Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. V ZR 65/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 412

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[X.]:[X.]:BGH:2015:171215BVZR65.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 65/15
vom

17. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700

Gründe:
I.

Der Beklagte ist Eigentümer zweier Grundstücke, die durch einen
im Eigentum der Klägerin zu 5
stehenden
Weg getrennt werden. Auf einem der Grundstücke
betreibt er eine Baumschule.
Die Parteien streiten um ein Notwegerecht über einen Streifen dieses Grundstücks
als Zuwegung zu verschiedenen land-
und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.]
zu 3, 5 und 6 hat das [X.] den Beklagten verurteilt zu dulden, dass das [X.] in
einem näher bezeichneten Bereich in einer Breite von 0,94 Meter entlang der [X.] als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zu Grundstücken dieser [X.] genutzt 1

-
3 -

Revision hat das [X.] nicht zugelassen. Hiergegen wendet
sich der Beklagte
mit der Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die Abweisung der Klage erreichen. Die [X.] zu 3, 5 und 6 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Besch

übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich -
wie hier -
gegen die Verurteilung zur Duldung eines [X.] richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl.
Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 -
V [X.], Grundeigentum 2001, 1080 Rn. 6;
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002
-
VIII [X.], juris
Rn. 4). Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (Senat, Beschlüsse
vom 12.
Dezember 2013 -
V [X.], [X.], 461 Rn. 5;
vom 26. März 2009
-
V [X.], Grundeigentum 2009, 715 f.; vom 2. Oktober 2003 -
V [X.], [X.], 134, jeweils mwN).

2. Der Beklagte hat nicht -
wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3180) -
dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

2
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4

-
4 -

a) Eine Wertminderung

dass das Grundstück
bei Entfernung der [X.] auf einer Länge von 80 Metern die Wertsteigerung verliere, die es durch die Anlage der Hecke als Windschutz erfahren habe. Eine solche Wertminderung ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts eines Grundstücks der Verlust wesentlicher Funktionen von Bäumen und Gehölzen sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 -
V [X.], [X.], 1, 9; Urteil vom 25. Januar 2013 -
V [X.], [X.], 111 Rn. 13).
Dazu
kann auch der Windschutz gehören. Damit
kann der Beklage die erforderliche Beschwer aber deshalb nicht begründen, weil nach den Feststellungen in dem Berufungsurteil, die [X.] entfalten,
die Entfernung der [X.]
nicht erforderlich
ist. Zur Einräumung des [X.] ist vielmehr ein geringfügiger Rückschnitt der [X.] ausreichend. Der Beklagte macht ohne Erfolg
geltend,
die Hecke müsse entfernt und durch eine neu anzupflanzende [X.] ersetzt werden, weil zu befürchten sei, dass sie durch die Herstellung und durch das Befahren des [X.] geschädigt werde. Eine solche Schädigung der Hecke ist nicht glaubhaft gemacht.

b) Bei der Bemessung der Beschwer ist der Wert der hinter der [X.] stehenden nicht zu berücksichtigen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Bäume beseitigt
werden müssen, um an ihrer Stelle eine neue [X.] zu pflanzen (siehe soeben zu 2a).
Folglich kann der Beklagte eine weitere Wertminderung des Grundstücks nicht damit begründen, dass durch
den vorübergehenden Verlust eines Windschutzes
durch
Beseitigung der Hecke
eine Schädigung des [X.] zu befürchten
sei.
5
6

-
5 -

Im Übrigen kann der Senat die behauptete Wertminderung des Grundstücks auch deshalb nicht nachvollziehen, weil der Beklagte keinerlei Angaben zu dessen
aktuellem
Verkehrswert gemacht hat, so dass es an
einer tauglichen Vergleichsgröße
fehlt.

c)
Eine Wertminderung

sich aus
der Entfernung der Einfriedigung ergeben soll, kann nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Einfriedung für den Wert des
Grundstücks
ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Kosten der Erstellung der Einfriedung ist zur Darlegung der Beschwer ungeeignet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts, der sich nach der Beschwer des Beklagten bemisst (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 -
V [X.], juris Rn.
12), hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Mangels anderer

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10

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6 -

Anhaltspunkte ist für das Beschwerdeverfahren von dem Wert der betroffenen Grundstücksfläche auszugehen, den das Berufungsgericht mit rund annimmt.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
1 O 142/13 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2015 -
I-9 [X.] -

Meta

V ZR 65/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. V ZR 65/15 (REWIS RS 2015, 412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 412

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