Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. X ZR 90/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1689

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:291116UXZR90.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
90/14
Verkündet am:
29.
November
2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
November
2016 durch [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Schuster und Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] vom 6.
Mai
2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 19.
Juni 1998 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 20.
Juni 1997 und vom 8.
Oktober
1997 international angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 989
828 (Streitpatents), das ein Verfahren zum inkrementellen Bewegen von Zähnen betrifft. Patentanspruch
1, auf den sich die übrigen 25 Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung in der [X.] wie folgt:
"A method for producing a digital data set representing a final tooth arrangement, said method comprising:
providing an initial digital data set representing an initial tooth arrangement;
presenting a visual image based on the initial data set;
[X.] to reposition individual teeth in the visual image; and
producing a final digital data set representing the final tooth ar-rangement with repositioned teeth as observed in the image."
1
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-
3
-
Die Kläger haben geltend gemacht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die [X.], er sei vom Patentschutz ausgeschlossen und zudem nicht patentfähig. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben ferner geltend
ge-macht, die Erfindung sei nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptan-trag und zwei [X.] in geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt ([X.], Mitt.
2014, 552). Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent weiterhin mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag und den erstin-stanzlichen [X.] verteidigt.
Nach dem Hauptantrag soll der allein noch verteidigte Patentanspruch
1 folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):
"A method for producing a digital data set representing a final tooth arrangement, said method comprising:
providing an initial digital data set representing an initial tooth arrangement ;
presenting a visual image based on the initial data set,
wherein the step of providing a digital data set representing ses scanning a three-
;
[X.] to reposition individual teeth in the visual image,
wherein the manipulating step comprises:
defining boundaries about at least some of the individual teeth; and
moving at least some of the tooth boundaries relative to the other teeth in an image based on the digital data set;
and
3
4
-
4
-
producing a final digital data set representing the final tooth ar-rangement

with repositioned teeth as ob-served in the image."
Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft das Gebiet der Kieferorthopädie und hat ein Verfahren zum inkrementellen Bewegen von Zähnen zum Gegenstand.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden, um eine aus ästhetischen oder anderen Gründen angestrebte Veränderung der [X.] zu erreichen, herkömmlicherweise Zahnspangen eingesetzt. Da Zahn-spangen eine Vielzahl von Vorrichtungen, wie Halterungen, Bogendrähte, Liga-turen und Ringe aufwiesen, sei das Anbringen an den Zähnen des Patienten ein langwieriges und zeitaufwändiges Unterfangen, das viele Termine bei dem behandelnden Kieferorthopäden notwendig mache. Die Verwendung herkömm-licher Zahnspangen binde daher die Kapazitäten des Kieferorthopäden und sei ziemlich kostspielig. Außerdem sei eine Zahnspange unansehnlich und für den Patienten unbequem. Eine Zahnspange berge überdies ein Infektionsrisiko und erschwere die Zahnhygiene ([X.]. Abs.
7). Es seien daher alternative Verfah-ren zur Veränderung der Zahnstellung wünschenswert, die einerseits [X.] seien, indem insbesondere der für die Betreuung des Patienten erforderli-che Zeitaufwand verringert werde, und die andererseits auch auf mehr Akzep-tanz beim Patienten stießen, weil sie weniger unbequem und infektionsgeneigt sowie besser mit der täglichen Zahnhygiene vereinbar seien.
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5
-
Diese Ausführungen weisen keinen unmittelbaren Bezug zum Gegen-stand des Streitpatents auf, dessen
Lehre sich mit dem Entwurf einer [X.] von Zähnen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung
befasst. [X.] hiervon ist das technische Problem, das das Streitpatent betrifft, in [X.] an das Patentgericht, das die Aufgabe des Streitpatents zutreffend in der Erleichterung und Verbesserung der Planung der Zahnkorrektur gesehen hat, allgemein dahin zu formulieren, ein einfaches und kostengünstiges Verfah-ren für die Planung und Modellierung einer Zahnrepositionierung bereitzustel-len.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der von der Beklagten mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Das Verfahren dient der Erzeugung eines digitalen Datensat-zes, der eine endgültige Zahnstellung repräsentiert [1; 1.1].
2.
Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
2.1
Scannen der Zähne des Patienten oder
eines dreidimen-sionalen Modells derselben [2.1'].
2.2
Erstellung eines digitalen [X.]es (initial digital data set), der die Ausgangsstellung der Zähne ([X.]) eines Patienten repräsentiert [2'].
2.3
Wiedergabe einer auf dem [X.] (initial di-gital data set) beruhenden bildlichen Darstellung (visual image) [3; 3.1],
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-
2.4
Bearbeitung der bildlichen Darstellung ([X.]), um einzelne Zähne in der bildlichen [X.] neu anzuordnen [4; 4.1], wobei dieser Schritt umfasst
[4.2]:
2.4.1
die Festlegung von [X.] für wenigstens ei-nige Zähne [4.2.1] und
2.4.2
die Verschiebung wenigstens einiger [X.] im Verhältnis zu den anderen Zähnen [4.2.2],
2.5
Erzeugung eines digitalen Datensatzes (final digital data set), der die endgültige Zahnstellung (final tooth arran-gement) des Patienten mit den neu angeordneten Zäh-nen repräsentiert, wie bildlich dargestellt [5; 5.1'; 5.2].
3.
Die erfindungsgemäße Lehre bedarf im Hinblick darauf, dass die Parteien über das Verständnis der Merkmale 2.4 und 2.5 sowie darüber strei-ten, in welchem Verhältnis die nach diesen Merkmalen vorgesehenen Verfah-rensschritte zueinander stehen, in einem Punkt näherer Erläuterung.
a)
Das Patentgericht hat angenommen, dass bei der digitalen Bildbear-beitung das Bild verändert werde, indem der zugrundeliegende Datensatz ent-sprechend verändert werde, und
dass zwischen der Bearbeitung des Bildes und des Datensatzes keine zeitliche Abfolge oder Trennung bestehe.
b)
Dagegen wendet die Berufung sich zu Recht.
Das Patentgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Bearbeitung des Bildes eine Veränderung des zugrundeliegenden Datensatzes auslöst. Indessen
kann den Verfahrensschritten 2.4 und 2.5 eine gewisse Eigenständigkeit sowohl in zeitli-11
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7
-
cher Hinsicht als auch in Bezug auf die Art der Durchführung nicht abgespro-chen werden.
Nach dem Wortlaut von Merkmal 2.4 wird, um die Neuanordnung einzel-ner Zähne im Bild wiederzugeben,
nicht der Datensatz, sondern die bildliche Darstellung
bearbeitet, die nach Merkmal 2.3 auf dem [X.] be-ruht. Dies führt dazu, dass Änderungen an der bildlichen Darstellung, bei der beispielsweise einzelne Zähne neu angeordnet oder die [X.] für einige Zähne nach den Merkmalen 2.4.1 und 2.4.2 festgelegt und verschoben werden, notwendigerweise zu
Änderungen des der bildlichen Darstellung zugrunde lie-genden und diese definierenden Datensatzes führen. Die "Bildbearbeitung"
ist damit eine benutzerfreundliche Form der Änderung des Datensatzes. Allerdings ergibt sich
aus den Erläuterungen in der Streitpatentschrift, insbesondere aus Absatz
46
(= Absatz
65 der [X.]), dass einerseits
-
einen geringeren Auf-lösungsgrad aufweisende

Bilder vom
Anwender bearbeitet werden
können,
während (while) andererseits der Datensatz mit der hohen Auflösung durch den Computer aktualisiert
wird.
Die Veränderung des Datensatzes wird also nicht zwingend mit der Bearbeitung des Bildes vom Anwender ausgeführt, sondern die Bearbeitung des Bildes führt gegebenenfalls dazu, dass der Computer ent-sprechende Berechnungen vornimmt, um den Datensatz zu aktualisieren und an die im Bild vorgenommenen Änderungen anzupassen.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag ver-teidigten Fassung liege auf technischem Gebiet und sei weder nach Art.
52 Abs.
2 Buchst.
c EPÜ noch nach Art.
52 Abs.
2 Buchst.
d EPÜ vom [X.] ausgeschlossen. Zwar enthielten die Merkmale 2.3
bis 2.5 keine techni-14
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8
-
sche Lösung eines konkreten technischen Problems und bestünden in einer bloßen Wiedergabe von Informationen. Das beanspruchte Verfahren gehe aber im Hinblick darauf, dass nach Merkmal 2.1 die Zähne eines Patienten oder ein Modell hiervon gescannt und daher mit der dadurch erfassten Zahnstellung körperliche Eigenschaften des Patienten einbezogen würden, über die bloße Erfassung und Speicherung von Informationen und den Bereich der reinen [X.] hinaus. Damit bewältige zumindest dieser Aspekt der erfin-dungsgemäßen Lehre ein konkretes technisches Problem. Allerdings erfordere die danach für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit allein verbleibende Lehre, einen Computer für das Scannen und die Gewinnung eines [X.] einzusetzen, keine erfinderische Tätigkeit.
Aber auch bei Berücksichtigung der Merkmalsgruppe 2.4 sei die bean-spruchte Lehre nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen. Denn die danach vermittelte Lehre ergebe sich für den Fachmann aus den [X.] ("An [X.]", [X.] in Computer Science, 1996, Bd.
1131, S.
511-520; [X.]) und von [X.] et al. ("[X.] dental cast analyzing system using laser scanning", Am. [X.]. [X.] Orthop.
1996, Bd.
110, S.
365-369; [X.]).
Bei dem in der Entgegenhaltung [X.] geschilderten Verfahren werde zu Beginn ein digitaler Datensatz von den Zähnen eines Patienten dadurch erstellt, dass ein dreidimensionales Modell der Zähne mittels Laser gescannt werde. Auf der Grundlage dieses Datensatzes werde ein visuelles Bild zur Verfügung gestellt, das manipuliert werde, indem einzelne Zähne neu positioniert würden. Zwar seien die Kriterien, insbesondere die Algorithmen zur
Bildmanipulation, bei der die Vorderzähne verschoben und alle Zähne an einem Bogen ausge-richtet würden, nicht ausdrücklich angegeben. Es werde vielmehr offen gelas-17
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sen, ob die Simulation auf der Grundlage von Benutzereingaben oder pro-grammgesteuert erfolge. Dies sei aber auch beim Streitpatent nicht anders, da Merkmal 2.4 insoweit keine Vorgaben enthalte. Der simulierte Datensatz gebe die gewünschte endgültige Zahnstellung wieder. Zwar offenbare [X.] nicht die nach den Merkmalen 2.4.1 und 2.4.2 vorgesehene Art der Bildbearbeitung. Die in [X.] beschriebene Ausrichtung der Zähne an der virtuellen [X.] setze aber zwingend eine Verschiebung einzelner Zähne voraus, die definiert werden müsse. Diese Erkenntnis gehöre zum Fachwissen des zuständigen Fach-manns.
Ebenso gehöre zum Fachwissen, dass im Rahmen der digitalen Bild-bearbeitung Objekte durch Segmentierung, Merkmalsextraktion oder Klassifizie-rung der interessierenden Bildobjekte gekennzeichnet werden können und die Manipulation eines bildlich dargestellten
und segmentierten Objekts auf der Grundlage eines digitalen Datensatzes erfolgen kann.
Die Entgegenhaltung [X.] beschreibe ein Verfahren zur Erzeugung eines digitalen Datensatzes, bei dem bei der Erstellung des anfänglichen Datensatzes charakteristische Linien der Zähne aufgenommen würden, die die Position und die Ausrichtung der Zähne definierten. Die erfassten Daten würden mit Stan-dardmodellen von Zähnen aus einer Datenbank ergänzt und mittels der ermit-telten charakteristischen Linien bereinigt, um eine
korrekte anatomische [X.] jedes Zahns zu erhalten. Dieser modifizierte Datensatz werde als visu-elles Bild dargestellt, das mittels eines 3-D-Simulators (3D treatment simulator editor) bearbeitet werden könne. Auch ein einzelner Zahn könne auf diese
Wei-se neu positioniert werden. Dabei könne die Manipulation indirekt erfolgen, in-dem kieferorthopädische Instrumente verwendet würden und die Zahnbewe-gung simuliert werde. Für die individuelle Zahnbewegung sei es zwingend er-forderlich, die Grenzen zu definieren und die Manipulation anhand der Zahn-grenzen durchzuführen. Die [X.] würden bereits durch die charakteris-tischen Linien und die Zahnmodelle definiert. Mit Hilfe des Simulatortools werde 19
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das Bild direkt bearbeitet. Damit sei auch Merkmal 2.4 verwirklicht, weil danach eine direkte Manipulation mittels eines Eingabegeräts nicht vorgegeben werde. Das hierdurch
erhaltene Bild gebe die endgültige Zahnstellung wieder. Der [X.] gehörende Datensatz stelle einen finalen digitalen Datensatz im Sinne der Merkmale
1 und 2.5 dar. Die Methode, festgelegte [X.] auf der Basis der durch den digitalen Datensatz festgelegten Bilder zu verschieben, sei für den Fachmann selbstverständlich und werde daher von ihm vor dem Hinter-grund der durch die Entgegenhaltung [X.] vermittelten Lehre betreffend die Ver-schiebung einzelner Zähne mitgelesen.
Die mit den [X.] und II zusätzlich in den Patentanspruch ein-gefügten Merkmale enthielten keine technischen Anweisungen und seien daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. [X.] hiervon sei auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in den mit den [X.] verteidigten Fassungen dem Fachmann nahegelegt gewesen, da die in den zusätzlichen Merkmalen vorgesehenen Methoden der digitalen Bild-bearbeitung zum Standardrepertoire des auf dem Gebiet des rechnergestützten Konstruierens (Computer-Aided Design

CAD)
bewanderten, vom Kieferortho-päden hinzugezogenen Fachmanns gehörten.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im
Berufungsverfahren im Ergebnis stand.
20
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-
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-
1.
Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die erfindungs-gemäße Lehre nach Patentanspruch
1 in der Fassung des [X.] auf technischem Gebiet liegt und keinem Patentierungsausschluss unterliegt.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] genügt ein Ver-fahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrensschritten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist, dem [X.]serfordernis (Art.
52 Abs.
1 EPÜ) bereits dann, wenn es der Verarbeitung, Speicherung oder Über-mittlung von Daten mittels eines technischen Geräts dient. Für das Technizi-tätserfordernis ist unerheblich, ob der Gegenstand des Patents neben techni-schen Merkmalen auch nichttechnische aufweist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre prägen. Ob Kombinationen von technischen und nicht-technischen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt vielmehr

abgese-hen von den Ausschlusstatbeständen des Art.
52 Abs.
2 EPÜ

allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen ([X.], Urteil vom 26.
Oktober
2010

X ZR
47/07, GRUR
2011, 125 Rn.
27

Wiedergabe [X.] Informationen; Beschluss vom 22.
April
2010

Xa
ZB
20/08, [X.]Z
185, 214 Rn.
19
f.

Dynamische Dokumentengenerierung; Beschluss
vom 20.
Ja-nuar 2009

X
ZB
22/07, [X.], 479 Rn.
8
ff.

Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten).
b)
Danach liegt im Streitfall eine technische Lehre vor, die als Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist. Patentanspruch
1 betrifft ein
Verfahren, bei dem ein auf der Grundlage eines digitalen [X.]es erstelltes Bild auf eine näher beschriebene Weise bearbeitet wird und am Ende daraus ein Datensatz hervorgeht, der die an dem Bild vorgenommenen Änderungen [X.]. Ein solches Verfahren lehrt eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage zur Erstellung eines virtuellen Modells und gibt damit eine Anweisung zum technischen Handeln. Sie kann nur mit einem tech-22
23
24
-
12
-
nischen Gerät ausgeführt werden und ist damit technischer Natur. Dass die technischen Komponenten als solche in Patentanspruch
1 nicht genannt sind, ist unschädlich, weil für den Fachmann, als den das Patentgericht zutreffend einen Zahntechniker ansieht, der mit einem Kieferorthopäden zusammenarbei-tet
und einen auf dem Gebiet des rechnergestützten Konstruierens (Computer-Aided Design

CAD) erfahrenen Informatiker heranzieht,
offenkundig ist, dass das Verfahren den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage einschließlich Scanner und Monitor bedingt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar
2015

X
ZR
37/13, GRUR
2015, 660 Rn.
24

Bildstrom; Urteil vom 24.
Februar
2011

X
ZR
121/09, GRUR
2011, 610 Rn.
16

Webseitenanzeige).
c)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der Fassung des [X.] ist auch nicht
nach Art.
52 Abs.
2 Buchst.
c oder d, Abs.
3 EPÜ vom Pa-tentschutz ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] muss eine Lehre, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm ver-wirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, wegen des [X.] als solche über die für die Patentfähigkeit unabdingbare [X.] hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthal-ten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mit-teln dienen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lö-sung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen ([X.], [X.], 660 Rn.
26

Bildstrom; [X.]Z
185, 214 Rn.
21 ff. -
Dynamische Dokumentengenerierung). Entsprechendes gilt für Verfahren zur Wiedergabe von Informationen ([X.], GRUR
2011, 125 Rn.
30
Wiedergabe topografischer Informationen).
25
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13
-
Diesem Erfordernis genügt die Lehre nach Patentanspruch
1. Ihr liegt das technische Problem zugrunde, ein Modell für die endgültige Zahnstellung eines Patienten zu erstellen, indem ein auf der Grundlage des Datensatzes über die Ausgangszahnstellung erzeugtes Bild bearbeitet wird. Die Bearbeitung des Datensatzes oder des diesen repräsentierenden Bildes tritt, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, an die Stelle der herkömmlichen Manipu-lation der Zahnstellung am Gipsmodell.
2.
Das Patentgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Lehre des Patentanspruchs
1 in der Fassung des [X.] dem Fachmann jedenfalls nahegelegt war und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
be-ruht. Die Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung bedarf hiernach keiner Erörterung.
a)
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit allerdings sämtliche Merkmale des Patentan-spruchs
1 zu berücksichtigen.
Die Merkmale 2.2 bis 2.5 definieren, wie das Modell der mittels der kie-ferorthopädischen Behandlung angestrebten ("endgültigen") Zahnstellung, das es ermöglichen soll, geeignete Vorrichtungen für die Korrektur der Zahnstellung herzustellen, erstellt und damit das der Erfindung zugrunde liegende Problem gelöst wird, ein geeignetes Verfahren zur Modellierung der angestrebten Neu-positionierung der Zähne zur Verfügung zu stellen. Die (virtuelle) Modellierung der Ausgangszahnstellung und der angestrebten ("endgültigen") Zahnstellung tritt an die Stelle der im Stand der Technik verwendeten körperlichen Abdrücke und (Gips-)Modelle. Indem sie die Beschaffenheit dieses (virtuellen) Modells definieren, bestimmen oder beeinflussen auch die Merkmale 2.2 bis 2.5 die Lö-sung des technischen Problems. Für die Bearbeitung des durch das Scannen 27
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der Zähne des Patienten oder eines dreidimensionalen Modells dieser Zähne gewonnenen Datensatzes (Merkmale 2.3 bis 2.5) gilt mithin nichts anderes als für seine Erstellung (Merkmal 2.2).
b)
Dies ändert nichts daran, dass die erfindungsgemäße Lehre, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, dem Fachmann nahegelegt war.
Die Erstellung des digitalen Datensatzes betreffend die Zahnstellung ei-nes Patienten durch Scannen eines dreidimensionalen Modells der Zähne war im Stand der Technik bekannt und gab dem Fachmann jedenfalls Veranlas-sung, zur Modellierung einer Zahnkorrektur mit einem solchen Datensatz nach den Merkmalen 2.3 bis 2.5 zu verfahren.
Schon die Streitpatentschrift verweist insoweit auf den Stand der [X.]. So heißt es dort, dass der [X.] durch herkömmliche Techni-ken bereitgestellt werden könne, wie beispielsweise durch Röntgen oder im Wege einer Computertomographie oder Kernspin-Resonanztomographie. [X.] werde der [X.] in der Weise erstellt, dass ein Gips-abdruck der Zähne gescannt werde, wobei ein Laser oder eine andere Abtast-vorrichtung verwendet werden könne, um eine hochauflösende Darstellung des [X.] zu erzeugen. Liege der digitale Datensatz vor, könne ein Bild er-zeugt werden, das an einem mit entsprechender Gestaltungssoftware ausge-rüsteten Computer bearbeitet werden könne ([X.]. Abs.
23 und 25).
Ein vergleichbares Verfahren wird auch in der Entgegenhaltung [X.] beschrieben, die ein Verfahren zur 3D-Analyse eines [X.]s betrifft, das nach den Erläuterungen nicht nur für die Evaluation von Okklusionsstörun-gen und [X.] einsetzbar sein soll, sondern bei Erstellung der Diagnose und Planung der Behandlung aufgrund der Möglichkeit, [X.] zu simulieren, auch eine Zeitersparnis bewirken können soll
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(S.
368
f.). Für das in der [X.] beschriebene Verfahren wird ein System ver-wendet, das folgende Komponenten aufweist: eine Messeinheit (measuring unit), einen [X.], der als Steuereinheit dient (personal computer as a controller), und eine Arbeitsstation als Postprozessor (engineering workstation as post pro-cessor). Alle Komponenten sind in einem Netzwerk verbunden. Die Messeinheit besteht aus einem Laserprojektor, zwei Videokameras, einem Bildprozessor, einem als Datencontroller
verwendeten [X.] sowie einem Drehtisch, auf dem der [X.] fixiert ist und der es ermöglicht, die X-, Y-
und Z-Koordinaten zu erfassen. Zur Gewinnung der Ausgangsdaten
wird ein Abdruck des Gebisses des Patienten
mit einem Laserscanner gescannt
(S. 365
f.). Der Bildprozessor konvertiert die Rasterkoordinaten und Helligkeitsdaten von einem analogen [X.] in digitale Daten, die an den [X.] gesendet werden. Der [X.] im-portiert die Daten vom Bildprozessor und konvertiert die Bildkoordinaten in drei-dimensionale Raumkoordinaten, die er an die Arbeitsstation übermittelt. Dort erzeugt der Postprozessor auf der Grundlage dieser dreidimensionalen Raum-koordinaten eine dreidimensionale Graphik des Zahnabdrucks. Die Zähne wer-den dann in einer dreidimensionalen Simulation am Computer bewegt (Entfer-nung von Molaren, Bewegung der unteren Frontzähne aus ihrer [X.], Ausrichtung aller Zähne auf dem [X.]) und so ein Behandlungsplan entwickelt (S.
366
f.).
Die Gewinnung der Ausgangsdaten entspricht der Vorgehensweise beim patentgemäßen Verfahren.
Die Entgegenhaltung [X.] offenbart insoweit die Merkmale 2.1 und 2.2. Zwar wird in [X.] die Möglichkeit, statt eines Modells der Zähne des Patienten die Zähne selbst zu scannen, nicht genannt. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Streitpatent beide Alternativen gleichberech-tigt beansprucht, so dass Merkmal 2.1 auch dann offenbart
ist, wenn in der Ent-gegenhaltung nur eine der beiden dort genannten Alternativen
beschrieben wird.
Im Übrigen handelt es sich beim Scannen der Zähne um eine dem [X.]
-
16
-
mann ohne weiteres zur Verfügung stehende Alternative, die nicht geeignet ist, die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch
1 zu begründen. Auch nach den Erläuterungen des Streitpatents ist das Scannen eines Gipsab-drucks ohnehin vorzuziehen, weil dadurch vermieden werden kann, dass der Patient Röntgenstrahlen ausgesetzt oder sich einer für ihn unangenehmen Kernspin-Resonanztomographie unterziehen
muss.
Auch wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht,
dass sich das Verfahren nach [X.] vom Streitpatent unterscheidet, weil bei letzterem ein zweidimensionales Bild bearbeitet wird, während bei dem in der Entgegenhal-tung [X.] beschriebenen Verfahren die Simulation an der dreidimensionalen Gestaltung vorgenommen wird, ist die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung zu vernei-nen. Denn auch bei Zugrundelegung der Interpretation durch die Beklagte wird die erfindungsgemäße Lehre
durch die Entgegenhaltung [X.]
dem Fachmann
jedenfalls nahegelegt. Bei dem Verfahren nach der [X.] werden auf der Basis der durch Scannen des [X.]s erhaltenen Bilddaten zunächst die dreidimensionalen Raumkoordinaten erzeugt, auf deren Grundlage dann eine dreidimensionale Graphik des [X.]s erstellt wird. Die angestrebte Zahnstellung wird dabei in der dreidimensionalen Graphik simuliert. Hierfür [X.], wie einzelne Positionen im Gebiss zu verändern sind, um die angestrebte Zahnstellung zu erreichen und zeigt dies in einer Simulation der graphischen Darstellung an. Diese Methode legte dem Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt sah, ein einfaches und kostengünstiges Verfahren für die Modellierung einer Zahnkorrektur zu entwickeln, die Vorgehensweise nach dem Streitpatent nahe, bei der der durch Scannen eines dreidimensionalen Ge-bissabdrucks gewonnene Datensatz zur Wiedergabe einer bildlichen [X.] verwendet wird, bei welcher der Anwender intuitiv die für die angestrebte 36
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17
-
Zahnstellung erforderlichen Änderungen vornehmen kann, während der [X.] den entsprechenden Datensatz berechnet.
Die Festlegung der [X.] für die neu anzuordnenden Zähne und deren Verschiebung (Merkmale 2.4.1 und 2.4.2) ist notwendige Voraussetzung für die Modellierung der Zahnstellungskorrektur am Bildschirm und gehört, wie das Patentgericht näher ausgeführt hat ([X.] 25), zum Grundwissen des Fachmanns. Zutreffend verweist die Klägerin zu 3 darauf, dass die Manipulation eines Objekts mittels eines Bildbearbeitungsprogramms zunächst die [X.] seiner Grenzen erfordert.
3.
Schließlich beruht auch der
Gegenstand von
Patentanspruch
1 in der Fassung der Hilfsanträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
a)
Die mit Hilfsantrag
I
verteidigte Fassung von Patentanspruch
1 sieht gegenüber der Fassung des [X.] vor, dass die bildliche Darstellung für die Bearbeitung (Merkmal 2.4) in einzelne graphische Komponenten zerlegt werden soll (separating the scanned image into individual graphic components), und verzichtet dafür auf die Merkmale 2.4.1 und 2.4.2.
Damit wird

wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat -
lediglich die Methode der Modellierung der Korrektur der Zahnstellung in Übereinstim-mung mit einer üblichen Methode der Bildbearbeitung modifiziert.
b)
Nach
Hilfsantrag
II soll der mit Hilfsantrag
I hinzugefügte Verfahrens-schritt "separating the scanned image into individual graphic components"
durch folgenden Zusatz konkretisiert werden:
"by defining a path for cutting the graphic image by using two cu-bic B-spline curves lying in space, [X.], wherein a set 37
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41
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18
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of lines connects the two curves and shows the general cutting path."
Ferner soll folgender zusätzlicher Verfahrensschritt angefügt werden:
"scaling an individual component to a smaller or larger size."
Auch bei diesen Merkmalen handelt es sich

wie das Patentgericht [X.] dargelegt hat und die Beklagte grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt

um [X.], deren objektiv zweckmäßiger Verwendung im Rahmen der
Modellierung der Zahnstellungskorrektur keine Hindernisse entgegenstanden (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März
2014

X
ZR
139/10, GRUR
2014, 647 Rn.
26 -
Farbversorgungssystem), so dass auch diese zusätzlichen Verfahrensschritte die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch
1 nicht begründen können.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Verwendung von B(asis)-Spline-Kurven den Vorteil habe, dass runde Schnitte ausgeführt werden könn-ten, was in der Zahntechnik von Nutzen sei, wenn es darum gehe,
eine unre-gelmäßige Zahnform oder einen tieferliegenden Teil eines Zahns darzustellen und eine derartige Gestaltung aus dem sie umgebenden Bereich [X.]. Die Klägerin zu 3 hat hierzu

von der Beklagten unwidersprochen

darauf verwiesen, dass stückweise aus Polynomen zusammengesetzte Kurvenfunktio-nen (Splines) vor allem zur Interpolation und Approximation benutzt würden und sich gut zur Kurvendarstellung beim rechnergestützten Konstruieren eigneten, wozu sie vor dem [X.] beispielsweise in der [X.] "[X.] [Non-Uniform Rational B-Splines] Book", 1997 ([X.]) beschrieben worden seien. Vor diesem Hintergrund war von einem Zahntechniker zu erwar-ten, dass er mit Hilfe
eines CAD-Fachmanns die im Hilfsantrag II bezeichneten 42
43
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-
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-
Konstruktionswerkzeuge ermittelte, mit denen er die Modellierung im Sinne die-ser Vorteile der letztlich zu erzeugenden Vorrichtung optimieren konnte.
In Bezug auf das weitere, in Hilfsantrag
II aufgenommene Merkmal des Skalierens haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, das Skalieren von Zähnen habe den Vorteil, dass darüber der

mehr oder weniger stramme -
Sitz eines auf der Grundlage eines entsprechenden Datensatzes erzeugten zahn-medizinischen Geräts reguliert werden könne. Die Kläger haben in diesem Zu-sammenhang geltend gemacht, dass hiermit lediglich die bei der Bearbeitung des realen [X.] zur Verbesserung des Sitzes einer Zahnspange oder Zahnschiene übliche Methode des Sandstrahlens oder des Abtragens überflüs-sigen Materials mit einem Labormesser (vgl. [X.]/Brudon, Orthodontic and Orthopedic Treatment in the Mixed Dentition, [X.], 1996, S.
350, [X.] bzw. [X.]) auf das Gebiet des rechnergestützten Konstruierens übertragen worden sei, was keine erfinderische Tätigkeit begründe.
Auch hier
gilt, wie bei der Verwendung von B(asis)-Spline-Kurven, dass ein Zahntechni-ker, der den optimalen Sitz eines [X.] anstrebt, mit Hilfe eines
CAD-Fachmanns
das entsprechende
elektronische Konstruktionswerkzeug
zur Regulierung des
Sitzes
des zahnmedizinischen Geräts ermitteln kann, zumal das Skalieren im Prioritätszeitpunkt auf dem Gebiet des rechnergestützten Konstruierens unstrittig bekannt war. Die Beklagte
kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Kläger hätten ihre Einwendungen in Bezug auf die zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrags
II verspätet vorgetragen. Die Kläger haben
vor dem Patentgericht obsiegt und waren daher nicht gehalten, den [X.], dass der Gegenstand
von Patentanspruch
1 in der mit Hilfsantrag
II ver-teidigten Fassung
mit Blick auf das beim realen Gipsmodell eingesetzte [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen.
45
-
20
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
4 Ni 22/12 (EP) verbun-den mit 4 Ni 1/13 (EP) -

46

Meta

X ZR 90/14

29.11.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. X ZR 90/14 (REWIS RS 2016, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1689

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 38/16 (Bundesgerichtshof)


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