Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. 2 StR 578/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4745

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 4. März 2009 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.] u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2008 wird als unbegründet verworfen; [X.] wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass nach den Worten "Der Angeklagte ist schuldig der" die Worte "über eine Woche dauernden" (Freiheitsberaubung) eingefügt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] ist in den Urteilsgründen zutreffend (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) von einer "qualifizierten" Freiheitsberaubung ([X.]) ausgegangen. Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. September 1996 - 1 StR 542/96). 1 Die Annahme des [X.]s, das den gesamten Tatzeitraum erfas-sende [X.] der qualifizierten Freiheitsberaubung verklammere sämtliche vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände zu einer Tat, begegnet rechtlichen Bedenken. Der [X.] schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch die An-nahme, alle vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stünden zueinan-der in Tateinheit, beschwert ist. Ebensowenig ist er dadurch beschwert, dass 2 - 3 - der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 b StGB nicht [X.] hat. [X.] Fischer Appl Schmitt

Meta

2 StR 578/08

04.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. 2 StR 578/08 (REWIS RS 2009, 4745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4745

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 70/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 134/05 (Bundesgerichtshof)


2 StR 338/08 (Bundesgerichtshof)


2 StR 70/12 (Bundesgerichtshof)

Klammerwirkung einer minderschweren Dauerstraftat; Strafzumessung bei Rücktritt vom Versuch und zugleich verwirklichtem vollendetem Delikt


1 StR 86/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.