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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]/14
vom
30. Juli 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 61 Abs. 1
Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach §
61 Abs. 1 FamFG auf ein [X.] des zur [X.] verpflichteten [X.] an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die [X.]serteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und [X.] glaubhaft zu machen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 9.
April 2014 -
XII ZB 565/13
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FamRZ 2014, 1100).
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 -
XII [X.]/14 -
OLG [X.]
AG [X.]
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juli 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18.
Familien-senats in [X.] des [X.]s [X.] vom 4.
Februar 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur [X.] im Rahmen eines Verfahrens zur Zahlung nachehelichen [X.].
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin [X.] über sein Erwerbseinkommen in der [X.] von [X.] 2012 bis August 2013 zu erteilen und die [X.] durch
Vorlage der monat-lichen Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers und der
in diesem [X.]raum abgegebenen kompletten Einkommensteuererklärungen sowie der ergangenen Einkommensteuerbescheide
zu belegen.
Seine Beschwerde, deren Zulässigkeit der Antragsgegner unter anderem damit begründet hat, ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Geheim-haltung seiner
persönlichen Daten zu haben, hat das [X.] wegen 1
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Nichterreichens der Beschwerdesumme verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG in Verbindung mit §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert
(§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
1. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass der Aufwand für die Erteilung der geschuldeten [X.]
auf nicht mehr als 150
sei. Für die gesonderte Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses ge-nüge
der vom Antragsgegner geltend gemachte allgemeine Hinweis auf die Vertraulichkeit seiner Gehaltsmitteilungen und einen allgemeinen, auf sein [X.] gründenden Anspruch auf Daten-
und Geheimnisschutz nicht. Denn die unterhaltsrechtlichen [X.]spflichten regelten gerade [X.], in denen dem [X.]sverpflichteten unter bestimmten Voraussetzungen
die Offenlegung von Informationen
von Gesetzes wegen zuzumuten sei.
b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtspre-chung und begründen keinen Zulassungsgrund.
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aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur [X.]serteilung das Interesse des [X.] maßgebend, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei ist -
von dem Fall eines besonderen [X.]s abgesehen
-
auf den Aufwand an [X.] und Kosten ab-zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (Senatsbeschluss vom 9.
April 2014 -
XII
ZB 565/13
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FamRZ 2014, 1100 Rn.
10 mwN).
Im Einzelfall kann zwar ein
Geheimhaltungsinteresse des zur [X.] verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des [X.] erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber
sein be-sonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die [X.]serteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und [X.] glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die [X.] Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den
ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in ei-ner Weise Gebrauch machen, welche
die schützenswerten wirtschaftlichen In-teressen des zur [X.] Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbe-schluss vom 9.
April 2014 -
XII
ZB 565/13
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FamRZ 2014, 1100 Rn.
11 mwN).
bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschluss des [X.] nicht zu beanstanden.
Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte sowie zur Vorlage der
Gehaltsmitteilungen
und der Einkommensteuererklärungen
bzw. -bescheide für den [X.]raum von Januar 2012 bis August 2013 einen Betrag von
600
übersteigt, sieht ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde so, da sie maßgeblich auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt.
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Dass das Beschwerdegericht für ein -
die Beschwer erhöhendes
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[X.] den
bloßen Hinweis des Antragsgegners auf die Ver-traulichkeit von Gehaltsmitteilungen
und einen allgemeinen, auf sein Persön-lichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten-
und Geheimschutz nicht hat ausreichen lassen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Allein der [X.], dass die betreffenden Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk "vertrau-lich" versehen sind, vermag ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegen-über dem [X.]sberechtigten nicht zu begründen. Vielmehr soll dadurch re-gelmäßig sichergestellt werden, dass die Gehaltsmitteilung dem Arbeitnehmer
und nicht etwa einem
Dritten im Betrieb zugeht. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach die [X.]sverpflichtung den Arbeitsplatz des Antragsgegners gefährden könne, ist
nicht nachvollziehbar. Für die Hergabe der Gehaltsbescheinigung an die Antragstellerin bedarf es der Einbeziehung des Arbeitgebers nicht.
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2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
[X.]
Schilling
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
39 F 2338/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
18 UF 4/14 -
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Meta
30.07.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. XII ZB 85/14 (REWIS RS 2014, 3677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3677
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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