Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2023, Az. VII B 50/22

7. Senat | REWIS RS 2023, 4373

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Gegenstand

(Keine Klagebefugnis für Vermittler von Quotenübertragungsverträgen im Sinne von § 37a BImSchG)


Leitsatz

NV: Ein Vermittler von Quotenübertragungsverträgen ist nicht nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, wenn die Biokraftstoffquotenstelle die Übertragung einer Quotenerfüllung im Sinne von § 37a BImSchG durch den Quotenverpflichteten auf ein anderes Unternehmen nicht anerkennt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16.02.2022 - 1 K 1043/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Am 13.04.2018 meldete die [X.] als sogenannte [X.] im Sinne von § 37a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der für das Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) ihre insgesamt im Kalenderjahr 2017 selbst in Verkehr gebrachten fossilen und biogenen Kraftstoffe sowie die im Rahmen des [X.] nach § 37a Abs. 6 [X.] übertragenen Kraftstoffe an. In diesem Zusammenhang erklärte die [X.], dass sie einen Teil der Quotenerfüllung vertraglich auf das Unternehmen [X.] übertragen habe. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen der [X.] und der [X.] hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermittelt.

2

Die Biokraftstoffquotenstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --[X.]--) erkannte die an die [X.] übertragene Quotenerfüllung zugunsten der [X.] nicht an, da die [X.] fehlten. Mit Bescheid über die Treibhausgasquote für das Kalenderjahr 2017 vom 01.07.2019 setzte das [X.] daher eine um … [X.] geringere Übererfüllung der Treibhausgasminderung gegenüber der [X.] fest.

3

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, weil sie durch die Ablehnung der Anrechnung der dem Vertrag zugrundeliegenden Mengen Biomethan inhaltlich Hauptbetroffene der Ablehnung sei. Denn die Ablehnung einer Anerkennung von importierten Biomethanmengen mache ihr die Umsetzung ihres Geschäftsmodells unmöglich.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2020 wies das [X.] den Einspruch der Klägerin als unzulässig zurück, weil diese --nach Auffassung des [X.]-- nicht beschwert, sondern nur mittelbar wirtschaftlich betroffen sei.

5

Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, die Klage sei unzulässig, weil es der Klägerin am Anfechtungsrecht bzw. der Klagebefugnis fehle. Denn sie sei keine Beteiligte des Verfahrens über die Festsetzung der Treibhausgasquote gegenüber der [X.]. Durch die Feststellung der Treibhausgasquote der [X.] seien keine Rechte und Pflichten der Klägerin geregelt und ihr gegenüber keine Ansprüche begründet oder verwehrt worden. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits reiche nicht aus.

6

Die Klägerin begründet ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O). Es sei zu klären, ob ein Vermittler von [X.] klagebefugt gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O gegen den Bescheid eines [X.] sei, mit dem das Hauptzollamt ablehne, die vermittelte Quote anzuerkennen, wenn die Quote auf der Anerkennung von [X.] importiertem Biomethan als Erfüllung der [X.] gemäß § 37a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a [X.] (n.F.) beruhe.

7

Es sei weiter die Frage zu beantworten, ob die Klagebefugnis eines Vermittlers von [X.] in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die [X.] nach Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) zu bejahen sei. Denn diese schütze die Klägerin vor einer Behinderung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Biomethan. Der Import von Biomethan aus anderen Mitgliedstaaten der [X.] werde praktisch unmöglich gemacht, wenn der Import über die nationalen Gasverteilernetze dazu führe, dass das Biomethan in der [X.] nicht mehr angerechnet werde. Die Ablehnung der Anerkennung von [X.] importiertem Biomethan als Erfüllung gemäß § 37a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a [X.] stelle sich nach diesen Ausführungen als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 [X.] dar. Die Revision sei auch deshalb zuzulassen, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ([X.]) in Betracht komme. Die Rechtfertigung des mittelbaren Erfordernisses der Leitungsbindung in einem System wie § 37a [X.] sei bisher nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem [X.] gewesen. Abgesehen davon stelle sich die ebenfalls bislang ungeklärte zweite Teilfrage, wie sich die [X.] auf die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 [X.]O auswirke. Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts fehlten zwar unionsrechtliche Vorschriften, jedoch hätten die Mitgliedstaaten den [X.] und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Selbstständig getragen werde die in der Revision zu klärende Frage auch mit Blick auf Art. 16, 20 und 47 der Charta der Grundrechte der [X.] sowie auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).

8

Weiterhin sei das [X.] von der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG) abgewichen, das davon ausgehe, dass eine mögliche Verletzung der Berufsfreiheit einer vertieften Prüfung bereits in der [X.] bedürfe. Das [X.] sei außerdem von der Rechtsprechung des [X.] (OVG) Münster abgewichen.

9

Das [X.] ist der Beschwerde entgegengetreten.

Gründe

II.

Die [X.]eschwerde ist --soweit sie im Hinblick auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O zulässig ist-- unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O erforderlich.

a) Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 [X.]O ergibt sich, dass im Fall einer Anfechtungsklage (nur) derjenige klagebefugt ist, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Gesetzeswortlaut verlangt demzufolge zwar keine Adressatenstellung, wohl aber eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ([X.]-[X.]eschluss vom 05.01.2012 - III [X.] 42/11, [X.]/NV 2012, 978, Rz 10). Wenn der Kläger selbst Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist, kann er sich auf eine Verletzung eigener Rechte berufen (sog. Adressatentheorie, vgl. dazu von [X.] in Gosch, [X.]O § 40 Rz 158). Ist der Kläger lediglich ein von dem rechtswidrigen Verwaltungsakt betroffener Dritter, kommt eine Klagebefugnis nur dann in [X.]etracht, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde (sog. Schutznormlehre, vgl. [X.]-Urteil vom 15.10.1997 - I R 10/92, [X.]E 184, 212, [X.] 1998, 63, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 01.02.2000 - VII [X.] 202/99, [X.]/NV 2000, 960, Rz 9). Eine Verletzung der Rechte eines an einem Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten [X.] kommt demnach nur in [X.]etracht, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige [X.]esteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern --zumindest auch-- dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient (vgl. Senatsurteil vom 08.07.2004 - VII R 24/03, [X.]E 206, 521, [X.] 2004, 1034, Rz 8; vgl. auch von [X.] in Gosch, [X.]O § 40 Rz 159; Ossinger in [X.]/[X.]/Keß, [X.]/[X.]O, § 40 Rz 61 und 87).

Ein lediglich wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses genügt deshalb nicht. Vielmehr soll sich nur derjenige der Anfechtungsklage bedienen können, der durch einen Verwaltungsakt unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist (vgl. [X.]-[X.]eschluss in [X.]/NV 2012, 978, Rz 11, m.w.N.; vgl. auch [X.]-[X.]eschluss vom 22.11.2006 - I [X.] 85/05, [X.]/NV 2007, 729, unter II.1.).

Ferner muss die Rechtsverletzung nach § 40 Abs. 2 [X.]O durch den Verwaltungsakt oder durch dessen Ablehnung oder Unterlassung erfolgen, es ist also eine Kausalität erforderlich.

b) Die Frage, ob ein Vermittler von [X.] ein solches Recht aus § 37a [X.] herleiten kann und somit im Falle der Ablehnung der Anerkennung einer Quotenübertragung durch das [X.] gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O klagebefugt ist, ist nicht klärungsbedürftig, sondern so zu beantworten, wie es das [X.] getan hat.

aa) Die Klägerin ist nicht als Adressatin eines Verwaltungsakts klagebefugt im Sinne des § 40 Abs. 2 [X.]O, weil der [X.]escheid über die Treibhausgasquote für das Kalenderjahr 2017 vom 01.07.2019 gegenüber der [X.] erlassen wurde.

Auch eine im Hinblick auf den [X.] drittschützende Wirkung des § 37a [X.] hat das [X.] zutreffend verneint. Diese Vorschrift richtet sich in erster Linie an denjenigen, der verpflichtet ist, die Vorgaben des § 37a Abs. 3 und 4 [X.] zur Sicherstellung eines Mindestanteils von [X.]iokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs einzuhalten. Dies ist nach § 37a Abs. 2 Satz 1 [X.] der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes sowie gegebenenfalls der Einlagerer und derjenige, der Energieerzeugnisse abgibt oder verwendet (§ 37a Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]).

Soweit in § 37a Abs. 6 und 7 [X.] die vertragliche Übertragung der Pflichten auf Dritte geregelt ist, kann die Klägerin daraus kein Recht für sich als Vermittlerin herleiten. Dort wird zwar die Möglichkeit der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] geregelt, allerdings ohne [X.] mit in den Regelungsbereich einzubeziehen oder diese auch nur zu erwähnen. Dass die Vermittlung von Quoten in der Praxis möglicherweise durch Unternehmen wie das der Klägerin übernommen wird, begründet allenfalls ein wirtschaftliches Interesse, nämlich das Interesse an der Umsetzung eines bestimmten Geschäftsmodells, das nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung jedoch nicht ausreicht, um eine Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O zu begründen.

bb) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung in § 37c Abs. 5 Satz 1 [X.] zum Ausdruck gebracht, dass die Ausgleichsabgabe --im [X.] sämtlichen Regelungen unterstellt werden soll, die für Verbrauchsteuern gelten. Obwohl sie den [X.]harakter einer Sanktion hat, soll die Ausgleichsabgabe demnach wie eine Steuer behandelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 02.11.2015 - VII [X.] 68/15, [X.]/NV 2016, 173, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2016, 76, Rz 11). [X.] Regelungen kommt jedoch nur in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung zu, deshalb bedarf es einer besonders detaillierten Darlegung der Verletzung eigener Rechte (vgl. z.[X.]. Senatsurteil vom 26.01.2012 - VII R 4/11, [X.]E 236, 481, [X.] 2012, 541, Rz 19; Senatsbeschluss vom 03.09.2015 - VII [X.] 4/15, [X.]/NV 2016, 62, Rz 7). Eine Norm mit drittschützender Wirkung liegt jedoch im Streitfall nicht vor (s. oben).

cc) Eine Rechtsverletzung aus anderen Vorschriften, auf die sich die Klägerin im Rahmen von § 40 Abs. 2 [X.]O berufen könnte, hat das [X.] ebenfalls zu Recht verneint bzw. diese wurde nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O geforderten Weise dargelegt.

(1) [X.] nach Art. 34 AEUV ist insofern nicht verletzt, als die Klägerin kein [X.]iomethan importiert, sondern als Vermittlerin von Quoten im Sinne von § 37a [X.] und damit als Dienstleisterin tätig ist. Darüber hinaus wird durch § 37a [X.] nicht die Einfuhr von [X.]iomethan als solche untersagt oder beschränkt. Vielmehr wird die [X.]eimischung von [X.]iomethan durch § 37a [X.] sogar gefördert, ohne auf die Herkunft des [X.]iokraftstoffs abzustellen.

Da § 37a [X.] keine zugunsten der Klägerin drittschützende Wirkung zukommt, kann die Klägerin auch keine Klagebefugnis daraus herleiten, dass die Verwaltung [X.]iomethan aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Anrechnungsvoraussetzungen und möglicher Mehrfachanrechnungen im Zusammenhang mit der [X.] nicht anerkennt …

(2) Soweit sich die Klägerin auf verschiedene Grundrechte beruft, legt sie zwar dar, inwieweit ihre Rechte durch die Nichtanerkennung des Imports von [X.]iomethan eingeschränkt worden sein sollen. Sie setzt sich jedoch nicht in ausreichender Weise mit einer eventuellen Rechtfertigung dieser Einschränkungen auseinander. Das Vorbringen, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, bietet noch keinen Anlass für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung ([X.]-[X.]eschluss vom [X.], [X.]/NV 2023, 118, Rz 9).

Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, muss nicht nur angegeben werden, mit welcher Norm des [X.] die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Norm unvereinbar sei, sondern dies auch unter [X.]erücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] schlüssig dargelegt werden ([X.]-[X.]eschluss vom 23.06.2014 - VIII [X.] 75/13, [X.]/NV 2014, 1713, Rz 17).

2. Die behauptete Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O wurde nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O geforderten Weise dargelegt.

a) Die ordnungsgemäße Erhebung einer [X.] gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O setzt voraus, dass der [X.]eschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.04.2020 - VII [X.] 53/19, [X.]/NV 2021, 177, Rz 39; [X.]-[X.]eschluss vom 29.03.2022 - XI [X.] 72/21, [X.]/NV 2022, 923, Rz 13).

b) Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Es fehlt bereits an einem tragenden und abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil. Außerdem legt die Klägerin auch nicht hinreichend dar, dass die Sachverhalte der Vorentscheidung und der genannten Divergenzentscheidungen des [X.] vom 06.05.2015 - 6 [X.] 11/14 ([X.]E 152, 122) betreffend eine Programmänderung im [X.] und des [X.] vom 11.08.2020 - 13 [X.] 717/20 (Zeitschrift für [X.] 2020, 218) betreffend eine Untersagungsverfügung in [X.]ezug auf den Vertrieb bestimmter Pflanzenschutzmittel vergleichbar sind.

3. Letztlich macht die Klägerin in der Sache einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) geltend.

Dem steht nicht entgegen, dass sie ihre [X.]eschwerde auf andere Zulassungsgründe gestützt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht an, wenn sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 01.06.2011 - IV [X.] 33/10, [X.]/NV 2011, 1888, Rz 19, m.w.N.).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] stellt es einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. [X.]-Urteil vom 25.09.2013 - VIII R 17/11, juris, m.w.N.).

b) Dem [X.] ist jedoch kein Verfahrensfehler in diesem Sinne unterlaufen, weil es die Klagebefugnis der Klägerin im Sinne von § 40 Abs. 2 [X.]O zu Recht verneint hat (s. oben).

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII B 50/22

28.06.2023

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Februar 2022, Az: 1 K 1043/20, Urteil

§ 40 Abs 2 FGO, § 37a BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2023, Az. VII B 50/22 (REWIS RS 2023, 4373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4373

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