Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. 2 StR 550/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7090

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der psychischen Tatfolgen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere für [X.] zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die durch den [X.] entstandenen besonderen Kosten sowie die der Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen,

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen,

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,

- sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und

- sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 44 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das [X.] hat bei der Bemessung der [X.] strafschärfend berücksichtigt, dass „die Taten des Angeklagten bei der Nebenklägerin zu anhaltenden psychosomatischen Beeinträchtigungen geführt“ haben. Das ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Tatfolgen bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind. Sind sie nur Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 StR 84/14, [X.], 340 mwN).

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die hohen [X.] auf dem Rechtsfehler beruhen. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Franke     

  

Appl     

  

Eschelbach

  

Schmidt     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 550/21

28.09.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 12. August 2021, Az: 7 KLs 440 Js 37635/20 jug (2)

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. 2 StR 550/21 (REWIS RS 2022, 7090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7090

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 477/23

Zitiert

2 StR 84/14

Zitieren mit Quelle:
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