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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:170518U3STR117.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
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StR 117/18
vom
17. Mai
2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. Mai
2018, an der
teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,
[X.] am Bundesgerichtshof
Gericke,
[X.],
Hoch,
Dr. Leplow
als [X.],
[X.] am [X.]
als Vertreter der [X.],
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.]s Oldenburg vom 19.
September 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte S.
wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Adhäsions-
und eine Einzie-hungsentscheidung getroffen. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingeleg-ten, letztlich wirksam auf den Strafausspruch beschränkten und auf die Sachrü-ge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Höhe der dem Urteil zugrunde liegenden beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; sie strebt eine Verurteilung der Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren an. Das teilweise vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Zum Fall 1 der Urteilsgründe und zum [X.] hat die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Überprüfung des Straf-ausspruchs aus den in der Zuschrift des [X.]s genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (vgl. §
301 StPO) der Angeklagten S.
ergeben.
2. Auch die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe für die der Angeklag-ten in
diesem Fall zur Last fallende Anstiftung zur gefährlichen Körperverlet-zung hat Bestand.
Das [X.] hat allerdings den der Strafzumessung zugrunde geleg-ten Strafrahmen des §
224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB, wonach eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu verhängen ist, gemäß den §§
21, 49 Abs.
1 StGB "sowie nochmals gemäß §§
26, 49 StGB" gemildert. Es ist infolge-dessen davon ausgegangen, dass der gemilderte Strafrahmen von einem Mo-nat "bis zu 5 Jahren und 7
½ Monaten" Freiheitsstrafe reiche.
Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die [X.] hat verkannt, dass nach §
26 StGB ein Anstifter "gleich einem Täter" zu bestrafen ist. Die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB, die etwa § 27 Abs.
2 Satz
2 StGB für einen Gehilfen vorschreibt, eröffnet §
26 StGB hingegen nicht. Richtigerweise hätte das [X.] deshalb seiner Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Frei-heitsstrafe zugrunde legen müssen.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der [X.] kann mit Blick darauf, dass die Strafrahmenuntergrenze auch bei einfacher Milderung die gleiche gewesen wäre und die [X.] die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen hat, ausschließen, dass sie bei richtiger Rechtsanwendung auf eine höhere Strafe 2
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erkannt hätte, zumal sie im Fall
1 der Urteilsgründe ausgehend von dem zutref-fend bestimmten Strafrahmen, der von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reichte, ebenfalls auf die gleich hohe Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat.
[X.] Berg
Hoch Leplow
Meta
17.05.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 3 StR 117/18 (REWIS RS 2018, 8936)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8936
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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