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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417BIZR167.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 167/15
vom
27. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2017 durch
[X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerden
der Beklagten
und der Klägerin
gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 2.
Juli 2015 werden
zurückgewie-sen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 63% und die Klägerin 37%.
Der Streitwert wird auf 390.000
Gründe:
[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Parteien haben keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten aufgeworfe-nen urheberrechtlichen Fragen sind inzwischen durch die Senatsentscheidung "[X.]
I" ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 -
I [X.], [X.], 266 Rn.
53
ff.
= WRP 2017, 320) geklärt. Eine Revision der Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Beru-fungsgerichts im
Ergebnis als richtig darstellt (vgl.
[X.], Beschluss vom 6.
Mai 1
2
-
3
-
2004 -
I
ZR
197/03, [X.] 2004,
712 = [X.], 1051 -
PEE-WEE).
Die auf Computerprogramme zugeschnittene Bestimmung des §
69d Abs.
3 UrhG ist auf die auch audiovisuelle Elemente enthaltenden Spiele "[X.]" und "Diablo
III" nicht anwendbar.
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
I[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
[X.]
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2014 -
33 O 26527/13 -
OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 -
U 3427/14 Kart -
3
4
Meta
27.04.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 167/15 (REWIS RS 2017, 11842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11842
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