Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 8/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1392

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[X.]/03vom2. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] in [X.] 28. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 4.000 Gründe:[X.] Grund eines Grundstückskaufvertrags der Parteien vom [X.] erwarb der Beklagte von der Klägerin eine 1.440 m2 Teilfläche einesGrundstücks der Klägerin in [X.]zum Preise von 1,5 Mio. DM. In dem [X.] sich der Beklagte dazu, den Sitz seiner Firma in das Gebiet derKlägerin zu verlegen, das Grundstück zu bebauen und diese Bebauung mit derKlägerin "unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren"abzustimmen. Mit einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung verpflichtetesich der Beklagte, einen Carport unter Einhaltung von dort festgelegtenHöchstmaßen zu errichten und bei Verstößen hiergegen einen Rückbau vorzu-- 3 -nehmen. Die Klägerin macht diesen Rückbauanspruch mit der Behauptunggeltend, der errichtete Carport halte die Maße nicht ein.Das [X.] hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs fest-gestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten, der den [X.] für gegeben hält, hat das [X.] zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist [X.] Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtetsich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzge-bers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird (vgl. [X.] [X.]Z 102, 280, 283; [X.], 312,313, 314 m. w. Nachw.). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an derStreitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über-und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der be-sonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient [X.] er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt([X.], 312, 313, 314; BSG, [X.] § 51 SGG Nr. 61).2. Die Natur vertraglicher Ansprüche wird in der Rechtsprechung unter-schiedlich beurteilt. Meist wird nicht auf den konkret geltend gemachten [X.], sondern darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der Vereinbarung liegt- 4 -([X.] [X.], 312, 3131 f.; 102, 280, 283; [X.], [X.]Z 56, 365, 371 f.;76, 16, 20; Urt. v. 7. Februar 1985, [X.], NJW 1985, 1892, 1893; Se-natsurt. v. 12. November 1986, [X.] 273/84, NJW 1987, 773; Urt. v. 12. No-vember 1991, [X.], NJW 1992, 1237, 1238; [X.]. v. 6. Juli2000, [X.], [X.], 845; [X.]E 22, 138, 140; 92, 56, 59;BSG [X.] § 51 SGG Nr. 24 S. 56, 59). Teilweise wird aber auch auf das ein-schlägige Vertragselement abgestellt ([X.], NJW 1969, 1192; [X.], DÖV1981, 878; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 1996, [X.], [X.], 909,910; [X.], NJW 1969, 1192; [X.], [X.] 2002, 309, 310). [X.] in welchem Umfang diese Beurteilungsansätze in einem inhaltlichen Ge-gensatz stehen oder sich im Hinblick auf die Behandlung gemischttypischerVerträge auch ergänzen und welchem Ansatz im allgemeinen zu folgen ist, [X.] jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hier führt der [X.] der andere Beurteilungsansatz zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechts-wegs.3. Der Schwerpunkt des Vertrags liegt auf dem Gebiet des Zivilrechts.Auch die geltend gemachte Rückbauverpflichtung ist zivilrechtlicher [X.]) Der [X.] vom 24. August 2000 ist seinem wesentli-chen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an der Teilfläche einesGrundstücks der Klägerin gegen Zahlung des ausbedungenen Kaufpreisesgerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht zuzurech-nen ist. Die Regelung zur Bebauung des Grundstücks hat zwar einen Bezug zuden Aufgaben der Organe der Klägerin in ihrer Eigenschaft als [X.]. Sie hat aber im Verhältnis zu dem eigentlichen Inhalt des Vertrags,nämlich dem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten, nur untergeordnete- 5 -Bedeutung und ändert nichts daran, daß dieser Vertrag insgesamt seinenSchwerpunkt im Zivilrecht hat. Diesen Schwerpunkt teilt die Vereinbarung [X.] vom 21. November 2001, mit der diese die technischen Einzelheitender Abstimmung der Bebauung mit der Klägerin nach dem Grundstückskauf-vertrag vereinbart haben.b) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts, wenn man zur Beurteilung der Natur des Rechtsverhältnisses auf [X.] geltend gemachte Rückbauverpflichtung abstellt. Diese [X.] die Regelung des Vertrags über die Abstimmung der Bebauung [X.] mit der Klägerin näher aus. Selbst wenn die Klägerin hiermit nurdie Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben hätte sicherstellen [X.], würde das nicht dazu zwingen, diese Verpflichtung als öffentlich-rechtlichzu qualifizieren. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben kann auch inPrivatrechtsform durchgesetzt werden ([X.], Urt. v. 7. Februar 1985, [X.], NJW 1985, 1892, 1893). Hier bestanden solche Vorgaben noch nichteinmal. Der Carport war nach schleswig-holsteinischem Landesrecht nicht ge-nehmigungspflichtig. Es bestand auch keine Gestaltungssatzung der Klägerin,an deren Vorgaben seine Errichtung auszurichten gewesen wäre. Die zivil-rechtliche Qualifikation dieser Regelungen des Vertrags und der diese ausfül-lenden Vereinbarung vom 21. November 2001 folgt aber vor allem auch [X.], daß die Klägerin mit diesen Regelungen zwei Verpflichtungen des [X.] erreicht hat, die sie als Bauordnungsbehörde mit öffentlich-rechtlichenMitteln nicht hätte durchsetzen können: Der Beklagte hat sich zur [X.] Grundstücks verpflichtet, was sonst nur unter den besonderen, hier nichtgegebenen Voraussetzungen eines Baugebots möglich gewesen wäre. [X.] hat er sich verpflichtet, die Bebauung seines Grundstücks [X.] 6 -also auch in solchen Punkten mit der Klägerin abzustimmen, die diese bauord-nungsrechtlich und auch in einer Gestaltungssatzung nicht hätte vorschreibenkönnen. Das war nur möglich, wenn und weil sich die Klägerin auf die [X.] Zivilrechts begeben und die dann auch für sie geltende Privatautonomiegenutzt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin auch in anderen [X.] so vorgegangen ist. Das kann den zivilrechtlichen Prüfungsmaßstab fürentsprechende vertragliche Regelungen verändern. An der zivilrechtlichen Ein-ordnung dieses Handelns ändert das nichts.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Geschäfts-wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemißt der [X.] bei [X.] bislang mit 1/5 des [X.] ([X.], [X.]. v.19. Dezember 1996, [X.], [X.], 1077; [X.]. v. 4. März 1998,VIII [X.], [X.]R GVG § 17a Abs. 4 Satz 1, [X.]ußform 1; [X.].v. 6. Juli 2000, [X.], [X.], 845, 846). Zu einer abweichendenBeurteilung besteht kein Anlaß.[X.]Tropf [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 8/03

02.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 8/03 (REWIS RS 2003, 1392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1392

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