Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. I ZR 30/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3129

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 30/14
vom
4. September 2014
in der Zwangsvollstreckungssache

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.
September 2014
durch die Richter
Dr. [X.], Pokrant,
Prof.
Dr.
Schaffert und
Dr.
[X.] und die Richterin
Dr.
Schwonke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Januar 2014 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:
[X.] Die Beklagte betreibt einen privaten Fernsehsender. In ihrem Haupt-programm wird seit dem [X.] die Serie "[X.]

[X.]"
ausgestrahlt. Der Kläger war für diese Serie als Drehbuchautor und als mit der Buchentwicklung und Koordination der Beiträge anderer Autoren befasster
"[X.]"
tätig. Für seine Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten erhielt er [X.]. Mit seiner Stufenklage bean-sprucht der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus
der Nutzung seiner Werke.
Das [X.] hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Auf die Be-rufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Brutto-einnahmen, erhaltene Finanzierungshilfen sowie über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der im einzelnen bezeichneten [X.]
([X.], [X.], 323). Es hat der
Beklagten gestattet, die Auskunft und Rechnungsle-1
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gung gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden und von der Beklagten
zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, dem Kläger die
mit den Serienfolgen erzielten Bruttoeinnahmen
der Beklagten
mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und Überprüfung zu beantworten. Das Berufungsgericht hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und ausgesprochen, dass die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, wenn nicht der Kläger vor der [X.] seinerseits Sicherheit leistet.
Nachdem die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die vom Berufungsgericht festgesetzte Sicherheit geleistet hatte, hat der Kläger seiner-seits die geforderte Sicherheit geleistet und die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, die ausgeurteilte Auskunft zu erteilen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist hat der Kläger die Zwangsvollstreckung angekündigt.
Die Beklagte, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht Beschwerde eingelegt hat, beantragt
die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
aus dem Berufungsurteil.
Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten.
I[X.] Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die
Revision nicht zugelassen worden ist, Revision
eingelegt, ordnet das Revisi-onsgericht
auf Antrag
nach §
719 Abs.
2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Bestimmung
entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die 3
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Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht ([X.], Beschluss vom 25.
April 2012

I
ZR
136/11, [X.], 959 Rn.
5

Regalsystem für den Ladenbau).
2. Die Beklagte hat
bereits nicht dargelegt, dass die Vollstreckung des Urteils des Berufungsgerichts für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil brin-gen
würde.
a) Ohne Erfolg macht
die Beklagte
geltend, ein nicht zu ersetzender
Nachteil
liege darin, dass
die
Vollstreckung des Auskunftstenors
die vollständi-ge Vorwegnahme der Hauptsache bedeute
und ihre
Folgen auch bei einem Er-folg der zuzulassenden
Revision nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das [X.] vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des §
719 Abs.
2 ZPO ([X.], Beschluss vom 6.
Juli 1979

I
ZR
55/79, [X.] 1979, 807
= WRP 1979, 715

Schlumpfserie; Beschluss vom 9.
November 1995

I
ZR
220/95, [X.] 1996, 78 = WRP
1996, 107

Umgehungsprogramm; Beschluss vom 28.
März 1996

I
ZR
14/96, [X.] 1996, 512
= WRP 1996, 743

Fehlender Vollstreckungs-schutzantrag
II; Beschluss vom 8.
Januar 1999

I
ZR
299/98, [X.] 1999, 238, 239).
b)
Ohne Erfolg
macht die Beklagte auch
geltend, die geforderten [X.] beträfen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einem Geheimhaltungsinteresse der [X.] durch die Gestattung Rechnung getragen
wird, die Auskunft und [X.] gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden zur Berufsver-schwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen. Ein
solcher Vorbehalt ist grundsätzlich hinreichend, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu 8
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wahren (vgl. [X.], [X.] 1997, 807

Schlumpfserie; [X.], Beschluss vom 15.
Mai 1997

KZR
11/97, [X.] 1997, 230, 231; [X.], [X.] 1999, 238, 239).
c) Die
Beklagte hält den vom Berufungsgericht ausgesprochenen Vorbe-halt allerdings für unzureichend, weil die Auskunft und Rechnungslegung ge-genüber einer vom Kläger auszuwählenden
und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen sei. Sie macht insoweit geltend, der Kläger habe eine mit ihm gewiss gut bekannte Rechtsanwältin benannt, zu der sie, die Beklagte, in keinerlei Kontakt oder gar vertraglichen Beziehungen stehe.
Nichts gewährleiste ihr, dass ihrem Geheimhaltungsinteresse Genüge getan werde,
wenn sie der vom Kläger benannten Rechtsanwältin die gewünschte Auskunft erteile und Rechnung lege.
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Damit dringt die Beklagte nicht durch. Das Geheimhaltungsinteresse
des Schuldners wird durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der
Empfangsperson gewährleistet. Greifbare Anhaltspunkte, dass die vom Kläger benannte Rechts-anwältin ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zuwiderhandeln wird, hat die
Be-klagte
weder dargetan noch
gemäß §
719 Abs.
2 Satz
2 ZPO glaubhaft ge-macht.

[X.]
Pokrant
Schaffert

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
33 O 836/11 -

[X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
6 [X.] -

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Meta

I ZR 30/14

04.09.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. I ZR 30/14 (REWIS RS 2014, 3129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3129

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I ZR 30/14

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