Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. VI ZR 154/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5639

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 12. Februar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 242 ([X.]); [X.] § 779; [X.] § 313 n.F. Die Tatsache, dass das [X.] in [X.] für das [X.] von monatlich 510 • auf 409 • reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht [X.] wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 • monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbe-haltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der [X.] oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt - 2 - erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von 1.400 • bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte erzielt. [X.], Urteil vom 12. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], Pauge, [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklag-ten in vollem Umfang haften, schwere Verletzungen, die zur Erblindung auf bei-den Augen führten. Am 8. Dezember 2000 unterzeichnete der Kläger eine Ab-findungserklärung, in der er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 750.000,00 DM "für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden [X.], seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, (–) endgültig und vorbe-haltlos abgefunden" zu sein. In dem Formular, welches die Erklärung enthält, ist in einer Aufstellung möglicher unfallbedingter Drittleistungen angekreuzt, dass der Kläger Leistungen der Beihilfe und einer privaten Krankenversicherung so-wie [X.] erhalte. Der Kläger bezog aufgrund des [X.] - 4 - ses Leistungen nach dem [X.] über das Landesblinden-geld für [X.]. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im Hinblick auf den Wegfall bzw. die Reduzierung des ihm gewährten [X.]es trotz der Abfindungserklärung weiteren Schadensersatz verlangen kann. Der Kläger ist der Auffassung, durch die Reduzierung des [X.]es im [X.] (von 510,00 • auf 409,00 •), dessen vollständige Streichung ab Ja-nuar 2005 sowie die erneute Einführung des [X.]es in Höhe von 220,00 • ab Januar 2007 sei die Geschäftsgrundlage für den Abfindungsver-gleich entfallen. Dazu behauptet er, bei den Verhandlungen über die Abfin-dungssumme sei von der [X.] zu 2 immer wieder auf den Bezug des [X.] hingewiesen worden, wobei die Parteien davon ausgegangen seien, dass der Kläger das Blindengeld bis zum Tode beziehen werde; dies sei maßgeblicher Faktor für die Bemessung der Abfindungssumme gewesen. Er verlangt mit der Klage für die Jahre 2004 bis 2006 Zahlung der jeweils ausgefal-lenen ([X.]) Beträge und für die [X.] ab 2007 Feststellung der [X.] Ersatzpflicht der [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision [X.] Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 522 f. veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, eine Anpassung des [X.] nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Durch den mit der Erklärung des [X.] vom 8. Dezember 2000 3 - 5 - zustande gekommenen Abfindungsvergleich hätten alle Ansprüche des [X.] aus dem Unfall endgültig erledigt und auch unvorhergesehene Schäden mit be-reinigt werden sollen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage, welche eine An-passung an die veränderten Umstände erforderlich erscheinen lasse, oder eine Äquivalenzstörung, welche für den Geschädigten nach den Gesamtumständen eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde, lägen nicht vor. Wer eine Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maß-gebliche [X.] auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Der Schädiger dürfe sich darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen solle, die Sache für ihn ein für allemal erledigt sei. Zu den in Kauf genommenen Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der Störung der Geschäftsgrundlage führe, gehörten auch Änderungen in Leis-tungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu [X.] (Behörden, Krankenkassen etc.) eingebettet sei. Seien diese Leistungsverhältnisse bei [X.] eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, [X.] es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellun-gen mit einbezogen hätten oder nicht. Maßgebend sei vielmehr, ob es sich um Änderungen handele, die so überraschend seien, dass sie von den Parteien bei [X.] weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können. 4 Um derartige Änderungen handele es sich bei Kürzung und Wegfall des [X.]es nicht. Hierfür spreche vor allem der Charakter des [X.]. Es gewähre den Blinden angesichts der mit der Erblindung einhergehenden schweren Belastung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Si-tuation und ihrer konkreten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eine pau-schale finanzielle Unterstützung. Angesichts der haushaltsrechtlichen Lage des 5 - 6 - Landes sei es nicht überraschend gewesen, dass der Landesgesetzgeber der-artige freiwillige Leistungen überprüfe und deren weitere Gewährung von fiska-lischen Erfordernissen abhängig mache. Der mögliche Eintritt solcher fiskali-scher Zwänge sei bereits bei Abschluss des Vergleichs im [X.] voraus-sehbar gewesen. Deshalb sei es auch aus der damaligen Perspektive nicht als völlig überraschende Entwicklung anzusehen, dass das [X.] ge-kürzt bzw. vollständig gestrichen werden würde. Darauf, ob der - bestrittene - Vortrag des [X.] zum Verlauf der Verhandlungen vor Abschluss des [X.] zutreffe, komme es danach nicht an. Der offenbar auf § 7 Abs. 3 Nds. [X.]G gestützte [X.] der Ansprüche des [X.] gegen die [X.] auf den für die Zahlung des [X.] zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe sei für die Entscheidung nicht relevant. Aufgrund des Forderungsübergangs habe die [X.] zu 2 an den zuständigen Landkreis die von dort erbrachten Leistungen erstattet. Dass sie im Umfang der Kürzung bzw. Streichung des [X.] von diesen Zahlungen entlastet werde, sei aber nur ein - unbeabsichtigter - Ne-beneffekt der finanzpolitisch motivierten Leistungskürzungen. 6 Eine erhebliche Äquivalenzstörung, die für den Kläger eine ungewöhnli-che Härte bedeute, sei nicht eingetreten. Zwar bedeuteten die Einschränkungen der Leistungen einen spürbaren Einkommensverlust. Die Grenze zur [X.] sei aber angesichts der sonstigen Einnahmen des [X.] (Pension und unstreitige Einkünfte aus Nebenbeschäftigung) noch nicht überschritten. 7 - 7 - I[X.] Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 8 1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 750.000,00 DM für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie vorhersehbar oder nicht vor-hersehbar, endgültig und vorbehaltlos abgefunden zu sein. [X.] von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach [X.] nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebli-che Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine unge-wöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - [X.] ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - [X.] ZR 176/81 - [X.], 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - [X.] ZR 255/89 - VersR 1990, 984). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dafür nicht ausreichend vorgetragen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 9 a) Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Geschädigte nicht mit Erfolg berufen, wenn durch den Abfindungsvergleich seine [X.] endgültig erledigt und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigt werden sollten und wenn sich dies auch auf die der Nachforderung zugrunde liegende Schadensposition bezieht. Soweit der Geschädigte das [X.] in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des [X.] - 8 - benden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (vgl. Se-natsurteile aaO; [X.], Abfindung von [X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 359 ff. m.w.[X.]). b) Ob und in welchem Umfang der Geschädigte das Risiko künftiger Veränderungen übernommen hat, ist durch Auslegung der getroffenen [X.] zu ermitteln. Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder [X.] Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf [X.] beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschlie-ßenden zu erforschen und das Gebot einer für beide Seiten interessengerech-ten Auslegung zu beachten ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 230/01 - [X.], 474 m.w.[X.]). 11 c) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe mit der im Streitfall abgegebenen Erklärung auch das Risiko übernommen, dass die bei Abgabe der Erklärung durch [X.] erbrachten Leistungen auf-grund einer Änderung der Gesetzeslage künftig gekürzt werden. Dem ist im Ergebnis für die vorliegende Fallgestaltung zuzustimmen. 12 aa) Gehen die Vertragspartner einer Abfindungsvereinbarung davon aus, eine bestimmte Drittleistung, wie etwa die dem Kläger aufgrund der unfallbe-dingten Frühpensionierung zustehende Pension, sei Bestandteil der dem [X.] unfallbedingt zufließenden Ausgleichsmittel und muss der Schädiger 13 - 9 - bzw. sein Haftpflichtversicherer diese Leistungen sogar im Regresswege erstat-ten, so kann eine Risikoübernahme durch den Geschädigten unter Umständen durchaus fern liegen. Doch ist dies bei Abgabe einer umfassenden und vorbe-haltlosen Abfindungserklärung ein Ausnahmefall, der konkreter Darlegung durch den Geschädigten bedarf. [X.]) In der Rechtsprechung ist die Frage, welche Auswirkungen eine Än-derung des Umfangs von Sozialleistungen im Hinblick auf eine umfassende [X.] hat, bisher nicht einheitlich beantwortet worden. [X.] ist eine Störung der Geschäftsgrundlage bejaht worden, wenn die [X.] eines Abfindungsvergleichs im [X.]punkt des [X.] die Frage des Ersatzes der unfallbedingten Heilbehandlungskosten für nicht regelungsbedürftig, weil durch Leistungen des [X.] halten, und später diese Kosten aufgrund einer Änderung des Sozial-versicherungsrechts nur noch zu 90 % ersetzt werden; in diesem Fall sei der Abfindungsvergleich derart anzupassen, dass der Schädiger und seine Haft-pflichtversicherung den Geschädigten von allen unfallbedingten Heilbehand-lungskosten freistellen müssten, soweit sie aufgrund der Gesundheitsreform vom Sozialversicherungsträger nicht mehr bezahlt werden ([X.], [X.], 263 f.; dazu kritisch [X.], Ersatzansprüche bei [X.], 9. Aufl., Rn. 846 [X.]. 42). Andererseits ist eine Störung der [X.] verneint worden, soweit der Geschädigte aufgrund des am 1. Januar 1989 in [X.] getretenen Gesundheitsreformgesetzes unfallbedingte Heilbe-handlungskosten tragen musste, die von der Krankenkasse nicht mehr über-nommen wurden ([X.], [X.], 232; kritisch dazu [X.], [X.], 1080). Ähnlich ist entschieden worden, dass eine umfassende Abfin-dungsvereinbarung sich im Zweifel auch auf Lohnfortzahlungsansprüche in [X.] Krankheitsfällen erstreckt ([X.], [X.], 298 f.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Fall einer umfassenden Abfin-14 - 10 - dungserklärung der Wegfall des [X.]es nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führe, wird auch von anderen Gerichten vertreten ([X.], 6. Zivilsenat, NJW 2006, 3152 und Urteil vom 30. Juni 2006 - 6 U 48/06 - zitiert nach Juris; [X.], [X.] 2006, 216 f.). Auch in der Literatur wird angenommen, dass Änderungen in den wirtschaftlichen [X.] und Leistungsstrukturen, soweit sie nicht völlig überraschend sind, zum Risikokreis der Abfindungsverhandlungen gehören ([X.], aaO, § 2 Rn. 394 f.; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, § 779 Rn. 59, [X.] m.w.[X.]). d) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall habe der Kläger mit der Abfindungserklärung das Risiko des Wegfalls oder einer Kürzung des [X.] übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine umfassende Abfindungserklärung abgibt, nicht das Risiko des Wegfalls von Sozialleistungen und von bestehenden Renten- bzw. Pensionsansprüchen übernimmt, deren grundsätzliches Fortbestehen auch für die Zukunft im [X.]punkt des [X.] nicht in Frage gestanden hat. 15 aa) Indes gehört das Blindengeld demgegenüber zu den staatlichen bzw. sozialrechtlich gewährten Hilfen im Fall einer Erblindung, wie sie gemäß den einschlägigen Gesetzen der Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 1 BliHiG [X.], § 1 Abs. 1 Nds. [X.]G, § 1 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 1 sächs. [X.], § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und subsidiär im Rah-men der Sozialhilfe (jetzt § 72 SGB XII) gewährt werden. Mit den Leistungen der Blindenhilfe soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse, und zwar ohne Rücksicht auf einen im Ein-zelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. [X.]-5922 16 - 11 - § 1 Nr. 1 S. 4; 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 32, 89, 91 f.; 51, 281, 284; zuletzt [X.] 58, 389 ff.). Von daher ist die Überle-gung des Berufungsgerichts, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, eine solche zusätzliche staatliche Leistung werde unabhängig von fis-kalischen Notwendigkeiten auf Dauer in voller Höhe gewährt werden, nicht zu beanstanden. [X.]) Die mögliche Einschränkung einer solchen Leistung gehört zu den Risiken, die in der Regel mit einer umfassenden Abfindungserklärung über-nommen werden. Davon, dass es zu schwerwiegenden Veränderungen im Sys-tem der öffentlichen Leistungen kommen könnte, ist und war auch im [X.]punkt der Abgabe der Abfindungserklärung, Ende 2000, auszugehen. Davon, dass ein solcher Vorgang geeignet sein könnte, einen umfassenden, vorbehaltslosen Abfindungsvergleich in Frage zu stellen, darf ein Geschädigter vernünftigerwei-se nicht ausgehen. Eine dahin gehende Annahme widerspräche auch einer Auslegung, die den Interessen der Parteien in ausreichender Weise gerecht wird. 17 Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, in dem unter anderem die dem Verletzten geschuldete Verdienstausfallrente kapitalisiert wird, dass er in der Regel mehr ist als eine bloße technische Zusammenfassung zukünftig zu erwartender Renten. Wer als Geschädigter eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Seine Entscheidung für die Abfindung wird er in der Regel deswegen treffen, weil es ihm aus welchen Gründen auch immer vorteilhafter erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verfügung zu haben. Dafür verzichtet er auf die Berücksichtigung zukünftiger, ungewisser Veränderungen, soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirken könn-ten. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der 18 - 12 - Bezahlung der Kapitalabfindung die Schadensabwicklung für ihn ein für allemal erledigt ist. Dafür nimmt er bei der Berechnung des zu zahlenden Kapitals auch für ihn bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Kauf. Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nach-träglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre [X.] und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht zutreffend waren (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - [X.] ZR 176/81 - aaO; [X.]/[X.], aaO, m.w.[X.]). Diese den Interessen beider Parteien dienende Funktion könnten Abfin-dungsvergleiche nicht erfüllen, wenn jede Veränderung im Gefüge der [X.] zu einer Störung der Vergleichsgrundlage führte. Zwar setzt eine Störung der Geschäftsgrundlage ohnehin eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (vgl. jetzt § 313 Abs. 1 [X.]). Auch auf eine schwerwiegende Veränderung kann sich der Ge-schädigte - ebenso wie auf der anderen Seite der Schädiger - indes nicht beru-fen, soweit er das Risiko übernommen hat. 19 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass der Kläger im [X.] Fall das Risiko eines Wegfalls des [X.]es in Anbetracht des konkreten Verlaufs der Verhandlungen mit dem beklagten Haftpflichtversi-cherer des Schädigers nicht übernommen habe. Aus dem Inhalt der Abfin-dungserklärung ergibt sich dies nicht; in dem Formular ist lediglich der Bezug des [X.]es erwähnt. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass mündlich ein Vorbehalt besprochen worden sei. Doch könnte sich eine Aus-klammerung dieses Risikos aus dem Inhalt der Verhandlungen ergeben. 20 - 13 - a) Die Revision macht insoweit geltend: Beide Parteien seien bei den Verhandlungen davon ausgegangen, das [X.] werde dauerhaft gezahlt, wobei die Beklagte zu 2 ihre direkte Leistungspflicht dadurch als [X.] angesehen habe, dass sie dem Träger des [X.]es zur Erstattung verpflichtet gewesen sei. Mit seinerzeit 510 • monatlich habe es sich um einen erheblichen Betrag gehandelt, den die Parteien als festen Mindestbe-trag ihren Berechnungen und Verhandlungen zugrunde gelegt hätten. [X.] Zweifel, dass das [X.] auf Dauer gezahlt werde, hätten die Parteien nicht gehegt. 21 b) Damit ist nicht ausreichend dargetan, dass das Risiko einer Änderung der Vorschriften über den Bezug des [X.]es von den Vertrags-verhandlungen ausgenommen werden sollte. Dem - von der [X.] zu 2 bestrittenen - Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass die Parteien davon aus-gingen, dem Kläger werde die Drittleistung zufließen und der Versicherer habe sie dem Kostenträger zu erstatten, und dass der Versicherer geltend machte, im Hinblick darauf müsse der [X.] niedriger ausfallen. Dies ent-spricht dem üblichen Ablauf von Abfindungsverhandlungen, bei denen der [X.] des Geschädigten abgeschätzt, die ihm im Verhandlungszeitpunkt und wohl auch künftig zufließenden Drittleistungen in Rechnung gestellt und der verbleibende Bedarf zur Grundlage des [X.]es gemacht werden; ein weiterer ausschlaggebender Faktor ist die Höhe der immateriellen Entschä-digung. Für die endgültige Höhe des [X.]es spielen dann die von den Parteien geäußerten [X.] eine wesentliche Rolle, wobei man sich durch die Berücksichtigung unsicherer oder streitiger Positionen der zu vereinbarenden Abfindungssumme nähert. 22 Ist dieser Betrag gefunden und vereinbart, spielen die in die Verhandlung eingeflossenen Positionen keine Rolle mehr. Darauf, ob die Parteien ihre [X.] - 14 - tige positive oder negative Veränderung in ihre Vorstellungen einbezogen ha-ben, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie bei [X.] weder ih-rer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - [X.] ZR 176/81 - aaO). Eine derartige Änderung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. c) Der Ansicht der Revision, der Abfindungsvergleich sei ergänzend aus-zulegen, weil eine unbewusste Regelungslücke vorliege, ist nicht zu folgen. Ge-genstand des Vergleichs ist die endgültige Abfindung des [X.] unter dessen Verzicht auf Nachforderungen bei einer Änderung der in sein Risiko fallenden Verhältnisse. Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist ([X.] 84, 1, 7), liegt nicht vor. 24 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ei-ne erhebliche Äquivalenzstörung verneint hat. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Einschränkungen bei der Leistung der Landesblindenhilfe einen spürbaren Einkommensverlust des [X.] zur Folge haben. Es geht aber [X.] davon aus, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit nicht überschritten und eine Anpassung des Abfindungsvergleichs deshalb nicht angezeigt ist. So-weit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Se-natsurteile vom 12. Juli 1983 - [X.] ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - [X.] ZR 255/89 - aaO). 25 - 15 - Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht insoweit u.a. darauf ab, dass der Kläger eine Pension bezieht, die die Revision mit 1.400 • beziffert. Der Kläger, dem der nicht unerhebliche Kapitalbetrag von 750.000 DM zugeflossen ist, ist also nicht ohne laufendes Einkommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insoweit auch darauf verwiesen hat, dass es dem Kläger gelungen ist, wieder beruflich tätig zu werden. Der Vortrag der Revision, diese Einnahmen beliefen sich auf lediglich 613,50 • netto, wovon noch die Kosten eines häuslichen Büros zu zahlen seien, stellt die Wertung des [X.] nicht in Frage. Es geht hier lediglich darum, ob eine erhebliche Äquivalenzstörung vorliegt, die eine Anpassung des Vergleichs erfordert. Inso-weit muss die weitere berufliche Entwicklung des Geschädigten entgegen der Ansicht der Revision nicht außer Betracht bleiben. Darauf, ob - wie die Revisi-onserwiderung geltend macht - die neue berufliche Tätigkeit dem Kläger nur aufgrund einer Umschulung möglich ist, für die die Beklagte zu 2 mit 25.000 • in Regress genommen wurde, kommt es dabei nicht an. Für die Gesamtabwä-gung ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass das [X.] letzt-lich nicht vollständig weggefallen ist, es vielmehr für ein Jahr von monatlich 510 • auf 409 • reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und seine Zahlung nunmehr in Höhe von 220 • monatlich erfolgt. Bei Berücksichti-gung all dieser Umstände ist eine erhebliche Äquivalenzstörung im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu verneinen. 26 - 16 - II[X.] Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückgewiesen werden. 27 [X.] [X.] Pauge [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 1149/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 49/06 -

Meta

VI ZR 154/07

12.02.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. VI ZR 154/07 (REWIS RS 2008, 5639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5639

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