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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
274/10
vom
19. Mai 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
------------------------------
[X.] § 296 Abs. 1, Abs. 2
Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach §
296 Abs.
2 [X.], kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach §
296 Abs.
1 [X.] zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.
[X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
IX ZB 274/10 -
LG [X.]
AG [X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 19. Mai 2011
beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 21. Sep-tember
2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 21. Septem-ber 2010 und des Amtsgerichts [X.] vom 14.
Juli 2010 aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000
esetzt.
Gründe:
I.
Das im Oktober 2004 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im April 1
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3
-
2008 aufgehoben, §
200 [X.]. Im Mai 2010 hat
der Treuhänder dem [X.] mitgeteilt, dass trotz Aufforderung seinerseits der Schuldner keine Erklärungen über seine Einkommensverhältnisse abgegeben habe. Nachdem der Schuldner auch gegenüber dem Insolvenzgericht trotz entsprechenden
Ver-langens
und einer Belehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung die angeforderten Auskünfte nicht erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Rest-schuldbefreiung versagt
und die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückge-wiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse über die Versagung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskos-ten begehrt.
II.
Dem Schuldner ist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durch-führung des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§
233, 234 Abs.
2, §
575 ZPO).
III.
Die gemäß §§
7, 6 Abs.
1, §
296 Abs.
3 Satz
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei ausweislich der Auskunft
des Treuhänders seinen Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die ihm gerichtlich gesetzte Frist habe er ungenutzt [X.] lassen. Die Versagung der Restschuldbefreiung werde auf §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] gestützt; in diesem Fall sei die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu versagen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Einem
Schuldner kann nach §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn ein hierzu berechtigter Gläubiger einen Versagungs-antrag nach §
296 Abs.
1 [X.] gestellt
hat, der zu dem Auskunftsverlangen des Absatzes 2 der Vorschrift geführt hat.
a) Gemäß §
296 Abs.
1 Satz
1 [X.] bedarf es zur Versagung der Rest-schuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus §
296 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] ergeben. Nach §
296 Abs.
1 Satz
1 [X.] muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß §
287 Abs.
2
[X.]
eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weiter muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverlet-zung beeinträchtigt sein ([X.], Beschluss vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZB 148/09,
Z[X.]
2010, 1558 Rn.
7).
Die Vorschrift des §
296 Abs.
2 Satz
3
[X.] enthält gegenüber §
296 Abs.
1 [X.] einen eigenständigen [X.], der an die Mitwir-kungspflichten des Schuldners im Versagungsverfahren nach §
296 Abs.
2
Satz
1 [X.] anknüpft. Wegen seiner einschneidenden Wirkungen ist der Schuldner in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die 4
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allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle ei-ner unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Rest-schuldbefreiung droht (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2009 -
IX
ZB 116/08, Z[X.] 2009, 1268 Rn.
9; vom 21.
Januar 2010 -
IX
ZB 67/09, Z[X.] 2010, 391 Rn.
22).
b)
Das Verhältnis dieser beiden Versagungstatbestände zueinander ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einerseits wird aus der Gesetzessys-tematik des §
296 [X.] geschlossen, dass die Restschuldbefreiung nach §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] nur dann auch ohne Antrag eines Gläubigers versagt wer-den könne, wenn der Schuldner in dem sich an einen zulässigen Versagungs-antrag eines Gläubigers
gemäß §
296 Abs.
1 [X.] anschließenden Verfahren seinen Auskunftspflichten nach §
296 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht nachgekommen sei
(vgl. FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
296 Rn.
39, 45; MünchKomm-[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
296 Rn.
24, 33; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
296 Rn.
31; HK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
296 Rn.
12, 14). [X.] gemäß §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] sei ein Verstoß gegen die dort geregelten
[X.]. Erst ein solcher Verstoß stelle den von Amts wegen zu berücksichtigenden [X.] nach §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] dar. Diese besonderen
Obliegen-heiten
träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach §
296 Abs.
1 [X.] zulässigen Versagungsantrag gestellt habe (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2011 -
3
[X.] Rn.
7; [X.], Beschluss vom 2.
März 2011 -
74
IK 7/09 Rn.
5, 6; [X.], Beschluss vom 14.
März 2011 -
145 IK 723/08 Rn.
12; alle Entscheidungen nur in juris veröf-fentlicht; FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
296 Rn.
39).
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6
-
Andererseits wird die Ansicht vertreten, die Restschuldbefreiung könne dem Schuldner ohne jeden Gläubigerantrag versagt werden, wenn er [X.] seine [X.] nicht erfülle. Dies soll
sich aus Sinn und Zweck der Obliegenheiten des §
295 [X.] auf der einen und des §
296 Abs.
2 Satz
2 [X.] auf der anderen Seite ergeben. §
295 [X.] sichere die Gläubiger-befriedigung, §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] die Verfahrensförderung. Diese
stehe nicht zur Disposition der Gläubiger,
und auf ihre Verletzung könne ein [X.] einen Versagungsantrag nicht stützen. Die [X.] des Schuldners dienten der Entlastung der Insolvenzgerichte, nur diese seien die Betroffenen, die im [X.] wegen darauf reagieren könn-ten (vgl. [X.],
[X.], 490
f; [X.],
[X.], 446
f; [X.],
[X.] 2010, 289, 290
f).
c)
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des §
296 Abs.
2 Satz
1
[X.] kann es eine Versagung der Restschuldbefreiung ohne einen [X.]antrag nicht geben.
aa) Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt
die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungs-gründen
nicht ein (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September 2003 -
IX
ZB 37/03, [X.]Z 156, 139, 142). Mit seinem Antrag bestimmt der Gläubiger zu-gleich den Verfahrensgegenstand. Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom
Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Januar 2010 -
IX
ZB 67/09, Z[X.] 2010, 391 Rn.
11). Dies belegt, dass das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung der Gläubigerautonomie unterliegt.
Ausdrücklich
wird in der Begründung zum Re-gierungsentwurf des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
9
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11
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7
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(BT-Drucks.
12/3803 S.
65) darauf verwiesen, dass die Entscheidung über die Restschuldbefreiung in einem kontradiktorischen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten ergehe
(vgl. FK-[X.]/[X.], aaO, §
296 Rn.
21).
bb) Da es für den Insolvenzgläubiger in der Regel schwierig ist, [X.] darüber zu erlangen, ob der Schuldner seinen Obliegenheiten in der Treuhandzeit nachkommt, begründet
§
296 Abs.
2 Satz
2 [X.] besondere Aus-kunftspflichten für den Schuldner
(vgl. FK-[X.]/[X.], aaO, §
296 Rn.
39), die jedoch erst entstehen, wenn ein Gläubiger einen Antrag nach §
296 Abs.
1
[X.] gestellt hat
(vgl. die Begründung zu §
245 RegE-[X.],
BT-Drucks.
12/2443,
S.
193). Wenn der Schuldner diesen besonderen, sich aus §
296 Abs.
2 Satz
2 [X.] ergebenden Auskunftspflichten nicht nachkommt, ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen, ohne dass es eines zusätzlichen Antrages, der diesen Tatbestand aufgreift, bedarf
(vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2009 -
IX
ZB 116/08, Z[X.] 2009, 1268 Rn.
9).
[X.]) Allerdings tritt das Insolvenzgericht nach §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich erst auf der Grundlage eines zulässigen Gläubigerantrages in die Amtsermittlung ein
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September 2003 -
IX
ZB 37/03, [X.]Z
156, 139, 142).
Dem entspricht es, dass die besonderen Aus-kunftspflichten des Schuldners regelmäßig auch
erst nach einem zulässigen Gläubigerantrag entstehen
([X.], Beschluss vom 14.
Mai 2009 -
IX
ZB
116/08,
Z[X.]
2009, 1268 Rn.
9). Jedoch kann ein zunächst zulässiger Versagungsan-trag im Laufe des Verfahrens unzulässig werden, wenn etwa aufgrund von Vor-trag des Schuldners der Versagungsgrund nicht mehr glaubhaft erscheint. Auch mag die Bewertung des Gerichts, ob nach umfassender Würdigung aller Um-stände mehr für das Vorliegen eines
Versagungsgrundes spricht, sich im Laufe des Verfahrens ändern, schließlich kann es verschiedene vertretbare Bewer-12
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tungen geben.
Deswegen kann es für die Versagung nach §
296 Abs.
2 Satz
3 [X.] nicht darauf ankommen, ob der Versagungsantrag nach Auffassung des [X.] zum Zeitpunkt der Versagungsentscheidung zulässig war. Es widerspräche Sinn und Zweck der Anhörung nach §
296 Abs.
2 Satz
1 [X.], wenn in diesem Termin über die Zulässigkeit des [X.] werden könnte. Anderenfalls wäre dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, sich unter Hinweis auf eine nach seiner Ansicht nicht ausreichende Glaubhaft-machung des Gläubigerantrags den Anordnungen des Insolvenzgerichts -
gegebenenfalls auch das Verschulden ausschließend
-
zu widersetzen
und das Verfahren zu verzögern.
Dem Schuldner, der die [X.] erstrebt, ist es zuzumuten, über die Erfüllung seiner Obliegen-heiten Auskunft
zu erteilen, selbst wenn der Versagungsantrag des Gläubigers unzureichend ist.
d) Vorliegend fehlt es an einem Gläubigerantrag.
Das Insolvenzgericht hat das Versagungsverfahren nach §
296 Abs.
2
[X.] von Amts wegen einge-leitet. Dies sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Der Versagungsbeschluss kann deswegen keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
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3. Da die Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten [X.] mit der Versagung der Restschuldbefreiung begründet worden ist
(§
4c Nr.
5 [X.]), war der Beschluss auch insoweit aufzuheben.
[X.]Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
4 IN 336/04 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2010 -
43 [X.] -
15
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 274/10 (REWIS RS 2011, 6452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6452
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 274/10 (Bundesgerichtshof)
Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des Schuldners
IX ZB 215/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 92/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 268/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 113/11 (Bundesgerichtshof)