht -
wie von der Klägerin beantragt -
schuldbefreiend an die Leasinggesellschaft leisten könne. Aus deren
Kündi-gungsschreiben folge vielmehr,
dass die Rechte aus dem Leasingvertrag auf die Sparkasse S.

übergegangen seien und insoweit allenfalls die Sparkasse vertraglich privilegiert wäre;
ein entsprechender Antrag
auf Leistung an diese
sei jedoch nicht gestellt worden.
aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass sich das [X.] bei seinen Überlegungen zur gewillkürten Prozessstandschaft, die sich ausschließlich mit dem Inhalt der leasingtypischen [X.] in Ziffer 2.5 der Leasingbedingungen beschäftigen, mit diesem Vorbringen in gehörsverletzender Weise nicht befasst hat.
Denn unabhängig davon, ob die Leasingbedingungen für die darin nicht abgetretenen Ansprüche und Rechte aus
Leistungsstörungen des [X.] eine dem Leasingnehmer vom Leasinggeber wirksam erteilte
Prozessführungsermächtigung enthalten,
erlischt diese Ermächtigung, wenn der Ermächtigende sein Recht an der Forde-rung oder zumindest auf schuldbefreiende Leistung an ihn nachträglich verliert.
10
11
-
8
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bb) Es
entspricht gängiger,
durch die Rechtsprechung des Senats gebil-ligter
Praxis, dass ein Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtre-tungskonstruktion
vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden kann, kauf-rechtliche Gewährleistungsansprüche
aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung
an den Leasinggeber geltend zu machen
(vgl. Senatsurteile
vom 23. Februar 1977 -
V[X.]I ZR 312/75, [X.], 390 unter [X.]; vom 24. Juni 1992 -
V[X.]I ZR 188/91, [X.], 1609 unter [X.] 2 a bb).
Allerdings endet
-
von der hier nicht gegebenen Fallgestaltung des § 265 Abs. 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 1988 -
V[X.] ZR 129/88, aaO) -
die Befugnis, einen fremden Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
im Prozess durchzusetzen,
wenn der Ermächtigende sei-nerseits die Forderung
abgetreten hat
und diese Abtretung -
wie hier im Zuge der unter dem 10. Februar 2009 ausgesprochenen Kündigung des [X.]s -
offen gelegt wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 1988 -
V[X.] ZR 129/88, aaO unter 1, 3). Denn im Falle einer offen gelegten Abtretung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprüngli-chen Forderungsinhaber, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangt werden ([X.],
Urteile vom 9. Dezember 1998 -
X[X.] ZR 170/96, [X.]Z 140, 175, 181; vom 17. Januar 2002 -
V[X.] ZR 490/00, [X.], 649 unter [X.] 1
c; jeweils mwN).
Nichts anderes gilt hier. Wollte man eine von der ursprünglichen Forde-rungsinhaberschaft abgeleitete gewillkürte Prozessstandschaft auch nach Of-fenlegung der Abtretung weiterhin unverändert, also auf Zahlung an den [X.],
zulassen, wäre der unerlässliche Schutz des Prozessgegners vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl vom
derzeitigen Forderungsinhaber als auch
vom ursprünglichen Forderungs-inhaber
oder einem
von ihm ermächtigten [X.] mit einem Pro-12
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zess überzogen zu werden, nicht mehr gewährleistet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 1993 -
IV ZR 190/92, aaO [X.] f.).
Ist durch die offen gelegte Abtretung
deshalb eine vom ursprünglichen Forderungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der [X.] hierauf nicht mehr stüt-zen und
hat im Falle einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen, es sei denn, der neue Forderungsinhaber hat ihn seinerseits ermächtigt, hiervon wei-terhin
im bisherigen Umfang durch schuldbefreiende Zahlung an den ursprüng-lichen Forderungsinhaber oder nunmehr durch Zahlung an ihn selbst Gebrauch zu machen (vgl.
[X.], Urteile vom 22. Dezember 1989
-
V[X.] ZR 129/88, aaO unter 4 c; vom 10. November 1999 -
V[X.]I ZR 78/98, [X.], 738 unter [X.] 2 b).
Den genannten, gegenüber einer Anspruchsdurchsetzung durch die Klä-gerin auch offensichtlich erheblichen Einwand der Beklagten hat das [X.] übergangen und demzufolge zu Umfang und Modalitäten der un-streitigen
Forderungsabtretung an die Sparkasse S.

keine Feststel-

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10
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lungen getroffen. Dies wird
im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuho-len sein.
Dr. Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles

Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2012 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
5 [X.] -

Meta

VIII ZR 31/13

11.03.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VIII ZR 31/13 (REWIS RS 2014, 7219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7219

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 31/13

VIII ZR 338/09

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