Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 585/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16729

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 585/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
u.a.

-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 22.
Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz 1 StPO
einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. August 2014

a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit
Körperverletzung schuldig ist,

b)
im [X.] mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbe-fohlenen und mit "schwerer" Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus einem Urteil des [X.]s Mönchengladbach vom 14. September 1
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2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen "schwerer" Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohle-nen und mit Körperverletzung hat es gegen ihn eine weitere Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] ist wie aus der [X.] ersichtlich zu
berichtigen.

Ohne Rechtsfehler hat das [X.] bei beiden Taten auch die Merkmale des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht angese-hen. Diese veranlassen eine rechtliche Kennzeichnung der Tat in der Urteils-formel als "Vergewaltigung" ([X.], Beschluss vom 27. Mai 1998
-
3 [X.], NJW
1998, 2987, 2988). Die Bezeichnung "schwere Vergewaltigung" bleibt demgegenüber der hier nicht gegebenen Qualifikation der Tat nach § 177 Abs. 3 StGB vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2003 -
3 [X.], [X.] 2003, 281, 282).

2. Der [X.] hat keinen Bestand.

Wie im Urteil darlegt, hat das [X.] bei der Urteilsverkündung von einer Einbeziehung beider der für die abgeurteilten Taten verhängten
(Einzel-)Strafen in eine Gesamtstrafe deshalb abgesehen, weil es einer zwi-schen den Taten liegenden, indes bereits erledigten Verurteilung des Angeklag-ten versehentlich Zäsurwirkung beigemessen hatte.
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Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann dem Be-schlussverfahren nach den §§ 460,
462 StPO überlassen werden (§ 354 Abs.
1b Satz 1 StPO). Diesem Verfahren bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten.

[X.]
Schäfer

Mayer Spaniol
6

Meta

3 StR 585/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 585/14 (REWIS RS 2015, 16729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16729

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3 StR 585/14

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