Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 4 StR 109/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9290

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617B4STR109.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 109/17

vom
21. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.:
gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an

Minderjährige u.a.

zu 2.:
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 21.
Juni 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
November 2016 aufgehoben
a)
hinsichtlich des Angeklagten Ö.

K.

im Schuld-
spruch wegen Nötigung (Fall
III.3.
9 der Urteilsgründe) mit den zugehörigen Feststellungen, im Strafausspruch in den Fällen
III.1.
1 bis 3 der Urteilsgründe und im
[X.],
b)
hinsichtlich des Angeklagten M.

K.

im ge-
samten Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Ö.

K.

wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie wegen Nötigung zu einer [X.]
-
3
-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M.

K.

hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung im Fall
III.3.
9 der
Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte Ö.

K.

e-streckten Hände schlagen. Dabei handelte der Angeklagte in der
Absicht, sich den Geschädigten auf diese Weise gefügig zu machen und ihn zu veranlassen, fortan den von ihm erteilten Anweisungen Folge zu leisten. Wie vom Angeklag-ten beabsichtigt, verstärkte der durch diesen Vorfall stark verängstigte [X.] in der
Folgezeit seine Bemühungen, den Erwartungen und Anweisungen des Angeklagten Ö.

K.

zu entsprechen (UA
19). Dass der Angeklagte
damit die Fortsetzung des Drogenhandels des Geschädigten für den Angeklag-ten erstrebte, konnte die [X.] hingegen nicht feststellen (UA

36).
Damit fehlt es bereits an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Verhalten der Angeklagte Ö.

K.

von dem Geschädigten verlangt
hat.
Desgleichen ist den Feststellungen nicht die für die Annahme einer (vollende-ten) Nötigung entscheidende Voraussetzung zu entnehmen, dass der [X.] als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten
Verhal-ten zumindest begonnen hat (vgl. [X.], Urteil vom 26.
August
1986

1
StR 2
3
4
-
4
-
365/86, [X.], 70
f.; Beschluss vom 19.
Juni 2012

4
StR
139/12, [X.], 56; vgl. auch Beschluss vom 27.
November 2012

3
StR
195/12,
Rn.
8). Ein vom Täter [X.] Verhalten des [X.]n, das er von diesem nicht verlangt, ist dafür nicht ausreichend, weil das durch §
240 StGB geschützte Rechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004

3
StR
490/03, [X.]R StGB §
240 Abs.
1 Nötigungserfolg
2 mwN).
2.
Die
bei beiden Angeklagten berücksichtigte
strafschärfende Erwä-gung, dass die Betäubungsmittel objektiv an einen Minderjährigen abgegeben wurden

Fälle
III.1.
1 bis 3 und III.4.
1 und 2 der Urteilsgründe

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann das jugendliche Alter des Abnehmers dem Angeklagten
bei der Strafzumessung auch dann angelastet werden, wenn wie hier ein Vorsatz im Sinne des §
29a Abs.
1 Nr.
1 BtMG nicht sicher feststellbar ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Angeklagten insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last
fällt (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
September 2005

3
StR
255/05, insofern nicht abgedr. in [X.], 173). Dafür lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte entnehmen. [X.] könnte vielmehr sprechen, dass sich der Angeklagte Ö.

K.

über
die spätere
Mitteilung des Zeugen F.

, er sei erst 17
Jahre alt, erstaunt zeig-
te (UA
12). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den betroffenen Fällen.
3.
Hingegen können die Einzelstrafen in den Fällen
III.2.
4 bis 8 der
Urteilsgründe bestehen bleiben. Zwar hat die [X.] nicht erkennbar ge-prüft, ob ein minder schwerer Fall nach §
30 Abs.
2 BtMG vorliegt. Mit Blick auf die gewichtigen Strafschärfungsgründe in diesen Fällen, insbesondere dem 5
6
-
5
-
Ausüben massiven verbalen Drucks auf die beiden minderjährigen Zeugen, schließt der Senat einen darin liegenden durchgreifenden Rechtsfehler aus.
4.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Da bei der Strafzumessung in den Fällen
III.1.
1 bis 3 und III.4.
1 und 2 der Urteils-gründe lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzen-de, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen tref-fen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
7

Meta

4 StR 109/17

21.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 4 StR 109/17 (REWIS RS 2017, 9290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9290

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