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PDF anzeigen[X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitli-chen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwe-re der Schuld festgestellt; zugleich hat es seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedürfen allein die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, auf die das [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt hat. 1 Der Angeklagte ist wegen Straftaten, die er vor der jetzt abgeurteilten Tat begangen hat, am 16. Dezember 1999 durch das [X.] Berlin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Gesamtfreiheitsstrafe lagen [X.] von zwei Jahren und 2 - 3 - neun Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung , zwei Jahren und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz, einem Jahr und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und zweimal zehn Monaten, jeweils wegen Körperverletzung zugrunde. Das [X.] hat dieses Urteil als hinreichende Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gewertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 3 1. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert die Anordnung der Siche-rungsverwahrung, dass wegen der dort angeführten Straftaten gegen den Täter schon einmal eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt worden ist. Diese Strafhöhe erreicht das Urteil des [X.]s Berlin nur im Gesamt-strafenausspruch; die zugrunde liegenden [X.] bleiben jeweils unter drei Jahren. Für den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der [X.] bereits entschieden, dass diese den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB jedenfalls dann genügt, wenn sie wenigstens drei [X.] beträgt und ihr ausschließlich [X.] zugrunde liegen, die auf Katalogtaten beruhen; einer [X.] in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe bedarf es dann nicht (BGHSt 48, 100). Dagegen bildet eine Gesamtfreiheitsstrafe keine hinreichende Vorverurteilung, wenn sie neben [X.] wegen [X.] nur eine drei Jahre unter-schreitende [X.] wegen einer Katalogtat enthält ([X.], 88). 4 Die vom [X.] Berlin verhängte Gesamtstrafe entspricht keinem der vorgenannten Fälle. Sie stützt sich auf mehrere Einzelstrafen für Taten aus dem Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und auf mehrere Einzelstrafen für 5 - 4 - [X.]. Auf Katalogtaten beruhen jene drei [X.], auf die das [X.] Berlin für das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB und für die Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB erkannt hat; soweit sie nach § 52 Abs. 2 StGB gebildet sind, weil ihnen die tat-einheitliche Verurteilung auch wegen einer Nichtkatalogtat zugrunde liegt, hin-dert dies ihre Berücksichtigung nach § 66 Abs. 3 StGB nicht (BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1). Der [X.] hat die Behandlung eines solchen Falles, in dem einer Gesamtfreiheitsstrafe neben [X.] mehrere Katalogtaten zugrunde liegen, bislang ausdrücklich offen gelassen ([X.], 88, 89; vgl. für den Fall der Einheitsjugendstrafe BGHSt 50, 284, 293 f.; [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 66 [X.]. 12a). 2. Die verhängte Gesamtstrafe bildet zumindest in der vorliegenden Fall-konstellation eine taugliche Vorverurteilung für die Anordnung der Sicherungs-verwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB.. 6 Der Senat kann sicher ausschließen, dass aus den auf Katalogtaten [X.] [X.] von zwei Jahren und neun Monaten, zwei [X.]n und drei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfrei-heitsstrafe von weniger als drei Jahren gebildet worden wäre. Bereits [X.] verbliebe es selbst bei vollem Abzug der beiden für [X.] ver-hängten [X.] von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Dass das [X.] Berlin, hätten ihm allein die auf Katalogtaten zurückgehenden Ein-zelfreiheitsstrafen vorgelegen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als drei Jahren verhängt hätte, erscheint aber auch aus einem anderen Grunde ausge-schlossen: Eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten um nicht mehr als zwei Monate hätte angesichts der Höhe der weiteren Ein-zelfreiheitsstrafe und des Gewichtes der ihnen zugrunde liegenden Taten, de-7 - 5 - nen nach den mitgeteilten Feststellungen des [X.]s Berlin kein enger räumlicher, zeitlicher oder situativer Zusammenhang innewohnt, die Grenzen der nach § 54 StGB rechtlich zulässigen Gesamtstrafenbildung überschritten. Ergibt die Zusammenziehung der in der Gesamtstrafe enthaltenen, auf Katalogtaten beruhenden [X.] jedoch zwingend eine Gesamt-freiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe, so ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn von [X.] eine allein auf [X.] beruhende Gesamtstrafe als Vorverurteilung vorgelegen hätte ([X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 66 [X.]. 12a). Das Gesamtgewicht der Kata-logtaten, für die zwar jeweils Einzelstrafen unter drei Jahren verhängt wurden, für die aber eine darüber liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen wäre, erlaubt auch hier einen Rückschluss auf die Gefährlichkeit des [X.] (vgl. BGHSt 48, 100, 104 f.). 8 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob und unter welchen Vorausset-zungen eine Gesamtstrafe auch dann als Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genügt, wenn aus den auf Katalogtaten beruhenden Einzel-strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zwar in [X.] Weise gebildet werden könnte, aber nicht zwingend hervorgeht. Offen bleiben kann auch, ob das [X.] bei anderer konkurrenzrechtlicher Beur-teilung des Tatgeschehens die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf § 66 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte stützen können; dass es die gegen [X.] - 6 - höchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Tathandlungen des Angeklagten trotz des zeitlich und örtlich gestreckten Geschehensablaufes als natürliche Handelungseinheit bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht. [X.]Wahl RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]
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19.07.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 1 StR 238/06 (REWIS RS 2006, 2521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2521
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3 StR 179/22 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 123/04 (Bundesgerichtshof)
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