Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. VI ZR 296/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1985

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. September 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 242 ([X.]) BGB § 779 BGB § 313 n.F. Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden [X.], wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des [X.] gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Be-rufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungs-posten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. [X.], Urteil vom 16. September 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.], Pauge, [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den [X.] die Anpassung eines Abfin-dungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem Klä-ger aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind. 1 Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhand-lungen eine Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Klä-ger 175.000 • zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht [X.], vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten [X.] - 3 - trages für abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere Regelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunfähigkeits-rente durch den Kläger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die Beklagte zu 2. In den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des [X.] u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die Berufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 • in ihre Berechnungen ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kläger indes eine monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 • mit der Begründung, ein Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des [X.] habe zu einer [X.] Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig mit 88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden. 3Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den Kläger gezahlte Rente in [X.] genommen. Von der Berufsgenossenschaft an den Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der [X.] erstattet. Von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge hat die Berufsgenossenschaft abgesehen. 4 Mit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsver-gleichs in der Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 • (1.081,65 • - 755,79 •), also 86.352,90 • zahlt. 5 Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. 6 - 4 -
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des [X.], weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die Opfer-grenze nicht überschritten sei. 7 Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung zukünftig fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine [X.] wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungs-faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der Klä-ger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen, müsse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach [X.] nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine [X.] an die veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträg-lich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten seien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine [X.] Härte bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen Zahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell [X.] - nämlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sphäre des [X.] zuzu-ordnen. 8 Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei [X.] der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen 9 - 5 - hätten, dass ihm ein um 325,86 • monatlich höherer Betrag gezahlt worden [X.]. Es habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien noch aus der Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür er-geben, auf welchen [X.] die Parteien sich geeinigt hätten, wäre die fehlerhaft zu hohe Rente erkannt worden. Auch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses Miss-verhältnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den [X.]n eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm Nachforderungen versagt würden, sei angesichts des Grades der Erwerbsmin-derung und des erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der Berufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem viel zu hohen Einkommen des [X.] ausgegangen sei. Dem Kläger sei es - im Gegensatz zur [X.] zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Ver-dienst er beziehe. Der [X.] halte es für unglaubhaft, dass der Kläger [X.] gewesen sein wolle, seine [X.] nachzuvollziehen. 10 Dabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die [X.] nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Re-gressbetrag im selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Klä-ger an den Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht worden, wäre der Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der [X.] zu 2 Beträge zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich auch das Risiko eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nach-träglich zu ihren Gunsten veränderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im Ergebnis günstiger gestanden hätten. 11 - 6 - I[X.] Die Revision hat Erfolg. 12 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s muss der Ge-schädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach [X.] nicht zumutbar ist, weil entweder die [X.] für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine An-passung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nach-träglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien einge-treten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit der Geschädigte das [X.] in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßge-benden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt ([X.]s-urteile vom 28. Februar 1961 - [X.] ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - [X.] ZR 176/81 - [X.], 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - [X.] ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - [X.] ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650). 13 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 175.000 • hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gründen, verzichtete. 14 - 7 - a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die Begründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs ergeben kann. 15 Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden [X.] war der Nettoverdienst des [X.] abzüglich der von der Be-rufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfas-senden Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem [X.], der [X.] zu 2 verpflichtet zu sein, die von der [X.] aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit über 40 % gezahlten Verletztenrenten sowie die von der [X.] gezahlten [X.] zu erstatten. Dem kann möglicherweise entnommen werden, dass der Verdienstausfall des [X.] auf der Basis einer Minderung der [X.] % auf jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar, soweit er nicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung der Verletztenrente. Der [X.] der Berufsgenossenschaft bei der [X.] zu 2 soll diese im Fall einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht belasten, offensichtlich weil die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage bildete. Nimmt man den Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den Blick, könnte dem zu entnehmen sein, dass dem Kläger nach der Vorstellung der Parteien neben der Abfindungssumme von 175.000 • 1.081,65 • monatlich zufließen sollen, wobei diesen Betrag letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen hat. Da diese nunmehr infolge der verminderten Rentenzahlung von der Be-rufsgenossenschaft nur noch in ebenso vermindertem Umfang in [X.] ge-nommen wird, ergibt sich möglicherweise ein Anspruch des [X.] auf [X.] des Differenzbetrages schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung. 16 - 8 - Darüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender Anhö-rung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben. 17 b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem [X.] Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das [X.] hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern um ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche [X.], die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch her-ausgestellt haben (§ 313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den [X.] getroffenen Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon ausgegangen, der Kläger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine - von dem der Kapitalisierung zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende - Ren-te in Höhe von 1.081,65 •, während dieser Betrag in Wahrheit auf einem Schreibfehler in der [X.] des Arbeitgebers des [X.] beruhte und die Rente bei Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur 755,79 • beträgt. Bei einem derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten über [X.] bei grundsätzlichem Einverständnis über den Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen der Geschäftsgrundlage vor (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 313 Rn. 227; [X.]/[X.], 67. Aufl., § 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.[X.]). 18 Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten, über den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der [X.] maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu a). 19 - 9 - Zwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es hier vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB), [X.] die besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem Abfin-dungsvergleich grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen. Doch kann die eingangs dargestellte Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zur [X.] nicht ohne weiteres übernommen werden. Bei einem gemeinsamen Irrtum über die Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der [X.] das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbe-trages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ [X.] können. Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier für die Parteien überhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf einer vermeintlich sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung ist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen, etwa wenn eine der Vertragsparteien eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen übernommen hat. 20 3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffe-nen Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in-wieweit eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus. 21 a) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und des Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des Arbeitgebers des [X.] überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der [X.] auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Urteils, dem Kläger sei es - im Gegensatz zur [X.] zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der [X.] halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobe-22 - 10 - züge nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen, dass der Kläger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In diesem Fall könnte er sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage beru-fen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass eine Kenntnis des [X.] über die Höhe seiner [X.] nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von der Unrichtigkeit des [X.] der Berufsgenossenschaft schließen lässt. Die Rente wird nicht nach [X.]n, sondern nach dem Jahresar-beitsverdienst berechnet (§ 82 SGB [X.]I). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des [X.] gewusst oder sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann dem Kläger nur gemacht werden, wenn zu der in den Bescheiden verwendeten Begrifflichkeit und dem daraus ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende [X.] getroffen werden können, die dem Kläger zum Nachteil gereichen. b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob Um-stände vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine einseitige Risikozuweisung zu Lasten des [X.] rechtfertigen. Ist eine solche einseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der Höhe der Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung handelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch herausgestellt hat, ob der [X.] der zutreffenden Höhe der [X.] nicht oder mit verändertem Inhalt geschlossen worden wäre und ob dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhal-ten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. 23 c) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu entscheiden sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das [X.] ausführt, ein um 325,86 • höherer Betrag gezahlt worden wäre, und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen [X.] sich 24 - 11 - die Parteien bei Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt hätten, steht der Möglichkeit einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den Irrtum seinerzeit nicht bemerkt haben, müssen solche Anhaltspunkte naturge-mäß fehlen und kann dazu auch nicht konkret vorgetragen werden. Die [X.] ist dann unter wertender Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vor-zunehmen. 4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsge-richts sind nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - bereits eine ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des [X.] rechtfertigt. Es liegt keine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die end-gültige Abfindung des [X.] unter dessen Verzicht auf Nachforderungen. [X.] ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer [X.] in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist ([X.] 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. [X.]s-urteil vom 12. Februar 2008 - [X.] ZR 154/07 - aaO, [X.]). 25 [X.] [X.] Pauge [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 O 171/06 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 5 U 120/07 -

Meta

VI ZR 296/07

16.09.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. VI ZR 296/07 (REWIS RS 2008, 1985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1985

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