Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. X ZB 31/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4706

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 31/02vom28. Januar 2003in dem [X.] 2 -2Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2003durch [X.],Scharen, [X.] und [X.]:Die Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 26. Juli 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] Kläger, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in [X.]haben,begehren mit ihrer beim Landgericht [X.]erhobenen Klage von [X.] als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer nach ihrerAuffassung fehlerhaften Anlageberatung. Bei der in [X.]ansässigen[X.]n zu 2), deren Geschäftsführer der [X.] zu 1) ist, handelt es [X.] dem Vortrag der Kläger um die Exklusivvertreiberin und Mitinitiatorin des"[X.]". Die [X.]n zu 3) und 4), die ihrenallgemeinen Gerichtsstand in [X.]haben, waren für die [X.] zu 2) [X.] tätig. Die Kläger beteiligten sich an diesem Fonds mit [X.] 100.000,- und 125.000,-. Dabei wurden die Kläger zu 1) bis 5)von dem [X.]n zu 3) und die Kläger zu 5) bis 8) von dem [X.]n zu 4)geworben.- 3 -3Nachdem die [X.]n die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts[X.]gerügt hatten, haben die Kläger beim [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3,37 Abs. 1 ZPO gestellt. Das [X.] hat das Landgericht [X.]mitBeschluß vom 26. Juli 2002 bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist [X.]. Eine Gegenvorstellung der Kläger blieb erfolglos.Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrig-keit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf [X.] des [X.]ats vom 19.02.2002, [X.] 334/01, [X.], 1425, dieEntscheidung des [X.]s abzuändern und das [X.]als zuständiges Gericht zu bestimmen.[X.] Die Beschwerde ist nicht statthaft.1.Der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nach § [X.]. 2 ZPO unanfechtbar. Die frühere Rechtsprechung des [X.], wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel deraußerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeitgleichwohl in Betracht kam (vgl. [X.].Beschl. v. 23.01.2001 - [X.], [X.], 1285; [X.], 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nachder Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902 ff.) überholt. Der Zugang [X.] ist im Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich in [X.] des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Eine außerordentliche Beschwerde isthingegen selbst dann nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung [X.] greifbar gesetzwidrig ist (BGHZ 150, 133).- 4 -42.Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als Rechtsbeschwerde imSinne von § 574 ZPO nicht statthaft.Die an die Stelle der weiteren Beschwerde nach altem Recht getreteneRechtsbeschwerde (dazu: [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., Vorb. zur [X.]. 2) ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetzdies ausdrücklich bestimmt oder wenn das Beschwerdegericht, dasBerufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in demangefochtenen Beschluß zugelassen hat. Weder das eine noch das andere isthier der [X.] hinaus ist das Rechtsmittel der Kläger schließlichdeshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es von einem beimBundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.§ 575 Abs. 4 ZPO sieht die Geltung der allgemeinen [X.] vorbereitenden Schriftsätze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach§ 574 ff. ZPO vor. Dies schließt die Notwendigkeit der Vertretung durch [X.] zugelassenen Rechtsanwalt ein ([X.]/[X.], [X.] Aufl., § 575 Rdn. 4). Demgegenüber können sich die Kläger auf § 571 Abs.4 ZPO nicht berufen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die sofortigeBeschwerde und kann deshalb für die Rechtsbeschwerde [X.] nicht herangezogen werden.- 5 -5II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZB 31/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. X ZB 31/02 (REWIS RS 2003, 4706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4706

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