Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 223/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3611

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 223/13
vom
7.
August
2013
in der
Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach §
276 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der [X.] die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 28.
September 2011

XII
[X.]
16/11

FamRZ 2011, 1866 und vom 4.
August 2010

XII
[X.]
167/10

FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.
[X.], Beschluss vom 7. August 2013 -
XII [X.] 223/13 -
LG [X.]

Notariat III [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
August
2013
durch [X.],
die Richterin Weber-Monecke
und die Richter
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 3.
April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
[X.]: 3.000

Gründe:

I.
Der 1941 geborene Betroffene lebt seit 2004 in einem Pflegeheim für schwerstköperbehinderte Menschen. Am 3.
November 2004 erteilte er der Be-teiligten
zu
1, seiner Ehefrau, eine notariell beurkundete General-
und Vorsor-gevollmacht, mit der er sie zur Vertretung in allen Vermögens-, Steuer-
und sonstigen Rechtsangelegenheiten sowie
in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie die Gesundheit betreffen, bevollmächtigte.
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-
3
-
Im August 2012 regte der Träger des Pflegeheims die Einrichtung
einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen an, weil
die Heimkosten
nur zögerlich
ausgeglichen würden
und hohe Außenstände z.B. bei Ärzten und Therapeuten bestünden, die ihre Behandlung deshalb abgebrochen hätten. Auch finde ein persönlicher Kontakt zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau kaum statt. Das zuständige Notariat
bestellte den Beteiligten zu
2 zum Berufsbetreuer
mit den [X.]n der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthalts-bestimmung
einschließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbe-schränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages
und Vertretung ge-genüber Heimen, Gesundheitsfürsorge
einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die [X.], das Öffnen und Anhalten von
Post. Dieser widerrief die General-
und Vorsorgevollmacht mit Schreiben vom 17.
Oktober
2011.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] die Betreuerbestel-lung
wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung an das Notariat
zurückverwiesen.
Nach Einholung eines Gutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Notariat
den Beteiligten zu
2 erneut zum Betreuer bestellt. Dagegen hat die Ehefrau
wiede-rum
Beschwerde eingelegt, die
das [X.]
zurückgewiesen
hat. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist
begründet.
Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache an das [X.].
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4
-
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die von der Ehefrau im eigenen Namen eingelegte Be-schwerde sei einerseits gemäß §
303 Abs.
4 Satz
1 FamFG,
andererseits we-gen Eingriffs in ihre eigene Rechtsstellung als Vorsorgebevollmächtigte zuläs-sig.
Der an fortgeschrittener Multipler Sklerose erkrankte Betroffene, der sich nur noch durch Gesten
(z.B. Kopfnicken und -schütteln)
verständlich machen könne,
sei aufgrund von Depressionen nicht mehr in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Er habe in den Anhörungen sein [X.] mit der Betreuung kundgetan. Der Einrichtung der Betreuung stehe auch
nicht die Vorsorgevollmacht entgegen. Das persönliche Verhältnis des Betroffenen zu seiner bevollmächtigten Ehefrau sei offensichtlich gestört. Der Betroffene fühle sich nicht ausreichend betreut und wünsche, dass die Vorsor-gevollmacht beendet werde, sei dazu jedoch nicht selbst in der Lage.
Die Ehe-frau reagiere
nicht auf Post und habe den Betroffenen seit längerer Zeit nicht besucht. Es sei daher davon auszugehen, dass durch die Bestellung eines Be-rufsbetreuers sowohl die pflegerische Versorgung als auch die Vermögensinte-ressen des Betroffenen besser als bisher sichergestellt werden könnten.
Eine erneute Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz sei entbehrlich gewesen, weil zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen seien. Er habe seinen
Willen bereits vor dem Amtsgericht klar und deutlich kundgetan. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers habe es nicht bedurft, da die Entscheidung dem Willen des Betroffenen entspreche.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in al-len Punkten stand.
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5
-
a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
[X.]) Nach §
276 Abs.
1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies
zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach §
276 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erwei-terung des [X.] hierauf ist. Nach §
276 Abs.
2 Satz
1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach §
276 Abs.
2 Satz
2 FamFG ist die [X.] zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermes-sensfehlerfrei getroffen worden ist.
bb) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist re-gelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für ei-nen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [X.] erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Be-troffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Berei-che zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den
Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschlüsse vom 28.
September 2011

XII
[X.]
16/11

FamRZ 2011, 9
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-
1866 Rn.
9 und vom 4.
August 2010

XII
[X.]
167/10

FamRZ 2010, 1648 Rn.
13).
Danach ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des §
276 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die [X.] der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung ein-schließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung gegenüber [X.], Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchun-gen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen

Wohnungsangelegenheiten haben für den Be-troffenen keine eigenständige
Bedeutung mehr
-
maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des §
276 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 FamFG betrifft.
cc) Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtig-ten vertreten wurden (vgl. §
276 Abs.
4 FamFG), konnte nach §
276 Abs.
2 Satz
1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der [X.] abgesehen werden. Eine Verfahrenspfleg-schaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen [X.] einen rein formalen Charakter hätte (Senatsbeschlüsse vom 28.
September 2011

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16/11

FamRZ 2011, 1866 Rn.
13 und vom 4.
August 2010

XII
[X.]
167/10

FamRZ 2010, 1648 Rn.
15). Ob es sich um einen Ausnahme-fall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der nach §
276 Abs.
2 Satz
2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen.
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13
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7
-
Der angefochtene Beschluss begründet das
Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers damit, dass ein Interesse des Betroffenen daran nicht bestehe, nachdem die Beschwerdeentscheidung seinem geäußerten Willen entspreche. Diese Erwägung
wird der Bedeutung der Vorschriften jedoch nicht gerecht und ist ermessensfehlerhaft. Denn nach den vom [X.] referier-ten gutachterlichen Feststellungen
ist der Betroffene zu einer freien Willensbil-dung nicht in der Lage. Kann er demnach seine Interessen selbst nicht mehr angemessen wahrnehmen,
entspricht
es gerade der
Funktion des [X.],
aus objektiver Sicht eines Dritten dafür Sorge zu tragen, dass die [X.] und Interessen des Betroffenen
in dem Verfahren zur Geltung ge-bracht werden ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
276 Rn.
2).
Die vom [X.] getroffene Feststellung, der Beschluss entspreche dem
natürlichen Willen des Betroffenen, beschreibt
lediglich eine
vermeintliche Übereinstimmung mit dessen Interessen, die der
Verfahrenspfleger
zur Geltung zu bringen hat.
dd) Die Entscheidung des [X.]s beruht auf dem Verfahrensfehler. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das [X.] nach Hinzuzie-hung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer ande-ren Entscheidung gelangt wäre.
b)
Der angefochtene
Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird einen Verfahrenspfleger
zu bestellen
und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben.
c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[X.]) Gemäß §
280 Abs.
1 Satz
2 FamFG soll der
Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes (hier: "Arzt für
öffentliches Gesundheitswesen"), ist seine Sachkunde vom Ge-14
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richt zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Verfügt der Sachverständi-ge über keine ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen qualifi-zieren, ist sein Gutachten regelmäßig nicht verwertbar
(Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2011

XII
[X.]
256/10

FamRZ 2011, 637
Rn.
17
f.
mwN).
bb) Gemäß §
280 Abs.
3 FamFG hat sich das Gutachten auf das [X.] einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersu-chungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den kör-perlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des [X.] und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wis-senschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaft-lich begründen. Nur dann ist das Gericht in der
Lage, das Gutachten zu über-prüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom [X.] gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschluss vom 19.
Ja-nuar 2011

XII
[X.]
256/10

FamRZ 2011, 637 Rn.
17
f. mwN).
Diesen Anforderungen wird das vom [X.] eingeholte Gutachten vom 14.
Januar 2013 nicht gerecht. Das nur vierseitige, überwiegend aus ange-kreuzten Mehrfachauswahlen bestehende Gutachten mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend, indem eine beginnende Demenz als "wahrscheinlich"
und als "durch einen de-19
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pressiven Zustand überlagert"
bezeichnet wird. Der Sachverständige be-schränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der in der Dokumentation des Pflegeheims enthaltenen Angaben. Auch seine

vierzeilige

Beurteilung
ist zum Teil in indirekter Rede gehalten. Dadurch fehlt es dem Gutachten an der inneren Überzeugungskraft, dass sämtliche getroffenen Feststellungen auf [X.] eigenen fachlichen Beurteilung des Sachverständigen beruhen. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel durfte das Gutachten der landgerichtlichen Entschei-dung nicht zugrunde gelegt werden.
cc) Ferner wird das [X.] den Betroffenen erneut persönlich [X.] müssen, schon um seinen aktuellen Betreuungswunsch zu ermitteln.
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dd) Schließlich wird die zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung mit einem Hinweis auf den beim [X.] bestehenden Anwaltszwang zu ver-sehen sein.

Dose
Weber-Monecke
Schilling

Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
Notariat [X.], Entscheidung vom 15.10.2012 -
III VG 22/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.04.2013 -
2 T 6/13 -

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Meta

XII ZB 223/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 223/13 (REWIS RS 2013, 3611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3611

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 223/13

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