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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 18.100 • festge-setzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 [X.]). Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 [X.] un-zulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 305 ff; [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 2/03, NJW 2004, 3189). 2 - 3 - Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen. 3 [X.] Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 320/05 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2005 - 26 W 70/05 Œ Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 320/05 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2005 - 26 W 70/05 -
Meta
08.03.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. IX ZB 13/06 (REWIS RS 2007, 4874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4874
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