Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. III ZR 230/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2780

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 17. Juni 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] 1956 § 9 Abs. 2

a) Die Ersetzung eines [X.] durch einen höhen-verschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen im Sinne von § 9 Abs. 2 [X.] (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 29. Januar 2004 - [X.]).
b) [X.] ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der Änderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunter-führung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zu-gleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird.
[X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.]/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte be-treibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Parteien streiten über die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau der vormals [X.] in den Bereichen der L.

Allee in [X.]-W. und der [X.] in H.
-B. entstanden.

In beiden Straßen verliefen Stromleitungen der Klägerin, die an den [X.] die [X.] querten. Die Rechtsvorgängerin der [X.], die [X.], schloß mit der Klägerin 1966 und 1972 zur - 3 -

Regelung der Rechtsverhältnisse der beiden Stromkreuzungen Verträge, de-nen die Stromkreuzungsrichtlinien aus dem [X.] (fortan: [X.]) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von [X.] eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsver-sorgung ([X.]) mit [X.] oder [X.].
[X.]) Als 'Kreuzung mit [X.]' gilt jedes Führen von [X.] über oder in [X.], auch wenn die [X.] darin endet.
(3) Als '[X.]' gelten alle Grundflächen, an denen der [X.] das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.

§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände
(1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten [X.], auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu [X.] Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entste-hen.
[X.]) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. ...fi

Die Berechtigung der Klägerin, öffentliche Wege in [X.] für den Be-trieb von Anlagen zu nutzen, die der Versorgung mit elektrischer Energie [X.] 4 -

nen, beruht seit dem 1. Januar 1995 auf einem Konzessionsvertrag mit der

[X.] [X.] (fortan: [X.]) vom 15. September 1994.

Die [X.]schloß mit der [X.] als Trägerin der [X.] am 15. Mai 1991 betreffend den Bahnübergang [X.] ei-nen Vertrag über die Beseitigung der höhengleichen Kreuzung und die Herstel-lung einer Unterführung für Fußgänger und Radfahrer. Dem lag eine Rahmen-vereinbarung zwischen der B. und der [X.] zugrunde, die in der Drucksache 13/5583 der Bürgerschaft der [X.] erläutert ist.

[X.] plante weiterhin den Ausbau der [X.]e zwischen [X.] und [X.] , an der der Bahnübergang [X.].

Straße lag, von zwei auf vier Gleise. Aufgrund des damit ermöglichten erhöhten Zugaufkommens vereinbar-ten die Beklagte und die [X.] mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 gleichfalls, den höhengleichen Bahnübergang durch eine Straßenunterführung zu erset-zen.

Die für die Umgestaltung der beiden Bahnübergänge erforderlichen Bau-maßnahmen wurden 1995 und 1996 ausführt. Im Zuge der Arbeiten mußten auch die Stromleitungen der Klägerin verlegt werden. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen, deren Umfang zwischen den Parteien strittig ist, verlangt die Klägerin zur Hälfte von der [X.] ersetzt.

Das [X.] hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach zuerkannt. Die gegen das Grundurteil gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageab-weisungsantrag weiter. - 5 -

- 6 -

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der Anspruch der Klägerin auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen [X.] sich aus § 9 Abs. 2 [X.]. Die Beklagte habe im Sinne dieser Bestimmung ihre Anlagen im Bereich der beiden Kreuzungen von [X.]nwegen und Stromleitungen geändert. Die Elektroleitungen hätten in beiden Fällen verlegt und dem Verlauf der Tunnelführung angepaßt werden müssen. Die Beklagte habe die Baumaßnahmen mitveranlaßt. Die Beseitigung beider höhengleichen Bahnübergänge habe auch der Sicherheit und der besseren Abwicklung des Bahnverkehrs gedient. Daß die Änderungen auch im Interesse der [X.] [X.] seien, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht entge-gen. Es handele sich infolge des gleichfalls bestehenden Eigeninteresses der [X.] nicht um [X.] Folgekosten, für die sie nicht einzustehen habe.

I[X.]

Dies hält den Angriffen der Revision stand.
- 7 -

Die Klägerin hat aus § 9 Abs. 2 [X.] dem Grunde nach einen [X.] auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Verlegung der Stromleitungen aufgrund der Beseitigung der betroffenen Bahnübergänge und der Errichtung der [X.] notwendig waren.
1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im [X.]sbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem [X.] und dem [X.] regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat, Beschluß vom 29. Januar 2004 - [X.] - Umdruck S. 7, für eine Veröf-fentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versor-gungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen sie-he [X.] 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 [X.] für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen). Die Parteien haben über die betroffenen [X.]en Verträge geschlossen, denen nach den Vertragspräambeln die [X.] zugrunde liegen. Das Berufungsgericht hat daher für die Beurteilung, ob sich die Beklagte an den Kosten für die Verlegung der Stromleitungen der Klägerin beteiligen muß, zutreffend § 9 Abs. 2 [X.] herangezogen.
2. Die Revision meint, eine Änderung von Bahnanlagen habe nicht [X.]. Es sei lediglich die Straße verändert worden. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 [X.] seien deshalb nicht erfüllt.

Dem ist nicht zu folgen. Durch die Beseitigung der höhengleichen Bahn-übergänge und die Herstellung von Überführungen sind Bahnanlagen im Sinne - 8 -

des § 9 Abs. 1 und 2 [X.] geändert worden. Im Beschluß vom 29. Januar 2004 hat der Senat ausgeführt, daß der Begriff der Anlagen in § 9 [X.] die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der [X.] stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter [X.] des [X.] und der dazugehörenden Grundflächen erfaßt ([X.]O S. 8 f). Dies schließt auch einen Bahnübergang ein, der sich notwendigerweise auf der Grundfläche des [X.] befindet. Daß zu den Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn auch Bahnübergänge gehören, wird im übrigen auch durch § 1 Abs. 3 Buchstabe a) der Stromkreuzungsrichtlinien aus dem [X.], in dem der bereits in § 1 Abs. 4 Buchstabe a) [X.] definierte Be-griff des Bahngeländes noch eingehender erläutert wird, ausdrücklich klarge-stellt. Wird dieser durch einen höhenverschiedenen Übergang ersetzt, werden der Grund des [X.] und damit Bahnanlagen verändert. Bei den hier zu beurteilenden Baumaßnahmen wurden durch die Errichtung der Eisenbahn-brücken, unter denen die neu angelegten [X.] kreuzen, die Verkehrswegegrundstücke der Bahn verändert, da die Gleise nicht mehr auf Erdreich, sondern auf Brückenbauwerken verlaufen. Die Vorinstanzen haben es dabei zu Recht für unerheblich gehalten, daß der von den Gleisen in [X.] genommene Grund nicht im Eigentum der [X.] stand. Nach § 1 Abs. 3 [X.] gelten als "[X.]" auch Grundflächen, an denen der [X.] lediglich ein Nutzungsrecht zusteht. Für den Bahnübergang [X.] ist im Übrigen in § 2 Abs. 1 Buchstabe e) des Vertrags zwischen der Rechtsvorgängerin der [X.] und der [X.] vom 15. Mai 1991 ausdrücklich festgehalten, daß Gleisanpassungsmaßnahmen durchzuführen sind.
3. Weiterhin ist die Revision der Auffassung, daß die Klägerin nach § 9 Abs. 2 [X.] hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen deshalb nicht verlangen - 9 -

kann, weil die Maßnahmen im Interesse des Straßenverkehrs gelegen hätten und daher in erster Linie durch die [X.] veranlaßt worden seien. Auch dem ist nicht zu folgen.

a) Ob und in welchem Umfang einer der Kreuzungspartner für Verände-rungen, die ein an dem [X.] nicht beteiligter Dritter veranlaßt, dem anderen [X.] Kosten zu erstatten hat, ist dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. 27, Rn. 34.1 ff; vgl. auch Senat, [X.] 148, 129, 134 f).

§ 9 Abs. 2 [X.] stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Tatsache ab, daß ein Kreuzungspartner seine Anlagen ändert. Ob dies auf einer Veran-lassung beruht, die der Sphäre dieses [X.]s oder derjenigen eines [X.] entspringt, ist nach der Formulierung der Vertragsbestimmung für die Erstattungspflicht ohne Bedeutung. Es genügt danach, wenn die Verände-rung der Bahnanlagen kausal ist für die Notwendigkeit, die [X.] zu ändern.

In der Regel scheidet bei [X.] eine Kostenerstattung bei Veränderungen aus, die ausschließlich auf die Veranlassung eines [X.] zurückzuführen sind. Eine solch weitgehende Bela-stung des erstattungspflichtigen [X.] ist zumeist von dem [X.] nicht gedeckt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 34.1.1; siehe auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - [X.]/84 - NVwZ 1986, 689).

Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Nach Absatz 4 der Einführungsbestimmungen der [X.], der unter anderem § 9 erläutert, trägt - 10 -

der Partner, "der die Änderung veranlaßt", neben seinen eigenen Aufwendun-gen die Hälfte der dem anderen Partner entstehenden notwendigen Ände-rungskosten. Hieraus wird deutlich, daß über den Wortlaut von § 9 Abs. 2 [X.] hinaus Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist, daß der [X.], der die [X.] verursacht, die die Veränderungen auslösende Maßnahme wenigstens mitveranlaßt hat. Damit kommt im Verhältnis der [X.] untereinander ein [X.] auf Ersatz der [X.] nicht in Betracht, wenn sie allein auf der Veranlassung eines [X.] beruhen.

Werden hingegen der Verkehrsweg oder die Versorgungsleitung auch aus Gründen, die in ihrer Benutzung liegen, verändert, besteht keine die Ko-stenerstattung ausschließende Drittveranlassung, sondern eine Mehrfachver-anlassung, bei der die Kostenpflicht des Vertragspartners dem Grunde nach unberührt bleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 - [X.] - [X.]. 1992, 464 = [X.]R Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsver-trag 1; [X.], Urteil vom 11. Juli 1980 - [X.] - [X.]. 1981, 165, 166; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rn. 34.1.2). Ihm sind allerdings bei der Zusammenstel-lung der Kostenmasse diejenigen Maßnahmen nicht zuzurechnen, die aus-schließlich durch das Vorhaben des [X.] bedingt sind (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 40).

Die Revision befürwortet darüber hinaus die Reduzierung des [X.] um den Verursachungsanteil des [X.]. Dies wird bisher [X.] erwogen. Ein solcher Ansatz wäre auch kaum praktikabel und würde schwierige [X.] aufwerfen. Ob die Erwägung der Revision generell nicht tragfähig ist, kann hier aber dahin gestellt bleiben. Jedenfalls - 11 -

läßt sich dem hier maßgebenden § 9 Abs. 2 [X.] keine solche differenzierte Kostenregelung entnehmen. Der Bestimmung sind insbesondere keine Kriteri-en für die rechnerische Abgrenzung der jeweiligen Verursachungsanteile im Fall der Mehrfachveranlassung von Änderungen zu entnehmen.

b) Die Verlegung der Leitungen ist nicht ausschließlich von der [X.] (dritt-)veranlaßt worden, so daß die Erstattungspflicht der [X.] nicht ent-fällt.

[X.]) Die Beklagte wäre zweifelsfrei als Veranlasser für die Beseitigung des [X.] und den Bau der Unterführung im Bereich der [X.] anzusehen, wenn diese Maßnahmen im Vorgriff auf den Ausbau der Bahnstrecke erfolgt wären. Hiervon kann in der Revisionsinstanz jedoch nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht dies offen gelas-sen hat. Dessen ungeachtet ist die Beklagte Mitveranlasser der [X.].

Die Beklagte hat auch diesen Bahnübergang betreffend einen Vertrag mit der [X.] über die Errichtung der Unterführung geschlossen. Sie ist diesen Vertrag nicht nur im Interesse der [X.], die Umbauarbeiten des Straßenbau-lastträgers gewissermaßen lediglich duldend, eingegangen. Die Beseitigung des [X.] lag, wie sich unter anderem aus Nr. 2.1 der [X.]/5583 ergibt, auch im Interesse der [X.]. Zwar profitiert von der Anlage einer Eisenbahnüberführung in erster Linie der Straßenverkehr, da bei höhengleichen Übergängen der Bahnverkehr [X.] genießt (vgl. auch [X.] [X.]O). Jedoch wird auch die [X.] und Leichtigkeit des [X.]nverkehrs verbessert, da höhengleiche - 12 -

Bahnübergänge immer Unfallrisiken bedeuten und eine bahnseitige [X.] der Übergänge durch Schranken und Signale (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) erforderlich ist, die ein Störpotential auch für den Bahnverkehr [X.]. Dementsprechend hat sich die Beklagte mit einem Drittel an den Kosten des Umbaus beteiligt (§ 5 Abs. 3 des [X.]).

[X.]) Bei der Baumaßnahme [X.] ist die Mitveranlassung durch die Beklagte noch deutlicher. Der Bau der Straßenunterführung beruhte auf der von ihr vorgenommenen Erweiterung des Verkehrsweges von zwei [X.]nwegen auf vier Gleise im Zuge des Ausbaus der [X.]e [X.] -[X.]. Auch wenn rechtlich keine Notwendigkeit bestanden haben mag, die Kreuzung zwischen Straße und [X.] als Überführung zu gestalten, weil durch die Anlage von zwei neuen Gleisen keine neue Kreuzung im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] entstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981, 4 [X.] 97.79, [X.] 407.2 [X.] Nr. 8), ist die Verlegung des Straßenkörpers und damit die Verlagerung des Stromkabels durch die Änderung der Anlagen der [X.] veranlaßt. Daß die [X.] als Trägerin der Straßenbaulast mit dem Bau der Unterführung zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des [X.] zu verbessern beabsichtigte, führt nur dazu, daß die [X.] [X.] der Baumaßnahme war, nicht aber deren Alleinveranlasser. Im übrigen [X.] die Erwägungen in [X.]) zu den Vorteilen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs auch hier.

4. Die Revision meint weiter, die Klägerin könne im Hinblick auf den zwi-schen ihr und der [X.] geschlossenen Konzessionsvertrag keinen hälftigen Aufwendungsersatz verlangen. Müßte die Beklagte Zahlungen erbringen, kön-ne sie aufgrund der Verträge vom 15. Mai 1991 und 27. Dezember 1994 von - 13 -

der [X.] ein Drittel dieser Kosten ersetzt verlangen. Damit werde § 4 Abs. 2 des [X.] umgangen, nach dem die Klägerin die Kosten von Leitungsverlegungen, die durch im Interesse der [X.] liegende Maßnahmen notwendig werden, selbst zu tragen habe.

Auch diese Überlegung geht fehl. Die Beklagte kann aus dem Konzessi-onsvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] keine Einwendungen herleiten. [X.] zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem [X.] wirken, nicht anders als andere Verträge auch, grundsätz-lich nur zwischen den jeweiligen Parteien; sie werden in aller Regel nicht als Verträge zugunsten Dritter geschlossen ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 34.3; vgl. auch Senat, [X.] 148, 129, 135). Der Konzessionsvertrag der Klägerin mit der [X.] bildet keine Ausnahme. Aus einer etwaigen Äquivalenzstörung dieses Vertrages können sich dementsprechend für die Beklagte keine Rechte ergeben.

5. Die Revision hat ferner die Auffassung geäußert, der [X.] könnten diejenigen baulichen Maßnahmen an den Straßen nicht zugerechnet werden, die an Stellen ausgeführt worden seien, die weit vor dem eigentlichen Bahn-übergang lägen. Dieses Vorbringen ist gegenüber dem Anspruch aus § 9 Abs. 2 [X.] unerheblich. Die [X.] aus [X.] erfassen zwar im Fall der Mehrfachveranlassung in der Regel diejenigen Einzelmaßnahmen nicht, die allein durch das Vorhaben des [X.] bedingt sind (Senat, Beschluß vom 26. April 1990 [X.]O; [X.]/Krä-mer/[X.] [X.]O). Mit ihrem Vorbringen behauptet die Beklagte aber nicht, daß die Arbeiten der Klägerin, die weiter entfernt von den [X.] vorge-nommen wurden, nicht auf der Herstellung der Unterführung beruhten. Auf die - 14 -

räumliche Entfernung der Arbeiten der Klägerin von den geänderten Anlagen der [X.] kommt es indes nicht an, sondern auf die kausale Zurechnung.
6. Die Revision macht schließlich geltend, nicht der gesamte von der [X.] betriebene Aufwand am Bahnübergang [X.].

Straße sei aufgrund der Änderung der Bahnanlagen erforderlich gewesen; vielmehr hätten die [X.] an Ort und Stelle liegen bleiben können. Lediglich eine Verlängerung der [X.] sei notwendig gewesen.

Diesem Vorbringen kann der Senat nicht nachgehen. Das Berufungsge-richt hat in seinem Urteil festgestellt, daß es infolge des Umbaus des Bahn-übergangs [X.]. Straße notwendig wurde, die Stromleitungen der Kläge-rin zu verlegen. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend, da die Revision insoweit keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.
[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 230/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. III ZR 230/03 (REWIS RS 2004, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2780

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 K 16.83 (VG Bayreuth)

Feststellung der Kostentragung bei Bau einer Straßenüberführung


III ZR 194/03 (Bundesgerichtshof)


III ZR 94/13 (Bundesgerichtshof)

Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im Zuge des Ausbaus einer Eisenbahnstrecke


III ZR 94/13 (Bundesgerichtshof)


3 C 1/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Geltungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes; Kreuzungsneubau


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.