Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. 4 StR 292/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3421

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kaum nachvollziehbare Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes oder jedenfalls eines Körperverletzungsvorsatzes des Angeklag-ten beschwert diesen nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] [X.][X.]

Meta

4 StR 292/10

14.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. 4 StR 292/10 (REWIS RS 2010, 3421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3421

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