Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2004, Az. III ZR 194/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4805

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 194/03vom29. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] 1956 § 9 Abs. 1 und 2Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 [X.] erfaßt die Gesamtheit der imräumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer [X.] technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter [X.] und der dazugehörenden Grundflächen.Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden,weil innerhalb einer mit [X.] bereits bebauten Grundfläche zusätzlicheGleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der [X.] 9 Abs. 2 [X.]) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen [X.] 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a [X.]).[X.], Beschluß vom 29. Januar 2004 - [X.]/03 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2004 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts[X.] vom 9. Mai 2003 Œ 14 U 4/03 Œ wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.] Gründe:[X.] Klägerin ist Eigentümerin des bundesweiten Eisenbahnschienennet-zes. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen.Die Parteien streiten über die Höhe der Kosten, die die Klägerin der [X.] für die Verlegung eines Starkstromkabels zu erstatten hat. Die betrof-fene Stromleitung wurde 1982 in Betrieb genommen. Sie kreuzte das [X.] 3 -gelände der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bereich des BahnhofsT. unterirdisch. Über die Kreuzung zwischen dem Stromkabel und demGelände schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien am 18. Oktober 1982einen Vertrag, in den die "[X.] eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU) mit[X.] oder [X.]-Starkstromleitungen ([X.])" aus dem [X.] (nachfolgend [X.]).Diese enthalten unter anderem folgende [X.] 1 Geltungsbereich(1)Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von [X.] eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsver-sorgung (EVU-Starkstromleitung) mit [X.] oder [X.]-Starkstromleitungen.(2)Als 'Kreuzung mit [X.]' gilt jedes Führen von [X.] über oder in [X.], auch wenn [X.] darin endet.(3)Als '[X.]' gelten alle Grundflächen, an denen der [X.] Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.(4)Beim [X.] wird [X.]', das sind die Grundflächen, die [X.] Betriebsanlagen der [X.] einschließlich der [X.] und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebstden [X.],b)'sonstiges [X.]', das sind die Grundflächen außer-halb des Bahngeländes und unter [X.] 4 -§ 2 Rechtsgrundlage einer KreuzungDie Herstellung einer Kreuzung setzt voraus, daßa)die örtlich zuständige [X.] und das EVU über die [X.] und die Lage der Kreuzung sowie im grund-sätzlichen über deren technische Ausführung einig sindoderb)eine Entscheidung nach § 36 (Planfeststellung) des Bundes-bahngesetzes vorliegt.–§ 5 Herstellungskosten(1)Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kostensind von dem Hinzukommenden zu [X.] den Herstellungskosten gehören auch die [X.])eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,b)Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des [X.] bestehenden Anlage während der Bauausführung,–§ 8 Änderung einer Kreuzung(1)Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Be-richtigung der [X.] wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Artoder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Eine solche Änderungliegt stets dann vor, wenn die Bahnstrecke elektrifiziert [X.] nach Abs. 2 sind durch Nachträge zum [X.]svertrag festzuhalten.§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit [X.] ein Partner seine Anlagen, so trägt er die [X.], auch soweit sie infolge des Bestehens der [X.] anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zudessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten ent-stehen.(2)Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen desanderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür vonden Partnern je zur Hälfte zu tragen. –§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung(1)Ändert bei einer sonstigen Kreuzung ein Partner den beste-henden Zustand, so hat er neben seinen eigenen (entspre-chend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen [X.] notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen...."Mitte der neunziger Jahre baute die Klägerin eine neue [X.] [X.] und dem [X.]. Im Bereich des [X.]wurde die Neubaustrecke aus Platzgründen in einen Tunnel verlegt, wo sie mitdem unterirdisch geführten Kabel der Beklagten zusammentraf. Diese setztedie Leitung auf Bitten der Klägerin um. Das Stromkabel quert das Bahngeländenunmehr etwa 550 m von dem ursprünglichen Kreuzungspunkt entfernt.Die Klägerin ist der Ansicht, der Tunnelbau und die dadurch verursachteVerlegung der Starkstromleitung sei als Änderung der bestehenden Kreuzung- 6 -anzusehen. Deshalb sei sie gemäß § 9 Abs. 2 [X.] nur verpflichtet, [X.] der der Beklagten für die Verlagerung entstandenen Kosten zu ersetzen.Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, durch die Anlage des Tunnelsund sein Zusammentreffen mit dem unterirdisch verlaufenden Kabel sei eineneue Kreuzung hergestellt worden, weshalb die Klägerin die Verlegungskostengemäß § 5 [X.] zur Gänze tragen müsse.Die Klägerin überwies irrtümlich den vollen Betrag, den die Beklagte [X.] die Umbaumaßnahme in Rechnung gestellt hatte, und verlangt nunmehrden die Hälfte der Aufwendungen übersteigenden Betrag zurück. Ihre insoweiterhobene [X.] hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich [X.] der Beklagten.I[X.] Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber inder Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache entgegen der [X.] der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO).Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrageaufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.[X.], 221, 223; [X.], Beschluß vom 27. März 2003 - [X.]/02 - NJW2003, 1943, 1944; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweilsm.w.[X.]). Die Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, daß die Beantwortung der- 7 -Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543Rn. 5; [X.] Kommentar/[X.], ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband,§ 543 Rn. 7).Die Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung,die notwendig werden, weil innerhalb einer mit [X.] bereits [X.] im Rahmen eines [X.]enneubaus zusätzliche Gleise angelegtwerden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a [X.]) oder Folgekosten einer Veränderungder Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 [X.]) sind, ist zwar entscheidungserheblich,jedoch nicht klärungsbedürftig.1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrs-weg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen [X.] trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und [X.]. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 303; [X.] zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe [X.]Z 123,256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 [X.] für Kreuzungen von Eisenbahnenund Straßen).Die Parteien haben über die betroffene Kreuzung am 18. Oktober 1982einen Vertrag geschlossen, dem nach der [X.] die [X.] zu-grunde liegen.- 8 -Ob darüber hinaus im Zusammenhang mit der Durchführung der [X.] eine besondere (vorrangige) Vereinbarung im Sinne derKlägerin über die Kostenteilung geschlossen wurde, hat das [X.], aber letztlich offen gelassen. Für die Nachprüfung durch das Revisi-onsgericht entscheidend ist daher allein die Auslegung von § 9 Abs. 1 und 2[X.].2.Die eingangs dargestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da siebislang nicht umstritten ist und, zumindest bei näherer Betrachtung, eindeutigzu beantworten ist.Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Voraussetzungen von § 9Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt, weil die Verlegung des Kabels nicht durcheine Veränderung der Anlagen der Klägerin notwendig geworden sei, wie esdiese Bestimmung voraussetze. Vielmehr hätten sich im Erdreich, in dem diefrühere Leitung verlegt gewesen sei, bisher keine Anlagen befunden. [X.] Bau des Tunneltrogs für die ICE-[X.]e sei erst eine neue Anlage [X.], die mit dem Kabelverlauf zusammengetroffen sei und so zu einerneuen Kreuzung geführt habe.Die Beschwerde geht damit von einem zu eng gefaßten Begriff der An-lagen in § 9 Abs. 1 [X.] aus. Sie setzt Anlagen unzutreffend mit einer ein-zelnen technischen Einrichtung, wie z.B. einem Gleis, einem Signal oder einemFahrdraht, gleich, ohne die Grundfläche des [X.] als Bestandteil [X.] zu berücksichtigen. Richtigerweise erfaßt der Begriff der Anlagen in § 9Abs. 1 [X.] die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen [X.] 9 -menhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungenunter Einschluß des [X.] und der dazugehörenden Grundflächen.Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortsinn des in § 9 Abs. 1[X.] verwendeten Begriffs "Anlagen", ergibt sich jedoch aus dem Gesamt-zusammenhang der Regelungen der Stromkreuzungsrichtlinien 1956.Bei der an [X.] sowie der Verkehrssitte ausgerichtetenAuslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbe-ziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln,sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vordem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen ([X.]Z 114, 30).a) § 9 Abs. 1 und 2 [X.] knüpft an die Definitionen des § 1 [X.]an. Absatz 4 dieser Bestimmung spricht dafür, den Begriff der Anlagen in § 9Abs. 1 [X.] weit auszulegen. Anlagen selbst werden dort zwar nicht defi-niert. Jedoch ist Buchstabe a) für die Interpretation heranzuziehen. Dort wird"Bahngelände" näher bestimmt. Dies sind die Grundflächen, die Verkehrs- oderBetriebsanlagen "einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswa-genwerke" tragen. Zwar können im Wortsinn als Verkehrs- oder Betriebsanla-gen auch einzelne technische Einrichtungen verstanden werden. Jedoch zeigtdie Einbeziehung von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebswagenwerken in [X.], daß die [X.] hierunter auch die Zusammenfassung einerMehrzahl von Einzeleinrichtungen zu einer betrieblichen Einheit verstehen. DieBetriebs- und Betriebswagenwerke bilden Funktionseinheiten, die sich aus [X.] Vielzahl einzelner technischer Einrichtungen, wie Gleisen, Fahrdrähten,- 10 [X.], ortsfesten [X.], Gebäuden, etc. [X.]) In die gleiche Richtung führt eine Gesamtschau der §§ 8-10 i.V.m.§ 1 [X.]. Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer Kreuzungsände-rung. Die Überschriften der Bestimmungen enthalten jeweils die Worte "Ände-rung ... einer Kreuzung". Sie knüpfen damit an die Definition der Kreuzung in§ 1 Abs. 2 [X.] an. Danach ist eine Kreuzung mit [X.] im Sinne des§ 1 Abs. 1 [X.] jedes Führen von Starkstromleitungen der Elektrizitätsver-sorgungsunternehmen in oder über Gelände der [X.]. [X.] Gelände werden, wie sich weiter aus § 1 Abs. 4 [X.] ergibt, Grundflä-chen verstanden. Der Kreuzungsbegriff wird in den [X.] damit [X.] verstanden. Dies legt es nahe, eine Kreuzungsänderung im Sinne [X.] 8-10 [X.] auch anzunehmen, wenn an dem Grund, auf dem sich [X.] befindet, Veränderungen vorgenommen werden.c) Gestützt wird diese Erwägung durch § 10 Abs. 1 [X.]. Diese Be-stimmung regelt die Kostenfolgen bei der Änderung einer Kreuzung mit sonsti-gem [X.]. Auf der Tatbestandsseite wird im Gegensatz zu § 9 Abs. 1[X.] nicht auf die Änderung von Anlagen abgestellt, sondern auf die des"bestehenden Zustandes". Dieser Begriff ist sprachlich klarer als der der "[X.]". Sein Wortsinn reicht weiter und erfaßt ohne weiteres Veränderungen [X.]. Änderungen von Anlagen (§ 9 Abs. 1 [X.]) und Ände-rung des bestehenden Zustandes (§ 10 Abs. 1 [X.]) müssen trotz der ver-schiedenen Begriffe dieselbe inhaltliche Bedeutung haben. Würde die Ände-rung von Anlagen in § 9 Abs. 1 [X.] nämlich nicht in der weiten [X.] Änderung des bestehenden Zustandes im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.]- 11 -zu verstehen sein, enthielte § 9 [X.] im Vergleich zu § 10 [X.] eine Re-gelungslücke. Für die Fälle, in denen auf Bahngelände Veränderungen desbestehenden Zustandes vorgenommen würden, die nicht eine - im engen Sinnverstandene - Anlagenänderung darstellten, gäbe es keine Regelung über [X.]. Es ist nicht zu unterstellen, daß die Vertragsparteieneine solche lückenhafte Regelung treffen wollten. Die Auslegung hat sich nachdem Grundsatz zu richten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den [X.] Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlageentspricht (z.B. [X.], Urteil vom 10. März 1994 - [X.] - NJW 1994,1537, 1538 m.w.[X.]). §§ 9 und 10 [X.] sollten bei vernünftiger Betrachtungs-weise die Kostenfolgen von Kreuzungsänderungen vollständig regeln. [X.] beiden Bestimmungen sollte auf der Tatbestandsseite nur danach diffe-renziert werden, ob Bahngelände oder sonstiges [X.] betroffen ist.d) Allein diese Auslegung der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 steht imEinklang mit dem Anlagenbegriff, der den bei Abschluß des Kreuzungsvertragsgeltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften zugrunde lag.Zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn im Sinne des § 18 Abs. 1 [X.] der Fassung vom 27. Dezember 1993 ([X.] I 2378, 2396) gehörten [X.], Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Eisenbahn, die unterBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung [X.] oder Güterverkehrs erforderlich sind. Kriterium für die objektive Zugehö-rigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse [X.], das heißt die [X.] und der räum-liche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 fm.w.[X.]; [X.] NVwZ-RR 1999, 12, 13). Dieses weite [X.] 12 -nis lag bereits dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreuzungsvertragsgeltenden § 36 Abs. 1 [X.] zugrunde (BVerwGE aaO S. 273). Unter An-wendung dieser Kriterien fällt der Grund, auf dem sich der [X.] befindet, unter den Anlagenbegriff, da er in unmittelbarem räumlichen undbetrieblichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr steht.Dementsprechend wird in § 4 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung([X.]) der Begriff Bahnanlage erklärt. Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstseit der Neufassung vom 8. Mai 1991 ([X.] I S. 1098) die ausdrückliche Klar-stellung, daß auch die Grundstücke, auf denen sich dem Bahnbetrieb dienendeBauwerke und Einrichtungen befinden, Teil der Bahnanlagen sind. Jedoch warbereits zu § 4 Abs. 1 [X.] in der zum Zeitpunkt des [X.] Fassung vom 8. Mai 1967 ([X.] [X.]) anerkannt, daß der [X.] als Gesamtheit von einzelnen ortsfesten technischen Einrich-tungen des Bahnbetriebs unter Einschluß der dafür genutzten Grundstücke [X.] war (vgl. [X.], Kommentar zur [X.], 1969, [X.], [X.] § 4 Abs. 1 [X.] 1967).e) Eine neue Kreuzung ist auch nicht allein aufgrund der Tatsache ent-standen, daß der Kreuzungsort um 550 m verlegt wurde.Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 [X.]. Diese Bestimmung setzt voraus,daß die örtliche Verlagerung des [X.] eine Änderung der [X.] und nicht die Herstellung einer neuen darstellt. Dies folgt zum einen un-mittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus ihrer Rechts-folgeanordnung. Die Veränderung der Lage des [X.] wird aus-drücklich als ein Fall der Änderung der Kreuzung bezeichnet. Die Norm be-- 13 -stimmt ferner als Rechtsfolge der [X.] die entsprechende Geltungvon § 2 [X.], der die rechtlichen Voraussetzungen für das Herstellen einer- 14 -neuen Kreuzung regelt. Wäre die Verlagerung stets das Herstellen einer neuenKreuzung, würde diese Bestimmung unmittelbar gelten und bedürfte nicht derentsprechenden Anwendung.[X.][X.] [X.] [X.]Herrmann

Meta

III ZR 194/03

29.01.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2004, Az. III ZR 194/03 (REWIS RS 2004, 4805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4805

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 230/03 (Bundesgerichtshof)


III ZR 94/13 (Bundesgerichtshof)

Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im Zuge des Ausbaus einer Eisenbahnstrecke


III ZR 94/13 (Bundesgerichtshof)


20 U 79/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-20 U 79/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.