Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 StR 343/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5453

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 343/15
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2015
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall
18
der Urteilsgrün-de eine Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten [X.].

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat es unterlassen, im Fall 18 eine Einzelstrafe festzu-setzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das [X.] in den vergleichbaren Fällen 3, 9 und 11 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 18 selbst auf ein Jahr und sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festset-zung nicht entgegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. September 2010

4 [X.]/10
und vom 27. September 2011

3 [X.]). Der Ausspruch

1
-
3
-

über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall
18 eine Einzelstrafe festgesetzt hätte.

Sander
Schneider
König

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 343/15

15.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 StR 343/15 (REWIS RS 2015, 5453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5453

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 433/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.