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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3/06 vom 14. März 2007 in dem Rechtsstreit chlichting, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] eschlossen: [X.] zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. der die gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. n inem Streitwert von 57.211,75 • (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO). 3.) Streitwert: 23 • (4.665,08 • gemäß § 9 ZPO sowie 222,15 • Rückstände)
[X.] Dr. Schlichting [X.] D[X.] Dr. [X.] [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 119/05 - [X.] hat am 14. März 2007 durch [X.], [X.] SD b1.) Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen [X.] des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezem2.) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat [X.] des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren [X.] Beklagte trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens Gerichtskosten aus einem Streitwert von 52.324,52 • sowie von deaußergerichtlichen Kosten neun Zehntel aus ebis 14. März 2007: 57.211,75 •; ab 15. März 2007: 4.887,Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2005 - 332 [X.] -
Meta
14.03.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. IV ZR 3/06 (REWIS RS 2007, 4782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4782
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