Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. X ZR 126/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4087

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:
13. Oktober 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 19; BGB § 241
a)
Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort be-fördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Sin-ne von Art. 19 [X.] dar.
b)
Sollen vor einer Luftbeförderung [X.] eines Fluggasts vom Transport ausgenommen werden,
weil sie nach den [X.] möglicherweise nicht mittransportiert werden dürfen, trifft das Luftfahrtun-ternehmen grundsätzlich die vertragliche Pflicht, auf die Hinzuziehung des Fluggastes hinzuwirken, um ihm Gelegenheit zur Aufklärung zu schaffen.
[X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Oktober 2015 durch [X.], [X.] und
[X.], die Richterin Schuster und [X.] Deichfuß
für
Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das am 21. November 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft Schadensersatz wegen der Nichtbeförderung von Reisegepäck im Rahmen einer von seiner Ehefrau für beide gebuchten Reise auf dem Hinflug von [X.] nach [X.] am 6.
März 2012; der Rückflug erfolgte wie vorgesehen am 27.
März 2012. Beim Hinflug gab der Kläger unter anderem Teile einer
Tauchausrüstung als Reisegepäck auf, zu der eine kleinere [X.] ("Pony-Flasche") [X.]
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3
-
te. Diese Flasche wurde
vor dem Abflug
als vorschriftswidriger Gegenstand dem Reisegepäck entnommen und nicht mittransportiert. Darüber wurde der Kläger vor dem Abflug nicht informiert.
Der Kläger hat behauptet, die Flasche sei leer und ihr Ventil geöffnet ge-wesen. Am Urlaubsort habe er keinen Ersatz für die Flasche beschaffen [X.], weshalb er und seine Frau keine Tauchgänge hätten unternehmen [X.]. Er verlangt Ersatz der gesamten Reisekosten
für beide Personen, die er als nutzlose Aufwendungen auf 4.838,96

Klage abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung zu-rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entnahme der Press-luftflasche sei als eine Verspätung im Sinne
von Art.
19 des
Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im interna-tionalen Luftverkehr ([X.] Übereinkommen, [X.]) zu behandeln, weil die Auswirkungen der Nichtbeförderung denjenigen einer verspäteten Beförderung entsprächen und das [X.] Übereinkommen dem [X.] einer abschließenden Regelung der [X.] diene. Die Beklagte treffe jedoch keine Haftung, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens zu ergreifen. Die Entnahme der [X.] als Gefahrgut sei nicht in Erfüllung von [X.] der [X.], sondern als hoheitlicher Akt durch eine Gefahrgutbeauftragte vorgenommen worden, die dabei als Beliehene der Luftsicherheitsbehörde ge-2
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handelt habe. Ihre Fehleinschätzung sei der [X.] nicht zuzurechnen. Dem anwesenden Mitarbeiter der [X.] habe es nicht zugestanden, diese [X.] in Frage zu stellen. Eine Nachforschung, auf welche Weise mit dem Kläger hätte in Kontakt getreten und eine Rücksprache gehalten werden [X.], sei nicht veranlasst und zumutbar gewesen. Andere Ansprüche seien ge-mäß Art. 29 [X.] ausgeschlossen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Schadensersatzansprüche aus dem mit der [X.] geschlossenen Beförde-rungsvertrag gemäß §
280 BGB sind nicht gemäß Art.
29 [X.] ausgeschlossen. Der geltend gemachte Schaden zählt nicht zu den vom [X.] Überein-kommen erfassten Schadensfällen.
1.
Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen ei-nen Anspruch wegen eines Verlusts oder einer Beschädigung der [X.] gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verneint. Hiergegen werden von den [X.] auch keine [X.] erhoben.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die Haftung gemäß Art.
19 [X.] nicht den Fall, dass Gepäck eines ansonsten ordnungsge-mäß zum Ziel beförderten Passagiers wie hier am [X.] verbleibt und von der Beförderung zum Bestimmungsort endgültig ausgenommen bleibt. Art.
19 [X.] ist im Streitfall
bereits dem Grunde nach weder direkt noch entsprechend anwendbar.
a)
Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter überhaupt nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der [X.] im Sinne von Art. 19 [X.] dar (so auch [X.], [X.] Überein-kommen, 2.
Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 2;
[X.] in Giemulla/[X.], [X.] Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band
3, [X.] Übereinkommen (2011), Art. 19 Rn. 1;
[X.], [X.]er Kommentar zum HGB, Band 7, 5
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5
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3.
Aufl. 2014, Art. 19 [X.] Rn. 10; [X.], Reiserecht, 7. Aufl. 2015, §
37 Rn.
43).
aa)
Dieses Verständnis entspricht dem üblichen Sprachgebrauch der Worte "delay" und "retard" in den [X.] und [X.] Fassungen des Übereinkommens.
[X.])
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift
deutet ebenfalls darauf hin,
dass die Nichtbeförderung nicht als Fall von Verspätung geregelt werden sollte.
Art. 19 Satz 1 [X.] entspricht wörtlich Art.
19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im [X.] ([X.], [X.]). In den Verhandlungen für die-ses Abkommen wurde darauf hingewiesen, dass im Abkommen zwar eine [X.] unter anderem für die verspätete Beförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern vorgesehen sei, nicht aber für den Fall der Nichtbeförderung ("cas de non exécution") und dass, wenn Letztere einbezogen werden solle, dies zum Ausdruck gebracht werden müsse. In der weiteren Erörterung wurden
der [X.] einer Regelung der Nichtbeförderung in dem vorgesehenen Abkommen und die Angemessenheit einer damit verbunden Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers verneint, weil die Interessen des Kunden vom nationalen Recht hinreichend geschützt würden (vgl. [X.], IIème
Conférence Internationale de Droit Privé Aérien, [X.], 1930, S.
52, 115; vgl. dazu [X.], [X.], Urteil vom 12. Juni 1987

[X.], 821
[X.] 2d 442 (444 f.)). Dies legt die Annahme nahe, dass die Nichtbeförderung dem [X.] zufolge
nicht als ein Fall von Verspätung aufzu-fassen ist.
In der Rechtsprechung zum [X.] wurden Fälle der vollständigen Nichtausführung der Luftbeförderung dementsprechend im [X.] auf die aufgezeigte Entstehungsgeschichte nicht als Verzögerung, son-9
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dern als Nichtleistung behandelt, weshalb die betreffenden Fälle nicht unter die Regeln des Abkommens fielen, sondern nach den Regeln des nationalen Schuldrechts zu beurteilen seien (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1978

VII ZR 116/77, NJW 1979, 495 unter
II
1; [X.], [X.], Urteil vom 12. Juni 1987

[X.], 821 [X.] 2d 442 (444 f.)).
In den Verhandlungen zum [X.] Übereinkommen wurde daran er-innert, dass Fälle der Nichterfüllung des Transportvertrages vom Anwendungs-bereich des [X.]s nicht erfasst waren und deshalb auch nicht vom neuen [X.] Übereinkommen umfasst sein sollten ([X.], [X.], [X.] 1999, [X.] 9775-DC/2, Vol.
I -
Minutes, S.
235 Nr.
9).
Demnach besteht kein Anlass, die Frage für das [X.] Übereinkommen anders zu beantworten als für das [X.].
[X.])
Diesem Verständnis stehen
Sinn und Zweck des [X.] Über-einkommens nicht entgegen. Seine Regelungen dienen zwar der Harmonisie-rung des Luftfahrtrechts. Dies bedingt, im Sinne eines in sich geschlossenen Systems,
die Anwendung von davon abweichenden nationalen Regelungen im Geltungsbereich des Übereinkommens gemäß Art.
29 [X.] auszuschließen
(vgl.
[X.].HGB/[X.],
3.
Aufl., Art.
29 [X.] Rn.
1). So weitgehend und detailliert die Regelungen des [X.] Übereinkommens im Einzelnen auch sein mögen, folgt aus dem Regelungszweck aber nicht, dass die [X.] zwischen einem Luftfahrtunternehmen und seinen Passagieren sowie den an einer Fracht Beteiligten vollständig, umfassend und abschließend durch das Übereinkommen geregelt werden müssten (vgl. etwa nur [X.], Ur-teil vom 9. Juli 2009 -
C-204/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 27

Rehder; Urteil vom 23.
Oktober 2012, [X.]/10 und [X.]/10, [X.], 272 Rn.
46, 55, 57 mwN -
Nelson u.a. für Ansprüche aus der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 [Fluggast-rechteverordnung]).
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-
b)
Diese Grundsätze gelten auch, soweit der [X.] nur teilweise nicht erfüllt wird.
Die teilweise Nichtleistung des Luftfrachtführers unterscheidet sich nicht von der vollständigen. In beiden Fällen haftet der Schuldner auf materiellen Schadensersatz für die nicht erbrachte Leistung. Auch im internationalen Ver-gleich gilt für eine teilweise wie für eine vollständige, vom Schuldner zu vertre-tende Nichtleistung die Rechtsfolge des Schadensersatzes (vgl. [X.], [X.] Vertragsrecht, 2.
Aufl., S.
386), weshalb insoweit kein Bedürfnis für eine Harmonisierung durch das [X.] Übereinkommen zu erkennen ist.
c)
Eine Anwendung des Art.
19 [X.] folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der teilweise nicht
erfüllten Hauptpflicht, der Beförderung des Reisegepäcks, um eine akzessorische Pflicht handelt, die zusammen mit der Beförderung des Fluggastes zu erfüllen ist (vgl. zu letzterem [X.],
Urteil vom 15.
März 2011 -
X
ZR
99/10, NJW-RR 2011, 589 Rn.
12).
Das Übereinkommen sieht für die Fälle von Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck keine Differenzierung danach vor, ob die Pflicht zur Beförderung des Passagiers ebenfalls verletzt worden ist oder nicht, noch ist darüber hinaus ein Grund ersichtlich, wegen der Akzessorietät der Gepäck-beförderung eine teilweise Nichterfüllung bei der Beförderung des Reisege-päcks einer
Verspätung im Sinne des [X.] Übereinkommens gleichzu-stellen.
d)
Auf die im Streitfall ausgebliebene Gepäckbeförderung der [X.] kommt daher das [X.] Übereinkommen hinsichtlich der in Art.
19 getroffenen Regelung für den Fall einer Verspätung nicht zur Anwendung. Art.
29, der sich allein auf die im [X.] Übereinkommen geregelten Haf-tungstatbestände bezieht, betrifft folglich keine Schadensersatzansprüche we-gen Nichterfüllung (vgl.
[X.].HGB/[X.], aaO, Art.
29 Rn.
7). An-15
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sprüche aus dem nationalen Recht sind auch bei einer nur teilweisen Nichterfül-lung nicht ausgeschlossen.
[X.] Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststel-lungen kann ein
Aufwendungsersatzanspruch des [X.] nach §
280 BGB nicht ausgeschlossen werden.
1.
Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch aus einem Beför-derungsvertrag unterliegt gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO [X.] Sachrecht, weil der Kläger und seine Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ha-ben und hier sich auch der [X.] befindet.
2.
Die Beklagte war auf Grund des [X.], in den der Kläger als berechtigter Dritter einbezogen war (vgl. [X.], Urteil
vom 26.
Mai 2010 -
Xa
ZR
124/09, NJW 2010, 2950 Rn.
14),
verpflichtet, das gesamte vom Kläger aufgegebene Reisegepäck zu befördern (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2011

[X.], NJW-RR 2011, 787, juris Rn. 12). Hierzu gehörte grund-sätzlich auch die zusammen mit dem übrigen Reisegepäck aufgegebene Press-luftflasche.
Abgesehen von
der akzessorischen Hauptleistungspflicht zur Beför-derung des Reisegepäcks (vgl. dazu [X.], Urteile vom 31.
Juli 2012

X
ZR
154/11, [X.], 3368 Rn.
27; vom 25.
November 2014

X
ZR
105/13, NJW 2015, 853 Rn.
9) war die Beklagte auch gemäß §
241 Abs.
2
BGB und nach [X.] (§
242 BGB) verpflichtet, auf die Errei-chung des [X.] hinzuwirken, soweit dies erforderlich und zumutbar war,
und auf die Interessen der Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört es insbesondere, Hindernisse zu beseitigen, die der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht im Wege stehen (vgl. [X.],
Urteile vom 18.
Juni 1971 20
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-
V
ZR
45/69, WM
1971, 1475 unter
III
a; vom 19.
Oktober 2007 -
V
ZR
211/06, [X.]Z
174, 61, 70 Rn.
33).
3.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen im Berufungsurteil (§
559 Abs.
2 ZPO) ist die Entnahme der [X.] aus dem Gepäck zwar von der [X.] veranlasst worden, die dabei als Beliehene hoheitlich
und durch Verwaltungsakt handelte.
Dieser Umstand entband die Beklagte aber nicht von allen weiteren vertraglichen Pflichten.
Diese Pflichten geboten ihr
vielmehr, in der durch die Detektion der Flasche bei der Gepäckkontrolle ent-standenen Sachlage
darauf Bedacht zu nehmen, dass die Interessen des [X.], die naturgemäß auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet waren, möglichst gewahrt wurden. Die Beklagte musste in dieser Situation darauf hinwirken, dass der Kläger beteiligt wurde, bevor endgültig über die Aussonderung der Flasche aus dem Gepäck disponiert wurde. Dies war der [X.] grundsätzlich auch möglich, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein Beauftragter ihres Unternehmens zu dem Vorgang hinzugezogen worden war.
Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im [X.] zu unterstellen, dass der Kläger auch nach den zeitlich-räumlichen Verhältnissen hätte beteiligt werden können. Nach der vom [X.] in Bezug genommenen Anlage [X.] wurde die Flasche schon um 10:25 Uhr dem Gepäck entnommen, während der Abflug für 13:05 Uhr anstand. [X.] ist zugunsten des [X.] des Weiteren zu unterstellen,
dass, wäre er

etwa durch Ausruf über Lautsprecher

beteiligt worden, hätte aufgeklärt werden können, dass die Flasche leer und ihr Ventil geöffnet war. [X.] ist darüber hinaus zu unterstellen, dass die [X.] ihre Bedenken gegen den Transport der Flasche unter diesen Umständen aufgegeben und die Flasche zur Mitbeförderung freigegeben hätte.
24
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-
4.
Unter den wie vorstehend ausgeführt zu unterstellenden Vorausset-zungen besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch
aus §
280 BGB. Die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte ist
danach ursächlich dafür, dass die Flasche bis zum Tage des [X.] nicht ans Flug-ziel transportiert worden ist und dem Kläger nicht zu der nach seinem Vorbrin-gen vorgesehenen Ausgestaltung des Aufenthalts in [X.] zur Verfügung stand.
Gemäß §
281 BGB kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine Fristsetzung ist jedenfalls nach dem Ende des Urlaubs gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil ein Nachholen der Leistung von diesem Zeitpunkt an für den Kläger nicht mehr von Interesse ist
(vgl. dazu [X.],
Urteile vom 14.
Juni 2012 -
VII
ZR
148/10, [X.]Z 193, 315 Rn.
26; vom 12.
September 2002 -
VII
ZR
344/01, NJW-RR 2003, 13 unter II
2
a). Dass der Kläger einen Teil des entstandenen Schadens durch eine Fristsetzung noch während des Urlaubs hätte abwenden können, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
IV.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache gemäß §
563 Abs.
1 Satz 1, Abs.
3 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
V.
Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger rechtzeitig zu der Ge-päcköffnung hätte hinzugezogen und die Flasche unbedenklich hätte transpor-tiert werden können, weil sie leer war.
Wenn dem Kläger danach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, kann er gemäß §
284 BGB Er-satz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leis-tung gemacht hat und billigerweise machen durfte.
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-
Sofern ein Schadensersatzanspruch zu bejahen ist, wird das Berufungs-gericht im Hinblick auf §
254 BGB zu prüfen haben, ob es dem Kläger möglich und zumutbar war, vor Ort eine [X.] zu beschaffen oder auf ein Leih-system zurückzugreifen. Die Darlegungs-
und Beweislast hierfür liegt bei der [X.].
Nach dem Sinn und Zweck von §
284 BGB besteht ein Anspruch auf Er-satz von Aufwendungen ferner nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Auf-wendungen durch die Nichterbringung der Leistung nicht erreicht oder vereitelt worden ist (vgl. [X.]/Schwarze, BGB, Bearb.
2014, §
284 Rn.
59). Ob und in welchem Umfang dies hinsichtlich der Aufwendungen, die der Kläger für die Reise getätigt hat, zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter Abwägung aller Umstände zu beurteilen haben (§
287 ZPO). Hierbei wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger mit seiner Frau unter Verlängerung des ursprünglich gebuchten Hotelaufenthalts drei Wochen
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am Urlaubsort verbracht hat.
Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getra-gen werden, dass die Aufwendungen nur in dem Umfang zu ersetzen sind, in dem ein Reisender den Reisepreis für eine Tauchreise mit Blick auf vorenthal-tene Tauchmöglichkeiten mindern könnte (§
651d BGB).
[X.]
Bacher
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2013 -
2 C 1777/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
14 S 1887/13 -

Meta

X ZR 126/14

13.10.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. X ZR 126/14 (REWIS RS 2015, 4087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4087

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 126/14

X ZR 99/10

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