Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 276/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3597

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 276/12
vom
29. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
August 2012 einstimmig be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen
vom 31.
Januar
2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar beseitigen die dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Rich-terin und der Protokollführerin entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des [X.] vom 13. Juli 2012 nicht die [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2002
-
1 [X.], [X.], 597
und vom 12. Januar 2005 -
2 [X.], [X.], 256). Diese entfällt vielmehr nur bei einer den An-forderungen des Beschlusses des Großen Senats vom 23. April 2007 ([X.], [X.]St 51, 298) genügenden [X.]. Die Besetzungsrüge ist jedoch
schon deshalb unzulässig, weil der Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das [X.] und das [X.] vom 31. Januar 2012 nicht mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden sind.

2. Die Angabe fehlerhafter Strafrahmen in den [X.] der Ur-teilsgründe beruht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzu-messungserwägungen ersichtlich auf einem Schreibversehen. Der Senat schließt aus, dass die in diesen Fällen verhängten [X.] auf dem Versehen beruhen.

Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Schmitt
Quentin

Meta

4 StR 276/12

29.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 276/12 (REWIS RS 2012, 3597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.