Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2021, Az. VIII ZB 21/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8857

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Gegenstand

Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs des Betreibers von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers; Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen; sog. Betreibervertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag


Leitsatz

1. Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71, 73 ff. zur Eröffnung des seinerzeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dieser Art noch gegebenen Verwaltungsrechtswegs).

2. Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (hier: Vertrag zwischen privatem Unterkunftsbetreiber und öffentlichem Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; sogenannter Betreibervertrag).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2020 und des [X.] - Zivilkammer 51 - vom 28. November 2019 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige [X.] verwiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 48.561,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt in [X.] insgesamt sechs [X.]n für wohnungslose Personen. Über eine tägliche Belegungsmeldung wurden die freien Plätze in den von dem beklagten Land aufgeführten [X.]n unter anderem den [X.]er [X.] mitgeteilt. Diese wiesen den [X.]n der Klägerin sodann je nach Bedarf Flüchtlinge oder Asylbewerber zu.

2

Für vier der [X.]n schlossen die Parteien nach einem weitgehend einheitlichen Muster sogenannte [X.]. Darin verpflichtete sich die Klägerin, eine Gemeinschaftsunterkunft mit einer bestimmten Kapazität zur vorübergehenden Unterbringung unter anderem von [X.] und Asylbewerbern zur Verfügung zu stellen und in einem vertragsgemäß geeigneten Zustand zu betreiben. Der [X.] verpflichtete sich zwecks Abgeltung der vertraglichen Leistungen der Klägerin, für jede eingewiesene Person während der Gültigkeit einer Kostenübernahmeerklärung einen bestimmten Tagessatz zu entrichten. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 kündigte das beklagte Land sämtliche [X.] fristlos.

3

Die einer [X.] zugewiesenen Flüchtlinge und Asylbewerber erhielten von den [X.] des [X.]n eine an die Klägerin gerichtete mit "Kostenübernahme" überschriebene Bescheinigung. Bei Vorlage dieser Bescheinigung gewährte die Klägerin dem jeweiligen Hilfeempfänger Unterkunft in der betreffenden [X.]. Die [X.]e enthalten unter anderem folgende Erklärungen bzw. Hinweise:

"Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land [X.] bzw. der Arbeitsgemeinschaft und dem [X.] begründet."

4

Mit der Klage nimmt die Klägerin das beklagte Land für die Beherbergung von [X.] in den Monaten September bis Dezember 2017 auf Entgeltzahlung in Höhe von insgesamt 145.684,62 € in Anspruch.

5

Die Parteien streiten im hiesigen Zwischenverfahren darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Sozialgerichten gegeben ist.

6

Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.]n hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] sein Ziel, eine Sachentscheidung im Rechtsweg vor den Sozialgerichten herbeizuführen, weiter.

II.

7

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

8

1. Das Beschwerdegericht hat - im [X.] an die Ausführungen des 11. Zivilsenats des [X.]s in dessen Beschluss vom 6. Mai 2019 (11 W 2/19; nachfolgend [X.]sbeschluss vom 5. August 2020 - [X.]/19, juris) - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

9

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nach § 13 [X.] eröffnet, da die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und dem [X.]n als Sozialhilfeträger - jedenfalls auch - zivilrechtlich zu beurteilen sei. Es könne dahinstehen, ob die Kostenübernahmeerklärungen (zugleich auch) als hoheitliche Selbstverpflichtung mit [X.] im Wege einer einseitigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu qualifizieren seien. Denn in Fällen, in denen der [X.] bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werde, sei das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben sei.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Betreiberin der [X.], den [X.] und dem [X.]n als Sozialhilfeträger sei dreiseitig: Zwischen den [X.] und der Klägerin werde ein Beherbergungsvertrag geschlossen, dessen wesentlicher Bestandteil die Überlassung eines möblierten Raums nebst Versorgungsleistungen (Heizung, Wasser, Strom) gegen ein Entgelt sei; hierfür komme nach seinem Schwerpunkt Mietrecht, mithin Zivilrecht, zur Anwendung. Ferner bestehe zwischen dem Hilfeempfänger und dem [X.]n als Sozialhilfeträger auf der Grundlage des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 22 [X.]) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Durch die für die Qualifizierung der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem [X.]n maßgebliche Kostenübernahmeerklärung trete der [X.] in das Zivilrechtsverhältnis zwischen Klägerin und Hilfeempfänger ein, indem er dem Beherbergungsbetreiber die Zahlung des [X.] zusage.

In dieser Erklärung sei nicht lediglich eine Tatsachenmitteilung über das Bestehen eines [X.] und die Bekanntgabe der beabsichtigten Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 [X.] zu sehen. Eine solche Sichtweise werde der Interessenlage der Beteiligten nicht gerecht. Ausgehend vom [X.] sei eine "Kostenübernahme" bereits begrifflich nicht als bloße Information über Anspruchsverhältnisse und Zahlungsmodalitäten zu verstehen, sondern als verbindliche Erklärung, die Kosten der Unterbringung unter den in der Kostenübernahmeerklärung definierten Voraussetzungen und in dem dort bestimmten Umfang zu tragen. Die Hinweise auf den [X.] stellten in diesem Zusammenhang lediglich klar, dass sich die Kostenübernahme hinsichtlich Höhe und Zeitraum akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch verhalte, und dass der [X.] nicht Vertragspartner der Klägerin bezüglich des [X.] werde. Für den [X.]n sei - weil der Hilfeempfänger wirtschaftlich zur Entrichtung des [X.] typischerweise nicht in der Lage sei - erkennbar gewesen, dass das Vertrauen der Klägerin in die Kostenübernahme durch den [X.]n die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme des Hilfeempfängers in der Unterkunft gewesen sei.

Die demnach in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung sei - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 [X.]), sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (§ 51 Abs. 1 SGG).

a) [X.]r des Rechtsstreits ist das Land [X.] und nicht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - das Jobcenter [X.] Charlottenburg-Wilmersdorf.

Nach dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses ist das "Land [X.], vertreten durch das Jobcenter [X.] Charlottenburg-Wilmersdorf" [X.]r des hiesigen Verfahrens. Dass dieses Rubrum falsch sei, wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gerügt. Insbesondere enthält der Verweis der Rechtsbeschwerde auf einen erstinstanzlichen Rubrumsberichtigungsantrag der Klägerin eine solche Rüge nicht. Im Übrigen belegen auch die Gründe des angefochtenen Beschlusses, dass das Beschwerdegericht das Land [X.] als (richtigen) [X.]n angesehen hat.

b) Nach § 13 [X.] gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des [X.]rechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird (st. Rspr.; etwa Gemeinsamer [X.], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - [X.] 2/73, [X.], 292; vom 10. April 1986 - [X.] 1/85, [X.], 312, 313 f.; vom 29. Oktober 1987 - [X.] 1/86, [X.], 280, 283; vom 10. Juli 1989 - [X.] 1/88, [X.], 284, 286 mwN; [X.], Urteil vom 10. Januar 1984 - [X.], [X.]Z 89, 250, 251; Beschlüsse vom 24. Juli 2001 - [X.], [X.]Z 148, 307, 308; vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 222 Rn. 8; vom 14. April 2015 - [X.]/14, [X.]Z 204, 378 Rn. 12; [X.], [X.] 2014, 918 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 - [X.] SF 1/16 R, juris Rn. 6). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird ([X.], Urteile vom 23. Februar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 255, 257; vom 1. Dezember 1988 - [X.], [X.]Z 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 - [X.], [X.]Z 114, 1, 5; Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1636 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - [X.], [X.], 1390 unter 1; vom 29. April 2008 - [X.], aaO; vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 90 Rn. 7; vom 14. April 2015 - [X.]/14, aaO). Entscheidend ist demnach die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ([X.]sbeschluss vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 183, 49 Rn. 13; [X.], 71, 74).

Bei der auf diese Weise vorzunehmenden Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf. Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (BVerwGE, aaO S. 73 f.).

c) Nach diesem Maßstab handelt es sich vorliegend entgegen der Auffassung des [X.] um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (hier: Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 [X.]).

Grundsätzlich kann die von einem öffentlichen Leistungsträger an einen [X.] gerichtete rechtsverbindliche Erklärung, die Kosten für die Unterkunft einer leistungsberechtigten Person (Hilfeempfänger) zu übernehmen, wie sie hier von der Klägerin behauptet wird, eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Erklärung darstellen. Im Rahmen des öffentlichen Rechts kann eine solche Willenserklärung Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sein oder als einseitiges Leistungsversprechen (hoheitliche Selbstverpflichtung mit [X.]) auftreten (so etwa [X.], 71, 75 f.; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 - [X.] SF 1/16 R, aaO Rn. 7, 10; [X.], NJW 1990, 1868 unter 1 a; LSG [X.]-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 [X.], juris Rn. 26; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. Februar 2019 - L 7 AS 2024/18 B, juris Rn. 11). Im Rahmen des Privatrechts kommt ein Bürgschafts- oder Garantieversprechen, eine befreiende Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2018 - [X.] SF 1/18 R, juris Rn. 10 [zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft]; OVG [X.], NJW 1984, 2593; KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17, juris Rn. 30; jeweils im Ergebnis offenlassend, ob eines der genannten privatrechtlichen Rechtsgeschäfte vorliegt). Für die Zuordnung kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (BVerwGE, aaO S. 74 f.).

aa) Dass ein Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalls privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein kann, bedeutet auch dann, wenn in der Rechtsprechung und/oder der Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Zuordnung eines bestimmten Anspruchs in gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen vertreten werden, nicht, dass der Kläger zwischen den in Betracht kommenden Rechtswegen frei wählen kann.

Zwar entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der [X.] auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Grundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 25. Februar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 367, 373; vom 28. Februar 1991 - [X.], [X.]Z 114, 1, 2; Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 1119 unter [X.] [X.] mwN; vom 14. Mai 1998 - [X.], NJW 1998, 3418 unter [X.] c; vgl. auch BT-Drucks. 11/7030, [X.]). Erforderlich ist danach aber, dass zumindest für einen der nach dem Vorbringen des [X.] bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der seinerseits beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Ob das der Fall ist, kann das erkennende Gericht nicht mit der Begründung offenlassen, es würden hierzu verschiedene rechtliche Auffassungen vertreten, von denen keine offensichtlich haltlos erscheine. Auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Ansprüche als "zumindest auch-privatrechtlich" wird den Anforderungen an die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] notwendige Feststellung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerecht.

Dass der 7. [X.] des [X.] in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2017 ([X.] SF 1/16 R, juris Rn. 8 ff.), der ein mit dem hiesigen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, insoweit einen anderen Maßstab angewendet hat, erfordert nicht etwa die Herbeiführung einer Entscheidung des Gemeinsamen [X.]s der Obersten Gerichtshöfe des [X.] gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des [X.]. Denn im Ergebnis besteht Einigkeit, dass in den betreffenden Fallkonstellationen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Eine Divergenz in Bezug auf dieselbe jeweils entscheidungserhebliche Rechtsfrage liegt mithin nicht vor.

bb) Im Streitfall sind die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den [X.]n wegen der Unterbringung von [X.], sollten sie bestehen, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.

(1) Soweit die Klägerin ihre Zahlungsansprüche auf die - dem [X.]n als Leistungsträger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] iVm § 1 AG-[X.] [X.]) zuzurechnenden - Erklärungen in den [X.]en des - ausschließlich die Aufgaben des Trägers wahrnehmenden (§ 44b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.]) - Jobcenters stützt, ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen, weil der Rechtsinhalt dieser etwaigen Ansprüche maßgeblich von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts, namentlich - wie die Befassung des örtlich zuständigen Jobcenters mit der Leistungsbewilligung gegenüber den betroffenen [X.] zeigt - durch die Vorschriften des [X.] (Grundsicherung für Arbeitssuchende), geprägt wird.

(a) Eine Kostenübernahmeerklärung der hier umstrittenen Art setzt, soweit ihr überhaupt ein rechtlicher Bindungswille des öffentlichen Leistungsträgers im Verhältnis zu dem [X.] zu entnehmen ist, ersichtlich die Hilfebedürftigkeit der zu beherbergenden Person voraus und gilt auch nur für die Dauer sowie in dem - nach den entsprechenden sozialrechtlichen Vorgaben anzuerkennenden - Umfang dieser Hilfebedürftigkeit. Der Leistungsanspruch des Hilfesuchenden und die etwaige Selbstverpflichtung des öffentlichen Leistungsträgers gegenüber dem [X.] stehen somit in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Diese Akzessorietät rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass der öffentliche Leistungsträger mit der (behaupteten) Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen - einseitigen oder vertraglichen - [X.] gewählt hat. Eine privatrechtliche Natur der Erklärung kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn ihr selbst oder den sie begleitenden Umständen besondere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Leistungsträger privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte (vgl. BVerwGE, aaO S. 75 f.).

(b) Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere der Umstand, dass die zu beurteilenden [X.]e den ausdrücklichen Hinweis enthalten, es werde "durch diese Erklärung (…) kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land [X.] bzw. der Arbeitsgemeinschaft und dem [X.] begründet", spricht - was das Beschwerdegericht übersehen hat - entscheidend dagegen, dass sich der [X.] privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte. Es kann sich bei den betreffenden Erklärungen mithin allenfalls um öffentlich-rechtliche einseitige Leistungsversprechen der [X.]n handeln.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist der [X.] an das anderslautende Auslegungsergebnis des [X.], wonach die [X.]e eine "zumindest auch-privatrechtliche" Schuld(mit)übernahme enthalten sollen, nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 559 ZPO nicht gebunden. Denn selbst wenn man mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung eine eingeschränkte Überprüfbarkeit des vom Tatrichter gefundenen Auslegungsergebnisses - wie sie für die Auslegung von individuellen Willenserklärungen gilt - annimmt, erweist sich die Auslegung durch das Beschwerdegericht als rechtsfehlerhaft, so dass sie - da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind - (uneingeschränkt) durch den [X.] vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]surteile vom 3. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 39, 45; vom 16. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 1022 unter [X.] b).

Die Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung einer individuellen Willenserklärung beschränkt sich darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit dem Rechtsmittel gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]surteile vom 25. April 2018 - [X.], NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 20. Februar 2019 - [X.], NJW 2019, 2298 Rn. 31; [X.]sbeschluss vom 14. Januar 2020 - [X.], juris Rn. 13). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine rechtsverbindliche Willenserklärung abgegeben worden ist (vgl. [X.]surteil vom 29. Juni 2016 - [X.], NJW 2016, 3015 Rn. 28 mwN). Solche im Fall einer beschränkten Überprüfbarkeit beachtlichen Auslegungsfehler liegen hier vor.

(aa) Zum einen ist die Würdigung des [X.], der [X.] habe mit dem Hinweis, durch die Erklärungen auf den [X.]en werde kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet, lediglich klarstellen wollen, dass er selbst nicht Vertragspartner des [X.] werde, und dieser stehe der Annahme einer Schuld(mit)übernahme deshalb nicht entgegen, in sich widersprüchlich und lässt sich mit dem Wortlaut der Angaben auf den [X.]en nicht vereinbaren. Denn auch die Schuld(mit)übernahme kann nur durch den Abschluss eines Vertrags zustande kommen. An diesem Vertrag ist auf der einen Seite stets der (alleinige oder zusätzliche) neue Schuldner und auf der anderen Seite entweder der ursprüngliche Schuldner oder der Gläubiger beteiligt. Hier kommt nur Letzteres in Betracht, weil die Schuld(mit)übernahme aus Sicht des [X.] jeweils durch die an die Klägerin als Gläubigerin gerichteten [X.]e des [X.]n zustande gekommen sein soll. Die Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wird durch den insoweit eindeutigen Hinweis des [X.]n auf den [X.]en aber gerade ausdrücklich abgelehnt.

Der genannte Hinweis zeigt deshalb - in Verbindung mit dem Umstand, dass ausdrücklich eine "Kostenübernahme" für die Unterkunft des jeweiligen Flüchtlings bescheinigt wird - vielmehr, dass der [X.] die Klägerin allein über ein Vorgehen nach § 22 Abs. 7 [X.] informieren wollte, wonach die den Bedarf von Unterkunft und Heizung deckende Geldleistung unter bestimmten Umständen unmittelbar an den Vermieter oder andere [X.] zu erbringen ist (vgl. dazu [X.]surteil vom 31. Januar 2018 - [X.], NJW 2018, 1079 Rn. 20 ff.). Das wird auch daran deutlich, dass sich an den Hinweis auf das Nicht-Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin die Aufforderung zur Rechnungslegung sowie zur Bekanntgabe der Bankverbindung anschließt. Nach Maßgabe des [X.]s ist danach davon auszugehen, dass der [X.] die Klägerin über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Leistungsanspruchs des zu beherbergenden Flüchtlings und die mit dieser Kostenübernahme einhergehenden Zahlungsmodalitäten gemäß § 22 Abs. 7 [X.] unterrichten wollte.

(bb) Zum anderen verstößt die Auslegung durch das Beschwerdegericht gegen den - der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegenden - Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]surteile vom 25. April 2018 - [X.], NJW 2018, 2472 Rn. 31; vom 22. November 2017 - [X.], [X.]Z 217, 33 Rn. 30; vom 13. April 2016 - [X.], [X.], 350 Rn. 22; jeweils mwN). Das Beschwerdegericht hat seine Auslegung einseitig an dem Interesse der Klägerin an einem zuverlässigen zahlungsfähigen Schuldner ausgerichtet und dabei das oben bereits erwähnte Interesse des [X.]n daran, sich im Rahmen des öffentlichen Rechts - unter anderem innerhalb der Vorgaben des § 22 [X.] - zu bewegen, unberücksichtigt gelassen. Es hat zudem ausgeblendet, dass die oben genannte wortlautgetreue Auslegung im Regelfall ebenfalls sowohl dem wirtschaftlichen Interesse eines [X.]s an einem zuverlässigen Zahler als auch dem vom Leistungsträger verfolgten öffentlichen Interesse daran, einer leistungsberechtigten Person Unterkunft und Heizung zu sichern, gerecht wird (vgl. BVerwGE, aaO S. 76 f.), weil der [X.] sich auch bei dieser rechtlichen Ausgangslage auf die Zahlung der Unterkunftskosten verlassen kann, soweit und solange der [X.] des zu Beherbergenden besteht.

(c) Auch die Grundsätze, die die Rechtsprechung nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage zum sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelt hat, stehen dieser Deutung nicht entgegen.

(aa) Seit der grundlegenden Entscheidung des [X.] vom 28. Oktober 2008 ([X.], 1 Rn. 15 ff.) entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in den dem [X.] (Sozialhilfe) unterliegenden Sachverhaltskonstellationen, in denen der Sozialhilfeträger die ihm gegenüber einer leistungsberechtigten Person (Hilfeempfänger) obliegende Sachleistungsverschaffung nicht selbst erbringt und dem Hilfeempfänger deshalb nach § 75 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Übernahme der Vergütung für die Leistung durch einen [X.] (Leistungserbringer) schuldet, der in diesem Zusammenhang zugunsten des Hilfeempfängers ergehende Bewilligungsbescheid regelmäßig zugleich einen - konkludenten - Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zu der privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung enthält, die den Hilfeempfänger im Rahmen des jeweiligen Vertrags mit dem Leistungserbringer trifft. Der Bewilligungsbescheid wird demgemäß als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) mit Drittwirkung zugunsten des Leistungserbringers angesehen, durch den der Sozialhilfeträger Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung (§§ 421 ff. [X.]) in Höhe der bewilligten Leistung wird (vgl. [X.], Urteile vom 11. April 2019 - [X.], NJW 2019, 2611 Rn. 18; vom 31. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 316, Rn. 20 mwN; vom 7. Mai 2015 - [X.], [X.]Z 205, 260 Rn. 24; [X.], Beschlüsse vom 18. März 2014 - [X.] SF 2/13 R, juris Rn. 7 f.; vom 30. September 2014 - [X.] SF 1/14 R, juris Rn. 9).

(bb) Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf den Streitfall und lassen sich auch nicht auf ihn übertragen.

([X.]) Unmittelbar anwendbar sind die aufgezeigten Grundsätze schon deshalb nicht, weil ein - aus den Vorschriften des [X.] aF (Sozialhilfe) entwickeltes - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis hier nicht vorliegt. Die etwaigen Leistungsansprüche der im Streitfall betroffenen Flüchtlinge gegen den [X.]n gehen nämlich - wie aufgezeigt - aus dem [X.] (Grundsicherung für Arbeitssuchende), nicht aber aus dem [X.] aF hervor (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 - [X.] SF 1/16 R, aaO Rn. 10 zu Leistungsansprüchen nach dem AsylbLG).

(bbb) Unabhängig davon scheidet eine (analoge) Anwendung der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis geltenden Grundsätze auf den Streitfall aber auch wegen der bereits dargestellten besonderen Einzelfallumstände aus.

Anders als in den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen des III. Zivilsenats des [X.]gerichtshofs zugrunde lagen, hat der [X.] als öffentlicher Leistungsträger hier nicht etwa lediglich einen Bewilligungsbescheid zugunsten des jeweiligen Flüchtlings erlassen und die Klägerin als Leistungserbringerin hierüber informiert. Er hat vielmehr jeweils neben dem Erlass eines [X.] einen an die Klägerin gerichteten [X.] ausgestellt und dem jeweiligen Flüchtling (zur Übergabe an den zuständigen Mitarbeiter in der betreffenden [X.] der Klägerin) ausgehändigt, wonach er die Begründung eines vertraglichen Verhältnisses zu der Klägerin als Leistungserbringerin - wie bereits erwähnt - ausdrücklich verneint hat. Ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt zu der den Flüchtling aus dem Beherbergungsvertrag mit der Klägerin treffenden Zahlungspflicht, der nach den oben dargestellten Grundsätzen zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis durch den Erlass des [X.], also im Verhältnis zwischen dem [X.] und dem ursprünglichen Schuldner (hier: dem Flüchtling) begründet wird, ist danach ausgeschlossen. Denn die ausdrückliche Ablehnung der Begründung eines vertraglichen Verhältnisses zu der Klägerin, die dem betreffenden Flüchtling durch Aushändigung des [X.]s ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde, verbietet die Annahme einer stillschweigenden Erklärung, die im Ergebnis das Gegenteil, nämlich die Begründung einer vertraglichen (gesamtschuldnerischen) Zahlungspflicht des [X.]n gegenüber der Klägerin, bewirken würde. Soweit mit dem Bewilligungsbescheid die Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger einhergeht, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, stellt die betreffende Erklärung unter diesen Umständen eine reine Erfüllungsübernahme - ohne Schuld(mit)übernahme - dar (§ 329 [X.]; im öffentlichen Recht analog anwendbar).

Dass es - im Einklang mit den obigen Ausführungen - sachgerecht ist, einen etwaigen direkten Zahlungsanspruch des (privaten) Leistungserbringers gegen den öffentlichen Leistungsträger wegen Leistungen, die einem Hilfeempfänger bewilligt wurden, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und die damit einhergehenden Rechtsstreitigkeiten den Sozialgerichten zuzuweisen, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Gesetzgeber sich in dem - hinsichtlich der Interessenlage mit der hiesigen Fallkonstellation insoweit vergleichbaren - Bereich des Sozialhilferechts veranlasst gesehen hat, mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ([X.]teilhabegesetz - [X.]) vom 23. Dezember 2016 ([X.]l. I S. 3234) die seit dem 1. Januar 2020 geltende Bestimmung des § 75 Abs. 6 [X.] einzuführen. Danach steht dem Leistungserbringer gegen den Sozialhilfeträger nunmehr ausdrücklich ein (unmittelbarer) Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten (Sozialhilfeempfänger) erbrachten Leistungen zu, der nach der Gesetzesbegründung öffentlich-rechtlicher Natur ist mit der Folge, dass im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (BT-Drucks. 18/9522, S. 340).

(2) Auch soweit die Klägerin einen Teil ihrer Ansprüche - namentlich diejenigen Einzelansprüche, die sie aus der Unterbringung von [X.] in den (ehemals) vertragsgebundenen [X.]n ableitet - (hilfsweise) auf die mit dem [X.]n abgeschlossenen [X.] beziehungsweise deren Nachwirkungen für die - infolge fristloser Kündigung der Verträge eingetretene - Abwicklungsphase stützt, handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung um öffentlich-rechtliche Ansprüche. Denn die [X.] sind ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur.

(a) Für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf an, ob der Vertrag - seinem auch für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg maßgeblichen Schwerpunkt nach (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1986 - [X.] 1/85, [X.], 312, 314; [X.], Urteil vom 22. November 1979 - [X.], [X.]Z 76, 16, 20; Beschluss vom 27. Januar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 78, 80 f.) - einen von der Rechtsordnung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelten Gegenstand betrifft beziehungsweise ob er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1986 - [X.] 1/85, aaO; [X.], Beschluss vom 27. Januar 2005 - [X.], aaO; BVerwGE 161, 255 Rn. 18).

(b) Nach diesem Maßstab sind die [X.] als öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X einzuordnen. Vertragsgegenstand ist gemäß § 1 dieser Verträge der Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von - unter anderem - [X.] und Asylbewerbern durch die Klägerin, wobei die Belegung der Unterkunftsplätze durch den [X.]n beziehungsweise dessen Dienststellen erfolgt. Die Klägerin ist gemäß § 2 der Verträge verpflichtet, die Gemeinschaftsunterkunft in einem vertragsgemäß geeigneten Zustand zu betreiben. Ihrem Zweck nach stehen die Verträge danach in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung der zweifelsohne öffentlichen Aufgabe, die ordnungsgemäße Unterbringung (unter anderem) von [X.] und Asylbewerbern zu gewährleisten. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Verträge wird besonders deutlich an der Berechtigung des [X.]n, einseitig zu bestimmen, dass die Gemeinschaftsunterkunft vollständig oder in Teilen als Aufnahmeeinrichtung nach § 44 [X.] genutzt wird (§ 1 Abs. 2 der Verträge), oder auch einseitig die Qualitätsanforderungen an den Betrieb und die Ausstattung der Unterkunft zu ändern (§ 2 Abs. 2 der Verträge).

Für die Einordnung der [X.] als öffentlich-rechtlich spricht ferner, dass Verträge, in denen ein öffentlicher Leistungsträger mit einem (privaten) Leistungserbringer - wie hier in den [X.]n - Regelungen über den Inhalt, den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen sowie über die Vergütung trifft, regelmäßig als öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X angesehen werden (vgl. [X.], Urteile vom 11. April 2019 - [X.], NJW 2019, 2611 Rn. 17; vom 31. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 316 Rn. 18 mwN; vom 7. Mai 2015 - [X.], [X.]Z 205, 260 Rn. 23; jeweils zu Verträgen nach §§ 75, 79 [X.] aF; vom 7. Juli 1992 - [X.], [X.]Z 119, 93, 96; [X.], 202, 204).

Demgegenüber treten die Gesichtspunkte, auf welche die Rechtsbeschwerdeerwiderung ihre gegenteilige Ansicht stützt, in den Hintergrund. Eine etwaige in Teilen zivilrechtliche Ausdrucksweise in den [X.]n einschließlich der hier in einigen der vertraglichen Regelungen erfolgten Bezugnahme auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) vermag eine Verlagerung des Schwerpunkts dieser Verträge, der ihrem Zweck nach im öffentlichen Recht liegt, hin zum Privatrecht nicht zu bewirken. Auch dem Umstand, dass die Regelung über die Dauer des [X.] in dem einen Fall, in dem zwischen den Parteien zusätzlich ein Gewerbemietvertrag über die - im Eigentum der [X.]n stehende - [X.] geschlossen wurde, an die Dauer jenes Gewerbemietvertrags anknüpft, ist mit Blick darauf, dass die Mietverträge über die [X.]n ebenso - wie hier auch überwiegend geschehen - mit einem (privaten) [X.] abgeschlossen werden konnten, kein besonderes Gewicht beizumessen. Ebenso wenig hat es ausschlaggebende Bedeutung für die rechtliche Einordnung der [X.], dass der [X.] diese in seinem Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2017 als "Geschäftsbesorgungsverträge im Sinne des § 675 [X.]" bezeichnet hat.

3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht [X.] zu verweisen.

Dr. Milger     

      

Dr. Fetzer     

      

Dr. Bünger

      

Kosziol     

      

Wiegand     

      

Meta

VIII ZB 21/20

09.02.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 11. März 2020, Az: 8 W 79/19

§ 13 GVG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a GVG, § 51 Abs 1 Abs 1 Nr 4a SGG, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22 SGB 2, § 53 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2021, Az. VIII ZB 21/20 (REWIS RS 2021, 8857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8857

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