Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. XII ZR 9/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1936

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 9/10

vom

26. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Oktober 2011
durch den
Richter Dose, die Richterin
Dr.
[X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Günter
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Dezember 2009 zugelassen, soweit das [X.] die in Höhe von 28.665,23

Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigungen und unterlas-sener Renovierungsarbeiten und den hilfsweise auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung gerichteten Antrag abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu-rückgewiesen.
Auf die Revision des [X.] wird das vorgenannte Urteil im Kos-tenpunkt und im Umfang der Zulassung
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerde-
und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Streitwert: 56.380

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Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Die zugelasse-ne Revision
führt insoweit gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.
1. Das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien übergangen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt.
Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den [X.] nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des [X.] schließen
([X.] ZIP 2004, 1762, 1763 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger
habe durch den [X.] der Beklagten aus dem
von ihr bewohnten Altbau
diesen gemäß
§§
606 Satz
2, 548 Abs.
1 Satz
2 BGB zurückerhalten.
Die Beklagte habe mit dem Auszug zum Ausdruck gebracht, dass sie die durch das schuldrechtliche Wohn-recht begründete Leihe des Altbaus beenden und den Altbau an den
Kläger zurückgeben wolle.
b) Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht, wie der Beschwerde-führer zu Recht rügt,
den unbestrittenen Vortrag der Beklagten übergangen, dass sich der Kläger nach ihrem Auszug ohne ihr Wissen und ohne ihre Zu-1
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stimmung widerrechtlich Zutritt zu dem Altbau verschafft habe und dass sie sich regelmäßig auch nach ihrem Auszug in dem Altbau aufgehalten
habe.
Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Räume dem Kläger nicht zurückgeben, sondern ihren durch das Wohnrecht begründeten Besitz daran aufrechterhalten wollte.
Mit diesem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat sich das Berufungsge-richt nicht auseinandergesetzt und ihn auch nicht in seine Würdigung einbezo-gen, obwohl sich dies angesichts der zentralen Bedeutung für den [X.] aufdrängen musste. Darin zeigt sich, dass es den Vortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht zur Kenntnis genommen haben kann.
c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich, soweit das Be-rufungsgericht die
in Höhe von 28.665,23

erhobene Klage
auf [X.] wegen Beschädigung und unterlassener Renovierung wegen Verjährung der Forderung abgewiesen
hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den übergangenen Vortrag berücksichtigt, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Kläger mangels Besitzaufgabe durch die [X.], den Altbau nicht im Mai 2001 zurückerhalten hat und somit die sechs-monatige Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Insoweit beruht
das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG.
Dieser Verstoß erfasst auch den insoweit hilfsweise erhobenen Feststel-lungsantrag.
d) Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und
der Rechts-streit ist
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Bei einer erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht, sollte es erneut zu einer Verjährung der Forderung gelangen, zu berücksichtigen haben, dass eine Aufrechnungslage gemäß §
387 BGB lediglich die Erfüllbarkeit der Hauptforderung, nicht aber deren Fälligkeit verlangt.
2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§
543 Abs.
2 ZPO) nicht vorliegt. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird
gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2009 -
4 O 33/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2009 -
19 [X.]/09 -

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Meta

XII ZR 9/10

26.10.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. XII ZR 9/10 (REWIS RS 2011, 1936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1936

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