Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. I ZR 211/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2486

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 211/01Verkündet am:3. Juli 2003Führinger,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] [X.] § 1;[X.] § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9Abs. 1 Nr. 4;BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 6;TKG § 41; [X.] § 27 Abs. 1a)Das für Anbieter von [X.] gemäß § 27 Abs. 1 der [X.] bestehende Erfordernis, die von den Endkundenverlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den son-stigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von [X.])Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieterseiner Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabeder anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsange-bot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] dar.c)Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Angabe von Preisen zulässigenmündlichen Angebote [X.])Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisenWettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleichden Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.e)Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1Nr. 4 [X.] ohne Angabe von Preisen zulässige mündlicheAngebote dar und lösen auch keine Informationspflichtnach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1Nr. 6 [X.] aus.[X.], Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Juli 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im üb-rigen teilweise aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 24. Oktober 2000unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändertund unter Aufrechterhaltung der Androhung von [X.] folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in [X.] im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztver-brauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung [X.].Im übrigen wird die Klage [X.] -Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und [X.] 9/10.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, die [X.], betreibt unter der [X.] einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je an-gefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 DM) in Rech-nung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fern-sehen, durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den [X.] bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf [X.] noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres [X.] hin.Der Kläger ist der [X.] und [X.]. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der vondieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der [X.] (v. 14.3.1985, [X.]. [X.] 580, neugefaßt gemäß Bekanntma-chung vom 28.7.2000, [X.]. [X.] 1244 - [X.]) und damit zugleich gegen § 1UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG [X.] -Der Kläger hat beantragt,der Beklagten unter Androhung von [X.] zu untersa-gen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] "[X.]" unter der Nummer 11833 Letzt-verbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letzt-verbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung [X.].Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an denvon ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht ander konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig undzu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre [X.] nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 [X.] darstellen.[X.] hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klageabgewiesen ([X.], 826).Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der dieser [X.] weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.- 6 -Entscheidungsgründe:[X.] [X.] hat den Klageantrag als hinreichend bestimmtangesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch we-der als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § [X.] gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei nicht jedeErklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine [X.] zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein [X.] Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unter-scheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ih-ren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulie-rungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn manallein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung [X.], praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohneMitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des [X.] wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der [X.] könnte.Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durch-schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekanntsei, daß für die Inanspruchnahme von [X.] besondere Entgeltezu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der [X.] davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbin-dung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-- 7 -klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der [X.] begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie [X.] überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, [X.] vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zuinformieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag [X.] allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres [X.],d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machenhabe.Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habekeinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1[X.], des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlä-gen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat imwesentlichen Erfolg. [X.] hat, abgesehen von der [X.] Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ih-ren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auchohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung ver-langt.1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. [X.] (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) [X.] Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtun-gen nach § 4 UKlaG.- 8 -2. [X.] hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im [X.] landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz"bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen,daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikati-onsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der [X.] (v. 11.12.1997, [X.]. [X.], zuletzt ge-ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] v. 20.8.2002, [X.] - [X.]) namentlich dievon den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts anihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabevon Preisen. Das folgt aus § 41 des [X.] (v.25.7.1996, [X.]. [X.] 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände-rung des [X.] vom [X.], [X.]. [X.] 4186- TKG), auf dessen Grundlage die [X.] erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigungzum Erlaß von [X.] für die Inanspruchnahme von Telekommu-nikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondereder Verbraucher". Dementsprechend läßt die [X.] nach anderen Bestimmungen bestehende [X.] unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preis-angabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation kei-ne Ausnahme vorsieht.4. [X.] hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmennicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.], sondern- 9 -lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] angesehen. [X.] Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des [X.], wo-nach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßtsind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäftsauch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. [X.], Urt. v.4.3.1982 - I ZR 30/80, [X.], 493, 494 = [X.], 411 - [X.]. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, [X.], 658, 659 f. - [X.] in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, [X.], 661, 662 = [X.], 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch [X.],Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zu-sammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummerermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstlei-stung unmittelbar zuzugreifen.Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Aus-kunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält,untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineabweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge des-sen, daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer [X.] die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstlei-stung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] besondersgeschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagtenbleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich [X.] zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe [X.] ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.]).5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders alsdiejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (§ 7 Abs. 1 Nr. 4- 10 -[X.] a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar.Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebotenicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4,§ 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedienauch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. [X.] aaO § 4[X.] [X.]. 32 und § 5 [X.] [X.]. 19).6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zu-treffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklar-heit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten dieStellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und [X.] zu fördern (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94,GRUR 1997, 767, 769 = [X.], 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999- I ZR 4/97, [X.], 762, 763 = [X.], 845 - Herabgesetzte Schluß-verkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf,weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührtauch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen [X.] in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß derBundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung be-absichtigt, mit der für bestimmte [X.], zu denen der vonder Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zurMitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der [X.] -pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. [X.] und Bericht [X.] für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche alsmündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 [X.] keine Verpflichtung zurAngabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 [X.] (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfor-dert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände,unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des [X.] und andere Fragen [X.] sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658, [X.]), noch keine Information der Kunden über die zu zah-lenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch [X.] konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach [X.] durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst,4. Aufl., § 2 FernAbsG [X.]. 32 und Bd. 2a § 312c [X.]. 26; a.[X.] [X.]/[X.], [X.] im [X.] Recht, 1998, S. 15;Fuchs, [X.], 1273, 1276).8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick aufden gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 [X.] werden.II[X.] Nach allem war auf die Revision des [X.] das Urteil des [X.] unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegendaufzuheben und dementsprechend das Urteil des [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.][X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 211/01

03.07.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. I ZR 211/01 (REWIS RS 2003, 2486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2486

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