Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. 3 StR 195/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7639

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260716B3STR195.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 195/16
vom
26. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht
Jah-ren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat [X.]. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des [X.] vereinbarte der Bruder des Angeklagten mit einem in [X.] lebenden [X.] Staatsangehö-rigen, Haschisch -
versteckt in einem Container mit Vasen -
als Schiffsladung nach [X.] zu bringen. In diese Pläne weihte er den Angeklagten ein. Dieser war bereit, sich an dem Schmuggel zu beteiligen, wobei klar war, dass er als 1
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Stellvertreter seines [X.], der ihm vorgesetzt war, fungieren sollte. Im [X.] beauftragte der [X.] den Mitangeklagten L.

mit der Orga-nisation des Containertransports von [X.] nach [X.] und der Wei-terleitung des Rauschgifts im Inland, wo es in [X.] zwischengelagert werden sollte. Gleichzeitig betraute er den nicht revidierenden Mitangeklagten K.

damit, L.

zu begleiten, zu überwachen und ihm bei Bedarf Bargeld auszuzahlen. Dem Mitangeklagten L.

gelang es, mit Hilfe seines gutgläu-bigen Bekannten R.

die Containerladung, die rund 400 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 33 kg THC enthielt, nach [X.] zu verschif-fen, wo sie am 28. November 2014 im Hafen gelöscht wurde. Welche Rolle der Angeklagte in diesem Zusammenhang spielte, konnte das [X.] nicht feststellen. Jedenfalls sei er entsprechend der mit seinem Bruder getroffenen Vereinbarung in die organisatorischen Strukturen eingebunden gewesen und habe als rechte Hand und Stellvertreter seines [X.] an der [X.] mitgewirkt. Unterdessen reiste der Mitangeklagte K.

auf Auffor-derung des [X.]s in die [X.], um sich mit dem Bruder des [X.] zu besprechen, musste dort aber einige Tage warten, da dieser sich noch in [X.] aufhielt. Deshalb überbrachte ihm der Angeklagte auf Geheiß seines [X.] einen Reisespesenvorschuss von 1.02014 entdeckten die Ermittlungsbehörden das Cannabis bei einer stichproben-artigen Kontrolle, die durch die Anzeige des misstrauisch gewordenen R.

ausgelöst worden war. Die Mitangeklagten L.

und K.

wurden festge-nommen. In Unkenntnis dieser Hintergründe nahm der Bruder des Angeklagten rund eine Woche später Kontakt zu R.

auf, um sich nach dem Verbleib von L.

und K.

zu erkundigen, die er verdächtigte, sich das Haschisch angeeignet zu haben. In der Hoffnung, dass dieser ihm wieder Zugriff auf das Rauschgift verschaffen könne, kündigte er ihm einen Besuch des Angeklagten an, mit dem er das weitere Vorgehen und auch seine Entlohnung besprechen -
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könne. Tatsächlich suchte der Angeklagte einige Tage später R.

auf und beauftragte diesen mit der Weiterleitung des Haschischs nach [X.], wofür er

Den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge hat das [X.]
wie folgt begründet: Der Angeklagte
habe sich in Form der sukzessiven Mittäterschaft an dem Einfuhrschmuggel seines Bru-ders und des [X.] Staatsangehörigen beteiligt, da er im [X.] 2014 seinem Bruder seine Unterstützung zugesagt und noch vor Beendigung der Tat mit der Übergabe von 1.

einen kon-kreten Tatbeitrag geleistet habe. Seine späteren Bemühungen, das Haschisch im Zusammenwirken mit R.

weiterzuleiten, seien zwar nicht mehr als strafbegründend anzusehen, ließen aber den Schluss zu, dass
er sich bereits vor Beendigung der Tat an der Einfuhr des Cannabis mittäterschaftlich beteiligt habe.

2. Die getroffenen Feststellungen belegen eine Mittäterschaft des Ange-klagten an der Einfuhr der Betäubungsmittel indes nicht. Zwar kommt als Täter der Betäubungsmitteleinfuhr nicht nur derjenige in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt; vielmehr können Täter auch Tatbeteiligte sein, die die Betäubungsmittel nicht selbst nach [X.] transportieren, wenn sie einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirk-lichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathand-lungen der anderen als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 1992 -
3 [X.], [X.]St 38, 315, 319 mwN). Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad des [X.], der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille 3
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dazu, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 11. Juli 1991 -
1 [X.], [X.]St 38, 32, 33 mwN).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als Mittäterschaft an der Einfuhr durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Einen konkreten Beitrag des Angeklagten zu der Einfuhr der [X.], bevor diese mit der Ankunft der Ladung im [X.]er Hafen [X.] war, vermochte die Strafkammer
nicht festzustellen. Dass er nach der Überzeugung des [X.] "in die unternehmerischen Strukturen einge-bunden" war und an der Seite seines [X.] als dessen rechte Hand und Stellvertreter die Einfuhr organisierte, beschreibt weder die Art seiner Beteili-gung in Form einer spezifischen Tathandlung noch wird daraus eine mögliche Tatherrschaft bezüglich des [X.] erkennbar.
Zwar hatte
der Ange-klagte
mit der von seinem Bruder veranlassten Übergabe der Reisespesen an den Mitangeklagten K.

auch einen konkreten Tatbeitrag noch vor [X.] geleistet. Denn die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist erst dann beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in [X.] und damit zur Ruhe gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörden nach Vollendung der Einfuhr die Tat aufdecken und verhindern, dass das Rauschgift seinem geplanten Verwendungszweck zugeführt wird ([X.], Urteile vom 24. Juni 1952 -
1 StR 316/51, [X.]St 3, 40, 44; vom 24. Oktober 1989
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5 [X.], [X.], 39). Da die Übergabe des Geldes
an K.

der Entdeckung der Tat am 18. Dezember 2014 vorausging, kann darin durchaus eine sukzessive Beteiligung des Angeklagten an der Einfuhr gesehen werden. Doch belegt die Übergabe der Reisespesen im Hinblick auf das geringe Ge-wicht dieses Tatbeitrags auch unter Berücksichtigung der ein nicht unerhebli-ches Interesse am Weitertransport der Betäubungsmittel offenbarenden Bemü-hungen des Angeklagten, nach Verhaftung der Mitangeklagten L.

und 5
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K.

das Cannabis doch noch von [X.] an seinen endgültigen Bestim-mungsort verbringen zu lassen, keine mittäterschaftliche Beteiligung an der Einfuhr. Insbesondere lässt die Auszahlung, die der Angeklagte
auf Anweisung seines ortabwesenden [X.] vorgenommen hat, Tatherrschaft oder den Wil-len hierzu nicht erkennen. Mehr als eine Gehilfentätigkeit des Angeklagten ist daher bisher nicht belegt.

Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung über die bisherigen Feststellungen hinausgehende Umstände aufgedeckt
werden können, die die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte
habe sich als Mittäter an der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beteiligt, bedarf die Sache insgesamt neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.

[X.] Gericke

Spaniol Tiemann
6

Meta

3 StR 195/16

26.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. 3 StR 195/16 (REWIS RS 2016, 7639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7639

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