Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 56/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2818

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[X.][X.]([X.]) 56/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]randenburgischen [X.]s vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 20. April 1982 zur Rechtsanwaltschaft [X.]; er ist seit dem 3. Dezember 1996 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]zugelassen. Nachdem der Antragsteller am 4. Dezember 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, forderte ihn die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zur Stel-lungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen auf. Der Antragsteller [X.] - 3 - tete diese Anfrage dahin, dass er beabsichtigte, seine Zulassung zurückzuge-ben, und bat die Antragsgegnerin um Unterrichtung über die dafür erforderli-chen Schritte. Auf die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass eine [X.] ausreichend sei, erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2003 gegenüber der Antragsgegnerin, dass er auf seine Zulassung zur [X.] sowie auf die Zulassung bei dem Amts- und Landgericht P. verzichte. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] mit [X.]escheid vom 5. Februar 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Die [X.]eteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des [X.] zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO widerrufen. 3 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, wie er meint, seine Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hin-reichend entschuldigt hat. Selbst wenn der [X.] aufgrund eines entschuldigten Fernbleibens des Antragstellers unter Verstoß gegen das Gebot mündlicher Verhandlung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO) entschieden hätte, könnte ein solcher Verfahrensmangel der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Für das [X.]eschwerdeverfahren gegen die Entschei-dung des [X.]s gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO). Danach ermittelt der Senat im [X.]eschwerdeverfahren als Tatsachenin-stanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler 4 - 4 - der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an; durch die Anhörung des [X.] im [X.]eschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli-chen Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt (Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 2003 - [X.]([X.]) 36/02 unter II). 5 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich ver-zichtet hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die gegenüber der Antragsgegnerin abgegebene Verzichtserklärung ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin der richtige Adressat der Verzichtserklärung. Durch § 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministers der Justiz und für Europa-Angelegenheiten des Landes [X.].

vom 29. April 2002 (GV[X.]l. [X.]) sind die der Landesjustizverwaltung nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und [X.]efugnisse auch in Zulassungsfragen auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Hierzu war der [X.] aufgrund der Ermächtigungen in § 224 a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]RAO in Verbindung mit § 1 der von der [X.] Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz zur Umsetzung von [X.] auf dem Gebiet des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und auf dem Gebiet der maschinellen Register-führung vom 17. August 2000 ([X.]. [X.]) befugt. Danach war die An-tragsgegnerin für die Entgegennahme der Verzichtserklärung des Antragstellers und die von ihr erlassene Widerrufsverfügung zuständig. 6 Ein wirksamer Widerruf der Verzichtserklärung des Antragstellers liegt nicht vor. Der einmal erklärte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus 7 - 5 - seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem - wie hier - die zu-ständige Stelle die Zulassung widerrufen hat (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1981 - [X.]([X.]) 26/81, [X.]RAK-Mitt. 1982, 73). Zwar kann die Art und Weise des Zustandekommens eines Verzichts dazu führen, dass dieser Erklärung nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit genommen wird. Daran wäre etwa zu denken, wenn die [X.]ehörde bei dem Erklärenden einen Irrtum hervorgerufen oder in unzulässiger Weise auf dessen Willensbildung eingewirkt hätte (vgl. Se-natsbeschluss vom 23. März 1987 - [X.]([X.]) 61/86, [X.]RAK-Mitt. 1987, 207, 208). Für eine derartige Einflussnahme durch die Antragsgegnerin gibt es [X.] keinen Anhalt. Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.] [X.]randenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - [X.] 1/03 -

Meta

AnwZ (B) 56/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 56/05 (REWIS RS 2006, 2818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2818

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