Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 266/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9613

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210616B5STR266.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 266/16

vom
21. Juni 2016
in dem
Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juni 2016
beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] aufgehoben.
Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a [X.] einge-stellt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt

entsprechend dem Antrag des [X.]

zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil es an einer für die Durchführung des Sicherungsverfahrens erforderlichen An-tragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 414 Abs. 2 [X.] fehlt.
1. Dem liegt folgender
Verfahrensgang zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. Oktober 2014 gegen den Beschul-digten Anklage zum [X.], das am 11. Februar 2015 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuließ. Nach Ein-holung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten legte das Amtsgericht am 28. Oktober 2015 das Verfahren ge-1
2
3
-
3
-
mäß § 225a [X.] dem [X.] Potsdam zur Übernahme vor. Die Staats-
ndgericht Potsdam übernahm am 26.
November 2015

das vom Amtsgericht vorgelegte Verfahren und brachte den Beschuldigten nach §
126a [X.] einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus unter.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-atrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren ist rechtsfehlerhaft. Im Siche-rungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach §
414 Abs. 2 [X.]. Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2001

2 [X.], [X.]St 47, 52; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 414 Rn. 3). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchge-führt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfah-ren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen ([X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl.,
§ 416 Rn. 16). Dies nötigt vorliegend zur [X.] und zur Einstellung des Verfahrens.

[X.] Berger

Bellay

Feilcke

4

Meta

5 StR 266/16

21.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 266/16 (REWIS RS 2016, 9613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9613

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1 StR 52/15

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