Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kaum nachvollziehbare Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes oder jedenfalls eines Körperverletzungsvorsatzes des Angeklag-ten beschwert diesen nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] [X.][X.]
Meta
14.09.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. 4 StR 292/10 (REWIS RS 2010, 3421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3421
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.