Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 2 StR 489/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 155

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 489/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.] und [X.] am [X.] Dr. Bode, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2007 - soweit es den Angeklagten betrifft - a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die sichergestellte Kokainzubereitung nebst Ver-packungsmaterial eingezogen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die [X.] - 4 - lung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Der Angeklagte hat die Einfuhr des Betäubungsmittels entgegen der Annahme des [X.]s nicht nur versucht, sondern vollendet. Der Angeklagte reiste am Tattag aus [X.] kommend als Rausch-giftkurier auf dem [X.] in das [X.] ein. In sei-nem nach [X.] aufgegebenen Koffer befanden sich ca. 7,5 kg Kokainzube-reitung mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 5 kg [X.]. Dieses Rauschgift sollte nach dem [X.] nicht im [X.] verbleiben. Vielmehr wollte der Angeklagte den [X.] von [X.] auf dem Landwege mit einem Fahrzeug des Mitangeklagten [X.]zusammen mit diesem nach [X.] bringen und dort an einer Tankstelle an einen unbekannt gebliebenen Empfänger übergeben. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte in [X.] bereits im Transitbereich des Flughafens von einem Zollbeamten kontrolliert wurde, bevor er Zugriff auf den aufgegebenen Koffer hatte. Der Zollbeamte ging mit dem Angeklagten zum [X.]. Dort ließ der Angeklagte den Koffer zweimal vorbeilaufen, ohne ihn aufzunehmen. Daraufhin verglich der Zollbeamte die Nummer des Gepäckscheins am Flugschein des Angeklagten mit dem Koffer, stellte deren Übereinstimmung fest und nahm den Koffer vom Band. Bei der Überprüfung des Koffers wurde das Kokain entdeckt. 2 Die rechtliche Würdigung dieses vom [X.] rechtsfehlerfrei festge-stellten Sachverhalts hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das [X.] die Tat des Angeklagten als lediglich versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, weil er im Inland nicht die tatsächliche unkontrollierte Verfügungsmacht über den [X.] [X.] habe. Zutreffend vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass der [X.] - 5 - fuhrtatbestand bereits vollendet wurde, als der Angeklagte mit dem nach [X.] aufgegebenen [X.] über die Grenze in das Hoheitsgebiet der [X.] einreiste (vgl. BGHSt 34, 180; 31, 374). Der Angeklagte hat sich somit der vollendeten und nicht nur der versuch-ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. [X.] hierzu hat er als Kurier zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Beihilfe geleistet. 4 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon die Anklage von dieser rechtlichen Würdi-gung des [X.] ausging. 5 Die Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten hat die Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen zur Folge. 6 [X.] Bode [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 489/07

19.12.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 2 StR 489/07 (REWIS RS 2007, 155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 155

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