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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 276/12
vom
29. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
August 2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen
vom 31.
Januar
2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar beseitigen die dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Rich-terin und der Protokollführerin entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des [X.] vom 13. Juli 2012 nicht die [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2002
-
1 [X.], [X.], 597
und vom 12. Januar 2005 -
2 [X.], [X.], 256). Diese entfällt vielmehr nur bei einer den An-forderungen des Beschlusses des Großen Senats vom 23. April 2007 ([X.], [X.]St 51, 298) genügenden [X.]. Die Besetzungsrüge ist jedoch
schon deshalb unzulässig, weil der Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das [X.] und das [X.] vom 31. Januar 2012 nicht mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden sind.
2. Die Angabe fehlerhafter Strafrahmen in den [X.] der Ur-teilsgründe beruht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzu-messungserwägungen ersichtlich auf einem Schreibversehen. Der Senat schließt aus, dass die in diesen Fällen verhängten [X.] auf dem Versehen beruhen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Quentin
Meta
29.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 276/12 (REWIS RS 2012, 3597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3597
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