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PDF anzeigen[X.] StR 123/04vom27. April 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruchdahin klargestellt, daß der Angeklagte des schweren Raubes [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
27.04.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. 4 StR 123/04 (REWIS RS 2004, 3476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3476
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