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PDF anzeigen[X.] 418//07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Rechtsfehlerfrei hat das [X.] die beantragte Einholung eines psy-chiatrischen Sachverständigengutachtens zur Erinnerungsfähigkeit der [X.] nach wegen eigener Sachkunde abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dass das [X.] bei seiner Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen ist, hält rechtlicher Nachprüfung Stand. Das [X.] hat trotz des Umstandes, dass die als Prostituierte tätige - vom Angeklagten seit mehreren Jahren regelmäßig aufgesuchte - Geschädig-te nach den Feststellungen zu dem erzwungenen Oralverkehr in der Tatnacht grundsätzlich bereit gewesen ist, das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 - 3 - Nr. 1 2. Alt. StGB gleichwohl als erfüllt angesehen. Angesichts der Besonder-heiten der Tat, auf die das [X.] zutreffend abgestellt hat (Verbringen der Nebenklägerin gegen ihren Willen von [X.]aus in eine ihr unbekannte Ge-gend, Anhalten auf freiem Feld und die dadurch beim Opfer hervorgerufene große Angst), der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die Nebenklä-gerin "zur Strafe" nicht nur auszusetzen, sondern sich zuvor von ihr noch [X.] befriedigen zu lassen, und seines Verhaltens unmittelbar im [X.] an die Tat (Wenn sie nicht sofort aussteige und verschwinde, werde er sie im [X.] ertränken), das eine deutliche Missachtung der Nebenklägerin ausdrückt und zugleich die vom Angeklagten beabsichtigte besondere Erniedri-gung ihrer Person durch die Tat deutlich macht, ist dies auch unter Berücksich-tigung der in der Entscheidung [X.], 369 aufgestellten Maßstäbe nicht zu beanstanden. Auf die Bedenken des Senats gegen diese Entscheidung (s. [X.] bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 19; vgl. im Übrigen Tröndle/ [X.], StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 70 m. w. N.) kommt es daher nicht an. Die im Rahmen der Sachrüge aufgestellten Behauptungen, die [X.] sei vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung durch den [X.] der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten "eingestimmt" worden (Gespräch des Vorsitzenden mit der Nebenklägerin und deren Prozessbevoll-mächtigten außerhalb des [X.]) und das Gericht habe die Aussage der Geschädigten erhalten, indem es mit dieser "paktiert" und ihr eine "Begüns-tigung" zugesagt habe (Hinweis an die Nebenklägerin, dass für das Gericht ein etwaiger Erwerb von Betäubungsmitteln durch sie ohne Interesse sei), sind ur-teilsfremd und können daher - ungeachtet der insoweit fern liegenden Wertun-gen der Revision und ihrer unangemessenen Wortwahl - als materiell-rechtliche [X.] keinen Erfolg haben. Soweit in diesem Zusammenhang der Revisions-begründung die verfahrensrechtliche Beanstandung der Verletzung von § 55 - 4 - StPO durch Unterlassen der entsprechenden Belehrung der Geschädigten ent-nommen werden könnte, wäre diese Rüge jedenfalls unbegründet (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 55 Rdn. 17). [X.] Miebach Pfister [X.]
Meta
06.11.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. 3 StR 418/07 (REWIS RS 2007, 1057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1057
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