Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 ARs 121/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4506

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[X.]/07 vom 28. März 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln [X.].: 60 Js 4706/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] (25) Bew. [X.] [X.].: 3 StVK 18/07 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. März 2007 beschlossen: Zuständig für die [X.] und die nachträglichen Ent-scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung betreffend das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 2. März 2005 ([X.].: 113 Ds 60 Js 4706/04) beziehen, ist das [X.] - Strafvollstreckungskammer. Gründe: [X.] 1. Am 2. März 2005 verhängte das Amtsgericht [X.] gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 setzte das Amtsgericht die Vollstreckung der Reststrafe aus diesem Urteil zur Bewährung aus, weil 2/3 der zu verbüßenden Strafe durch die Anrechnung von Untersuchungshaft bereits erledigt waren. Am 24. Juli 2006 übertrug das Amtsgericht [X.] die [X.] auf die Strafvoll-streckungskammer des [X.], weil sich der Verurteilte zu die-sem Zeitpunkt in anderer Sache in der [X.] in Strafhaft befand. Nachdem der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in die [X.] verlegt und aus dieser am 6. November 2006 entlassen worden war, gab das [X.] die [X.] an die Strafvollstreckungskammer des [X.], in dessen Bezirk die [X.] liegt, ab. 1 Das [X.] hält sich nicht für zuständig und verweigert die Übernahme der [X.]. 2 - 3 - 2. Der [X.] ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-ren. 3 Der [X.] hat sich mit Antragsschrift vom 14. März 2007 u. a. wie folgt geäußert: 4 "Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der [X.] nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstre-ckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten [X.] auch auf alle Nach-tragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei [X.] der Vollstreckung fort (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 30, 223, 224). Die [X.] gemäß § 453 [X.] folgt insoweit der Entscheidungszuständigkeit ([X.], § 462 a StPO, Rn. 25). – Die [X.], dass die [X.] während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung nicht mit Sachentscheidun-gen befasst war, spielt demgegenüber für die Frage ihrer fortdauernden [X.] (vgl. BGHSt 30, 223, 224) genauso wenig eine Rolle, wie die Wohn-sitznahme des Verurteilten in einem dritten Landgerichtsbezirk nach der [X.] aus der [X.] (§ 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO)." 5 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Be-schluss vom 21. März 2007 - 2 [X.]/07. 6 [X.]Appl

Meta

2 ARs 121/07

28.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 ARs 121/07 (REWIS RS 2007, 4506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4506

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