Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. XII ZB 270/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 270/12

vom

21. November 2012

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
November 2012 durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des [X.], an das Land-gericht zurückverwiesen.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
Mit Beschluss vom 24.
November 2011
hat das Amtsgericht nach Anhö-rung des Betroffenen und der Amtsärztin durch einstweilige Anordnung den Be-teiligten zu
1 für die Dauer von längstens sechs Monaten zum vorläufigen Be-treuer des Betroffenen für die [X.] Gesundheitssorge, Aufenthalts-bestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Be-hörden, Kranken-
und Pflegekassen, Wohnungsangelegenheiten und Postkon-trolle, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft, bestellt.
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Mit Beschluss vom 4.
Januar 2012 hat das Amtsgericht die Einholung ei-nes Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung für den Betroffenen erforderlich ist. Nach-dem das Amtsgericht im Termin vom 16.
März 2012
den Betroffenen erneut angehört und die Fachärztin für Psychiatrie Dr.
S. ihr Gutachten zu Protokoll erstattet und dieses in einem weiteren Termin vom 21.
März 2012 in [X.] und des Verfahrenspflegers ergänzt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.
März 2012 den bisher vorläufigen Betreuer auch im Hauptsacheverfahren
mit den gleichen [X.]n
zum Betreuer des Be-troffenen bestellt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-bung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
a) Allerdings war das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet, dem Betroffenen unaufgefordert die Quali-fikation der Sachverständigen Dr.
S.
darzulegen. Die Sachverständige ist, wie sich der in den Akten befindlichen Rechnung entnehmen lässt, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Allein darin, dass das Beschwerdegericht dies dem Betroffenen nicht unaufgefordert mitgeteilt hat, liegt kein Verfahrensfehler.
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b) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen jedoch die Be-stellung eines Betreuers nicht.
aa) Nach §
1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljähri-gen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geisti-gen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer Be-treuerbestellung verbunden ist, erfordert die
Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung ([X.]/Budde
FamFG
17.
Aufl.
§
280 Rn.
1). Dem trägt §
280 FamFG, der für die Bestellung eines Betreuers
die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch förmliche Beweisauf-nahme vorschreibt und die inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten näher spezifiziert, Rechnung.
bb) Das vor Anordnung der Betreuung eingeholte [X.] genügt den Anforderungen des §
280 Abs.
3 FamFG nicht.
Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr.
1), die durchgeführten Untersu-chungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr.
2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr.
3), den Um-fang des [X.]s (Nr.
4) und die voraussichtliche Dauer der [X.] (Nr.
5) zu erstrecken. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der [X.] im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersu-chungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich be-gründen. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht nachkommen kann, das 8
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5
-
Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 19.
Januar 2011 -
XII
ZB
256/10
-
FamRZ 2011, 637 Rn.
12 und
vom 15.
September 2010 -
XII
ZB
383/10
-
FamRZ 2010, 1726 Rn.
21).
Das vom Amtsgericht eingeholte mündliche Gutachten vom 16.
März 2012 erfüllt diese Anforderungen nicht. Es fehlt sowohl an der Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an Anga-ben zur Krankheitsentwicklung und einer wissenschaftlichen Begründung für die Notwendigkeit einer Betreuung. Auf der Grundlage dieses [X.] durfte das [X.] die Voraussetzungen für eine Anordnung der Betreuung nicht bejahen.
[X.]) Es fehlt auch an hinreichenden Feststellungen des [X.]s da-zu, dass der Betroffene, der die Betreuung ablehnt, zu keiner freien Willensbil-dung mehr in der Lage ist (§
1896 Abs.
1
a BGB). Denn die Annahme der Sachverständigen, dass bei dem Betroffenen aus psychiatrischer Sicht keine freie Willensbildung möglich sei, ist mangels hinreichender Begründung nicht nachvollziehbar.
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6
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3. Das Verfahren ist deshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststel-lungen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG) an das Beschwerdegericht zurückzuver-weisen.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
84 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
4 [X.]/12 -

14

Meta

XII ZB 270/12

21.11.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. XII ZB 270/12 (REWIS RS 2012, 1171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1171

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