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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:280617BIZR167.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 167/15
vom
28. Juni
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni
2017 durch
[X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen
beschlossen:
Von dem durch Beschluss vom 27. April 2017 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt festge-n-trag, 75.000
r-satzpflicht und 15.000
Gründe:
Der Senat hat den Streitwert für den Unterlassungsantrag
in Überein-Für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat er einen Streitwert von 75.000
(25% des [X.]) und für den Auskunftsantrag einen Streit-wert von 15.000
(5% des [X.]) angesetzt. Danach be-.
Der Streitwert war nicht im Hinblick darauf zu erhöhen, dass die Klägerin ihre Anträge im Eventualverhältnis auf vertragliche, sachenrechtliche bzw. delik-tische und urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Zwar werden mehrere Ansprüche, die im Eventualverhältnis geltend gemacht
werden, zu-sammengerechnet, soweit eine Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz
2 GKG). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall jedoch nicht mehrere pro-zessuale Ansprüche (Streitgegenstände) geltend gemacht.
1
2
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Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene [X.] vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die [X.] Ansprüche durch eine
Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge er-kennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges [X.] des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger [X.] aus unerlaubter Handlung -
etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens
-
und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die [X.] Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Be-trachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur un-terschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar
2013 -
I
ZR
60/11, [X.], 397 Rn.
13 = [X.], 499
Peek &
Cloppenburg
III, mwN).
Im Streitfall ist bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebens-sachverhalt auszugehen, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen an-wendbar sind. Die Klägerin stützt ihre Klageanträge darauf, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf deren Weisung an den Online-Spielen "[X.]" und "Diablo
III" teilgenommen haben, um durch die Analyse der Spielabläufe die für die Entwicklung der Automatisierungssoftware benötigten
Informationen
3
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zu gewinnen. Sie macht geltend, die Nutzung der Spielsoftware zu gewerbli-chen Zwecken und insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Bots
verstoße gegen ihre Nutzungsbedingungen. Dieser einheitliche Lebens-sachverhalt liegt nicht nur den vertraglichen und den [X.] bzw. deliktischen Ansprüchen zugrunde, sondern auch den urheberrechtlichen [X.]n, die maßgeblich vom Inhalt der Lizenzverträge bestimmt
werden.
Büscher
Schaffert
[X.]
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2014 -
33 O 26527/13 -
OLG München, Entscheidung vom 02.07.2015 -
U 3427/14 Kart -
Meta
28.06.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. I ZR 167/15 (REWIS RS 2017, 8900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8900
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