Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2021, Az. EnVZ 49/20

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 2506

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Gegenstand

Stromnetznutzungsentgelt bei besonderem Nutzungsverhalten: Begriff der Abnahmestelle


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Regulierungskammer des [X.].

Der Gegenstandswert wird auf 3.277.400,11 € festgesetzt.

Gründe

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Mit Beschluss ([X.]) 2019/56 vom 28. Mai 2018 stellte die [X.] fest, dass die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 [X.] 2011 für die [X.] und 2013 gewährten vollständigen Entgeltbefreiungen rechtswidrige staatliche Beihilfen und zurückzufordern seien. Die Rückforderung sollte anhand der individuellen Netzentgelte, die ohne die Befreiung zu entrichten gewesen wären, bemessen werden, da nur dieser Teil eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Regulierungsbehörde hat die [X.] für die Spannungsebenen separat berechnet und mit zwei Bescheiden vom 24. September 2018 für die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung 310.419,09 € sowie für [X.] 1.716.749,86 € von der Antragstellerin zurückgefordert.

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Die Antragstellerin macht geltend, die [X.] seien unzutreffend berechnet worden. Nach dem [X.] sei für die Rückforderung § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 maßgeblich, dem ein netzebenenübergreifender Abnahmestellenbegriff zugrunde liege. Werde dieser Abnahmestellenbegriff angewendet, ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung überzahlter Netzentgelte gegen die Netzbetreiberin in Höhe von 1.250.231,16 €.

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Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Regulierungsbehörde entgegentritt.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 [X.] 2009 nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen sei.

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2. Diese Beurteilung wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie bedarf auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch aus einem anderen der in § 86 Abs. 2 [X.] aufgeführten Gründe der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren.

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a) Der Frage, ob der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 nur die Zusammenfassung von Entnahmepunkten derselben Netz- oder Umspannebene oder eine ebenenübergreifende Zusammenfassung erlaubt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig.

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aa) Zwar hat sich der Senat mit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage bisher noch nicht befasst. Ihre Beantwortung im Sinne des [X.] ist aber nicht zweifelhaft; über Umfang und Bedeutung der Rechtsvorschrift bestehen keine Unklarheiten (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2020 - [X.] 5/20, juris Rn. 7). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass andere Gerichte oder ein erheblicher Teil der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten.

bb) Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 noch nicht eindeutig, was unter einer Abnahmestelle zu verstehen ist, auch wenn der Begriff nahelegt, [X.] auf unterschiedlichen Netzebenen nicht als eine Abnahmestelle anzusehen.

cc) Für das Verständnis des [X.] spricht aber entscheidend die systematische Auslegung der Norm.

(1) Bezugspunkt für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 sind alle Entnahmen "aus dieser Netz- oder Umspannungsebene", also lediglich aus einer einheitlichen Netzebene. Wenn Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt auch bei Stromabnahme für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle vorsieht, so liegt nahe, die dort gebrauchte Wendung "Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung" auf die im vorhergehenden Satz der Vorschrift erwähnte jeweilige konkrete Netzebene zu beziehen. Für dieses Verständnis spricht ferner § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2019, wonach das individuelle Netzentgelt nicht weniger als 20 % des veröffentlichten [X.] betragen darf. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] wurden und werden die Kosten für jede Netzebene verursachungsgerecht gesondert ermittelt. Demgegenüber fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Verordnungsgeber der Stromnetzentgeltverordnung 2009 für die Bestimmung des Begriffs der Abnahmestelle an die auf eine spezielle Fallgestaltung zugeschnittene Definition in § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 anknüpfen wollte.

(2) Zudem sind nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] die Netzkosten für jede Netzebene gesondert zu ermitteln. Dieser Grundsatz würde durch die Vermischung von Spannungsebenen bei der Berechnung der individuellen Netzentgelte durchbrochen.

(3) Eine Bestätigung findet das Ergebnis des [X.] auch darin, dass erst mit Wirkung vom 22. August 2013 in § 2 Nr. 1 [X.] erstmals eine Definition der Abnahmestelle aufgenommen wurde. Damit sollte eine Angleichung an den auch im [X.] verwendeten Begriff der Abnahmestelle erst ermöglicht werden (vgl. Begründung zur Verordnung der Bundesregierung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des [X.], BR-Drucks. 447/13, S. 14).

b) Das Beschwerdegericht weicht von keiner Entscheidung des [X.] oder anderer Oberlandesgerichte ab. Weder der [X.]. Zivilsenat des [X.] (Urteil vom 24. April 2013 - [X.] ZR 88/12, NVwZ-RR 2013, 839) noch das [X.] (Urteil vom 13. März 2019 - 12 U 38/18, juris Rn. 75) oder das [X.] (Urteil vom 13. März 2019 - 4 U 252/18, nicht veröffentlicht) haben § 19 Abs. 2 [X.] 2009 anders ausgelegt als das Beschwerdegericht.

III. [X.] beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Picker     

      

Rombach     

      

Meta

EnVZ 49/20

21.09.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 14. Mai 2020, Az: Kart 14/18, Beschluss

§ 19 Abs 2 S 1 StromNEV vom 21.08.2009, § 19 Abs 2 S 2 StromNEV vom 21.08.2009, § 19 Abs 2 S 4 StromNEV vom 21.08.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2021, Az. EnVZ 49/20 (REWIS RS 2021, 2506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2506

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VIII ZR 88/12

12 U 38/18

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