Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2016, Az. 5 StR 266/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9619

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Gegenstand

Übergang vom Strafverfahren in das Sicherungsverfahren nach Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens


Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt – entsprechend dem Antrag des [X.] – zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil es an einer für die Durchführung des Sicherungsverfahrens erforderlichen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 414 Abs. 2 [X.] fehlt.

2

1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

3

Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. Oktober 2014 gegen den Beschuldigten Anklage zum [X.], das am 11. Februar 2015 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuließ. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten legte das Amtsgericht am 28. Oktober 2015 das Verfahren gemäß § 225a [X.] dem [X.] Potsdam zur Übernahme vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Verfügung vom 24. November 2015, "nunmehr in das Sicherungsverfahren überzugehen". Das [X.] Potsdam übernahm am 26. November 2015 – von ihm als "im Sicherungsverfahren" bezeichnet – das vom Amtsgericht vorgelegte Verfahren und brachte den Beschuldigten nach § 126a [X.] einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus unter.

4

2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren ist rechtsfehlerhaft. Im Sicherungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 [X.]. Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2001 – 2 [X.], [X.]St 47, 52; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 414 Rn. 3). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchgeführt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen ([X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 416 Rn. 16). Dies nötigt vorliegend zur [X.] und zur Einstellung des Verfahrens.

Sander                       Schneider                        Berger

                Bellay                            Feilcke

Meta

5 StR 266/16

21.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 28. Januar 2016, Az: 24 KLs 24/15

§ 414 Abs 2 StPO, § 416 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2016, Az. 5 StR 266/16 (REWIS RS 2016, 9619)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 344 REWIS RS 2016, 9619

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 453/23

6 StR 152/21

5 StR 247/21

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