Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2021, Az. X ZR 85/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 902

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Gegenstand

Haftung bei Gepäckbeschädigung im internationalen Luftverkehr: Ermittlung des für den Gerichtsstand maßgebenden Bestimmungsorts bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug


Leitsatz

1. Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586).

2. Von der Vereinbarung einer einheitlichen Leistung ist regelmäßig auszugehen, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird und eine einheitliche Buchungsbestätigung ergeht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.]eklagte auf Schadensersatz nach dem [X.] Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die [X.]eförderung im internationalen Luftverkehr (nachfolgend: [X.] oder [X.] Übereinkommen) in Anspruch.

2

Die Klägerin buchte bei der [X.]eklagten über deren Internetplattform für den 11. September 2018 einen Flug von [X.] nach [X.] und für den 15. September 2018 einen Rückflug von [X.] nach [X.].

3

[X.]ei der [X.]uchung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]eklagten einbezogen, die folgende Klausel enthalten:

[X.] 17 - PUNKT-ZU-PUNKT-FLUGLINIE

R.   ist eine 'Punkt-zu-Punkt'-Fluglinie. Lediglich für ausgewählte Flugverbindungen bieten wir Anschlussflüge an (beispielsweise von A nach C mit Zwischenstopp in [X.]); diese sind in der [X.]uchung als Anschlussflug entsprechend ausgewiesen. Aus diesem Grund bieten wir keinen Transfer von Fluggästen oder Gepäck auf andere von uns selbst oder anderen Luftfahrtunternehmen betriebenen Flügen an, es sei denn, dass sie einen Gabelflug gebucht haben.

4

Die Klägerin behauptet, ihr aufgegebenes Gepäck sei auf dem Hinflug beschädigt worden. Mit ihrer Klage hat sie Schadensersatz in Höhe von 354 Euro begehrt.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die [X.]erufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]egehren weiter. Die [X.]eklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der [X.] Gerichte unzulässig.

8

Diese folge nicht aus Art. 33 Abs. 1 [X.]. Bestimmungsort im Sinne dieser Vorschrift sei der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem der Fluggast nach dem Beförderungsvertrag das Luftfahrzeug endgültig verlasse. Bezogen auf den Hinflug sei dies [X.]. [X.] könne nur dann als Bestimmungsort angesehen werden, wenn es sich bei dem von der Klägerin gebuchten Hin- und Rückflug um eine einheitliche internationale Beförderung im Sinne des Art. 1 [X.] handele. Dies sei nicht der Fall.

9

Gegen eine Rundflug-Betrachtung spreche bereits der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 [X.]. Auch könne die Landung am Zielort des [X.] nicht als bloße Zwischenlandung verstanden werden, da der Reisende das Flugzeug an diesem Ort zunächst endgültig verlasse und erst nach einer gewissen Aufenthaltsdauer an dem Ankunftsort seinen Rückflug antrete. Im Streitfall fehle es zudem an einer einheitlichen Buchung. Der Rückflug sei lediglich bei Gelegenheit der Buchung des [X.] gebucht worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass beide Flüge unabhängig voneinander hätten storniert werden können.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die [X.] Gerichte sind für die Klage nach Art. 33 Abs. 1 [X.] international zuständig.

1. Das Übereinkommen ist im Streitfall gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] anwendbar, weil es um eine entgeltliche Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Luftfahrzeuge geht und der [X.] und der Zielort der beiden einzelnen Flüge in zwei unterschiedlichen Vertragsstaaten liegen.

Dies gilt auch dann, wenn [X.] sowohl als Abgangs- als auch als Bestimmungsort anzusehen ist. Unter dieser Voraussetzung hat in [X.] eine Zwischenlandung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 [X.] stattgefunden.

2. Der geltend gemachte Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 [X.] wegen Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 [X.].

3. Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 [X.] der Abgangsort.

a) Gemäß Art. 33 Art. 1 [X.] muss eine Klage auf Schadenersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach der Wahl des [X.] entweder bei dem Gericht des Orts, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des [X.].

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] zu der weitgehend gleich formulierten Vorgängerregelung in Art. 28 Abs. 1 des [X.] zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: [X.]) ist bei einem von vornherein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 28 Abs. 1 [X.] der [X.] ([X.], Urteil vom 23. März 1976 - [X.], NJW 1976, 1586).

Nach Art. 1 Abs. 3 [X.] gilt eine aus mehreren Teilflügen bestehende Beförderung selbst bei Ausführung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart wurde. Bestimmungsort einer solchen [X.] ist der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob eine [X.] zu einem vom [X.] verschiedenen Ort geht, ob ein Rundflug vereinbart wurde oder ob die einheitliche Beförderung im Hin- und Rückflug an den [X.] zurückführt ([X.] NJW 1976, 1586 f.).

Auch die Rechtsprechung in [X.] sieht als Bestimmungsort im Sinne von Art. 28 Abs. 1 [X.] bei einem Rundflug - worunter auch Hin- und Rückflug gefasst werden können - den [X.] an ([X.]., Urteil vom 1. Februar 2008 - Auster v Ghana Airways - 514 D.3d 44; [X.]., Urteil vom 12. März 1999 - [X.] - 168 F.3d 1324; weitere Nachweise bei [X.] in Giemulla/[X.], Art. 33 Rn. 58).

c) In der [X.] Literatur besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass Art. 33 Abs. 1 [X.] in gleichem Sinne auszulegen ist ([X.], Art. 33 [X.] Rn. 25; [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 33 Rn. 25 f.; [X.]/[X.], Reiserecht, § 37 Rn. 4, 62; [X.]/[X.], Verfahrensrecht für internationale Verträge (2021) Rn. 312; [X.] in Giemulla/[X.], Art. 33 Rn. 58).

Diese Auffassung ist zutreffend.

aa) Art. 1 Abs. 3 [X.] sieht ebenso wie Art. 1 Abs. 3 [X.] vor, dass mehrere aufeinanderfolgende Flüge als eine einzige Beförderung gelten, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden sind.

Wie im Geltungsbereich des [X.] Übereinkommens ist als Bestimmungsort mithin das Ziel des als einheitliche Leistung vereinbarten Beförderungsvorgangs anzusehen. Dies ist der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem nach dem Beförderungsvertrag der Fluggast das Luftfahrzeug endgültig verlässt.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht Art. 1 Abs. 2 [X.] diesem Verständnis nicht entgegen.

Der Begriff des [X.] ist im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 [X.] allerdings gleich auszulegen wie im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 1 [X.] ([X.], 4. Aufl., Art. 33 [X.] Rn. 24; [X.]/Boujong/[X.]/[X.]/Pokrant, HGB, 4. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 13; [X.] in Giemulla/[X.], Art. 33 Rn. 56; [X.]/[X.], Verfahrensrecht für internationale Verträge (2021) Rn. 312). Auch bei dem aufgezeigten Verständnis läuft die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Unterscheidung zwischen Abgangs- und Bestimmungsort jedoch nicht ins Leere. Sie ist von Bedeutung bei einfachen Flügen, bei Gabelflügen und in Fällen, in denen Hin- und Rückflug nicht als einheitliche Leistung vereinbart worden sind.

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die oben dargestellte Auslegung von Art. 33 Abs. 1 [X.] nicht dazu, dass der in Art. 33 Abs. 2 [X.] für Klagen auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden vorgesehene weitere Gerichtsstand am Wohnsitz des Reisenden überflüssig ist.

Der Wohnsitz des Reisenden und der Abgangsort stimmen nicht zwingend überein; sie können je nach Einzelfall sogar in unterschiedlichen [X.] liegen.

Darüber hinaus dient Art. 33 Abs. 2 [X.] dem Zweck, den Kreis der zuständigen Gerichte im Vergleich zu Art. 28 Abs. 1 [X.] zu erweitern (vgl. dazu etwa BeckOGK [X.]/Förster, Stand 1. Mai 2021, Art. 33 Rn. 29). Hierzu stünde es in Widerspruch, wenn die Vorschrift herangezogen würde, um Art. 33 Abs. 1 [X.] enger auszulegen als die inhaltsgleiche Regelung in Art. 28 Abs. 1 [X.].

dd) Die Rechtsprechung des [X.]s der [X.] zum Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung spricht nicht gegen, sondern für die oben aufgezeigte Auslegung.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind Hin- und Rückflug - anders als ein auf einer einheitlichen Buchung beruhender Flug mit mehreren Teilstrecken - zwar nicht als einheitlicher Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen ([X.], Urteil vom 10. Juli 2008 - [X.]/07, [X.], 237 Rn. 26 ff. - [X.]/[X.]). Der [X.] hat hierbei aber ausgeführt, dass die Verordnung insoweit eine andere Regelung trifft als das [X.] Übereinkommen, weil sie an einen Flug anknüpft, während der nach dem Übereinkommen maßgebliche Begriff der Beförderung eher dem Begriff der Reise nahekommt ([X.] [X.], 237 Rn. 42 ff.).

ee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus Art. 55 Nr. 1 Buchst. a [X.] keine abweichende Beurteilung.

Nach Art. 55 Nr. 1 Buchst. a [X.] geht das [X.] Übereinkommen dem [X.] Übereinkommen zwar vor. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass Vorschriften des [X.] Übereinkommens, deren Wortlaut mit demjenigen einer Vorschrift des [X.] Übereinkommens übereinstimmt, zwingend in anderem Sinne auszulegen sind. Bei einzelnen Vorschriften mag sich trotz gleichen Wortlauts aufgrund abweichender Systematik oder sonstiger Umstände ein abweichendes Verständnis ergeben. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 1 [X.] und Art. 28 Abs. 1 [X.] bestehen solche Unterschiede indes nicht.

4. Im Streitfall haben die Parteien den Hin- und Rückflug als einheitliche Leistung vereinbart.

a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Hin- und den Rückflug zeitgleich bei der [X.] gebucht, einen Gesamtpreis gezahlt und von dieser eine einheitliche Buchungsbestätigung mit einer einzigen Reservierungsnummer erhalten.

b) Dieser Sachverhalt ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als Vereinbarung einer einheitlichen Leistung zu beurteilen.

Dies ergibt sich insbesondere aus der Einheitlichkeit des Buchungsvorgangs und aus der Vereinbarung eines Gesamtpreises.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist demgegenüber unerheblich, dass die Klägerin die Buchung direkt bei der [X.] und nicht etwa in einem Reisebüro getätigt hat. Maßgeblich ist der Inhalt der Vereinbarung, unabhängig davon, wer an ihrem Zustandekommen beteiligt war.

Ebenfalls unerheblich ist, ob nach den Vertragsbedingungen eine separate Stornierung von Hin- und Rückflug möglich ist. Selbst wenn ein solches Recht vereinbart ist, kommt dem lediglich für die Möglichkeiten zur Beendigung oder Änderung des Vertrags Bedeutung zu, nicht aber für die Frage, ob die ursprünglich vereinbarten Leistungen bei unveränderter Durchführung des Vertrags als Einheit anzusehen sind.

Unerheblich ist schließlich, dass das Gepäck nicht durchgecheckt wurde und dass separate Bordkarten ausgestellt wurden. Diese Umstände betreffen Einzelheiten der Durchführung der beiden Flüge, nicht aber die Frage, ob diese als einheitliche Leistung vereinbart worden sind.

c) Art. 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] führt schon deshalb nicht zu einem abweichenden Ergebnis, weil es im Streitfall nicht um einen Anschlussflug geht. Unabhängig davon könnte eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu einer rechtlichen Auftrennung in einzelne Beförderungsvorgänge führen, wenn sich aus den Gesamtumständen des Vertragsschlusses im konkreten Fall ergibt, dass eine einheitliche Leistung vereinbart worden ist.

5. Gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ist keine Rüge erhoben. Sie wäre ohnehin gegeben, weil Art. 33 [X.] neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt ([X.], Urteil vom 7. November 2019 - [X.]/18, [X.], 28 Rn. 55 - [X.]) und der Flughafen [X.] im Bezirk des von der Klägerin angerufenen Amtsgerichts liegt.

III. Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] der [X.] gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.

Wie bereits oben dargelegt wurde, geht der [X.] ebenfalls davon aus, dass Hin- und Rückflug eine einzige Beförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 [X.] darstellen können ([X.], [X.] 2008, 569 Rn. 45 - [X.]/[X.]).

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 85/20

23.11.2021

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bad Kreuznach, 23. September 2020, Az: 1 S 27/20

Art 33 Abs 1 MontrÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2021, Az. X ZR 85/20 (REWIS RS 2021, 902)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 485-486 REWIS RS 2021, 902


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 85/20

Bundesgerichtshof, X ZR 85/20, 23.11.2021.


Az. 1 S 27/20

Landgericht Dortmund, 1 S 27/20, 22.09.2020.


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