Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 215/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4658

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270917B4STR215.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 215/17

vom
27. September
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Mordes durch Unterlassen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27.
September 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
Februar 2017 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinen [X.] vom 18.
Mai 2017 bemerkt der Senat:
Die beim unechten Unterlassungsdelikt erforderliche sog. [X.], wonach ein Unterlassen nur dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als [X.] der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die [X.] den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ver-hindert hätte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 4.
September 2014

4
StR 473/13, [X.], 292, 301
f.; Urteil vom 12.
Januar 2010

1
StR
272/09, NJW 2010, 1087, jeweils mwN), ist durch die im angefochtenen Urteil mitgeteil-ten Ergebnisse des Gutachtens der obduzierenden Rechtsmedizinerin Dr.
H.

unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe hinrei-chend belegt. Auch wenn eine ins Einzelne gehende Darstellung der tatsäch--
3
-
lichen Grundlagen ihres Gutachtens fehlt (zu den diesbezüglichen Anforderun-gen vgl. nur
BGH, Urteil vom 6.
März 1986

4
StR
48/86, BGHSt 34, 29, 31 mwN), genügt hier die ausführliche, zusammenfassende Bewertung, wonach Chance auf eine Verlängerung der Lebenszeit des [X.] in nicht unerheb-durch eine Intubation akut Hilfe möglich gewesen wäre. Dass das [X.] durch seine missverständliche Formulierung den rechtlichen Maßstab für die hypothetische
Kausalität verkannt haben könnte, besorgt der Senat nicht, zumal das Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr.
H.

jedenfalls pau-
schal von dem Leiter des rechtsmedizinischen Instituts der Universität M.

,
Prof.
Dr.
Dr.
U.

, der an der Obduktion teilnahm, bestätigt wurde. Nach des-

r-den.
Sost-Scheible
RiBGH [X.] ist urlaubsabwe-send und daher gehindert zu un-terschreiben.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Quentin

Meta

4 StR 215/17

27.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 215/17 (REWIS RS 2017, 4658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4658

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