Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 4 B 2/11

4. Senat | REWIS RS 2011, 6083

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Gegenstand

Zur rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans und Öffentlichkeitsbeteiligung; ausgeübte Nutzung


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen [X.]rfolg.

2

1. Die [X.]eklagte setzte den [X.]ebauungsplan "[X.], 3. Änderung, Teil [X.]" vom 28. Januar 2010 (im Folgenden: [X.]ebauungsplan 2010) nach öffentlicher [X.]ekanntmachung am 6. Februar 2010 rückwirkend zum 14. August 2002 in [X.]. Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.] der Klägerin, der [X.]ebauungsplan hätte im Hinblick auf seine rückwirkende Inkraftsetzung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] erneut ausgelegt werden müssen, verworfen. Zwar sei die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene [X.]estimmung, wonach die [X.]ebauungsplanänderung mit der ortsüblichen [X.]ekanntmachung nach § 10 Abs. 3 [X.]auG[X.] in [X.] trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt worden "und beinhaltet eine Rückwirkung auf den [X.], dem ursprünglichen Inkrafttreten des [X.]ebauungsplans' [X.], 3. Änderung, Teil [X.]'". Auch treffe es zu, dass sich in der [X.]ekanntmachung der Auslegung vom 6. Oktober 2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem [X.]eschluss vom 24. September 2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht finde, den zu beschließenden [X.] erneut nach § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] rückwirkend in [X.] zu setzen. Jedoch sei sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen als auch aus der Planbegründung klar hervorgegangen, dass der [X.]ebauungsplan nach § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] rückwirkend in [X.] treten solle. [X.]iner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung habe es wegen der vorgenommenen [X.]rgänzung nicht bedurft, weil sich die Anordnung der Rückwirkung nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des [X.]ebauungsplans, sondern als [X.]estandteil des [X.]ekanntmachungsverfahrens darstelle ([X.] f.).

3

Der in die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gekleidete Vorwurf der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt ([X.]eschwerdebegründung S. 16 ff.), ist unberechtigt. Die Klägerin weist nach, dass sich aus dem [X.]eschlusstext die Absicht des Gemeinderats der [X.]eklagten, den [X.]ebauungsplan 2010 rückwirkend in [X.] zu setzen, nicht ergibt. Gegenteiliges hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht behauptet. [X.]r hat auf das Deckblatt der Auslegungsunterlagen und die Planbegründung abgestellt. Die Klägerin räumt ein, dass die Überschrift zum Inhaltsverzeichnis ein rückwirkendes Verfahren erwähnt, macht aber geltend, dass die Überschrift eines Inhaltsverzeichnisses den eindeutigen [X.] nicht ändern könne. Damit zeigt sie keine [X.] auf, sondern greift den der Verfahrensrüge nicht zugänglichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs an. Soweit sie bestreitet, dass die Planbegründung ein rückwirkendes Verfahren erwähnt, ist das unzutreffend. Die Sitzungsvorlage [X.] 2009-063 enthält den [X.]ntwurf einer [X.]ebauungsplanbegründung. In der vom Verwaltungsgerichtshof in [X.]ezug genommenen Textstelle auf [X.] (= [X.]l. 57R der [X.]eiakte 23) heißt es: "Da angesichts der laufenden Verpflichtungsklage nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass die Grundzüge der Planung berührt sind, wird nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit ein zweites rückwirkendes Verfahren durchgeführt." Die [X.]egründung ist in der Sitzung des Gemeinderats am 24. September 2009 unverändert übernommen worden ([X.]eiakte 23 [X.]l. 143, 154R).

4

Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob § 4a Abs. 3 [X.]auG[X.] verletzt ist, wenn bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit öffentlicher Auslegung die rückwirkende Inkraftsetzung des [X.]ebauungsplans aus der öffentlichen [X.]ekanntmachung und dem Text des ausgelegten [X.]ntwurfs der Satzung nicht hervorgeht ([X.]eschwerdebegründung S. 18), führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Urteil vom 5. Dezember 1986 - [X.]VerwG 4 [X.] 31.85 - ([X.]VerwG[X.] 75, 262 <269>) hat der [X.] geklärt, dass allein die Rückwirkung nicht zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zwingt, und aus dem Urteil vom 10. August 2000 - [X.]VerwG 4 [X.]N 2.99 - ([X.]RS 63 Nr. 42 [X.]39) ergibt sich, dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht schon dann erforderlich ist, wenn ein [X.]ebauungsplan nach seinem ausgelegten [X.] mit der öffentlichen [X.]ekanntmachung in [X.] tritt, in der [X.]ekanntmachung aber angegeben wird, der Plan trete rückwirkend zum [X.]punkt seiner ersten [X.]ekanntmachung in [X.].

5

Das [X.]eschwerdevorbringen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es rechtfertigen, die bisherige [X.]srechtsprechung zu überdenken. Der [X.] hält daran fest, dass sich die rückwirkende Anordnung des Inkrafttretens eines [X.]ebauungsplans nach Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern nicht als eine materielle Planänderung darstellt, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung geboten wäre. § 10 Abs. 3 Satz 4 [X.]auG[X.] ordnet an, dass der [X.]ebauungsplan mit der [X.]ekanntmachung in [X.] tritt. Die Regelung enthält eine verbindliche Vorgabe (Urteil vom 18. April 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 22.94 - [X.]VerwG[X.] 101, 58 <61>). Auch wenn der [X.]punkt des Inkrafttretens eines [X.]ebauungsplans zum Inhalt eines [X.]ebauungsplans gehört (Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.[X.]), ist es der Gemeinde verwehrt, abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 4 [X.]auG[X.] einen anderen [X.]punkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Der nach dieser Vorschrift maßgebliche [X.]punkt ist auch dann von ausschlaggebender [X.]edeutung, wenn die [X.]ekanntmachung die ihr zugedachte Wirkung, die Norm zum [X.]ntstehen zu bringen, verfehlt, die Gemeinde aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, den [X.]ebauungsplan auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] rückwirkend in [X.] zu setzen. [X.]edient sich die Gemeinde des Mittels der Rückwirkungsanordnung zur Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern, so stellt sie die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders, sondern sie ersetzt lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan. [X.] sich der [X.]punkt des ersten scheinbaren Inkrafttretens mit der rückwirkenden Inkraftsetzung, so bildet § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] die rechtliche Grundlage dafür, die Wirksamkeitsvoraussetzung gleichsam nachzuliefern. Der vom Gesetzgeber vorgegebene zeitliche Rahmen wird nicht verlassen.

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2. Der Verwaltungsgerichtshof meint, der [X.]ebauungsplan 2010 leide nicht an einem beachtlichen [X.]rmittlungsdefizit oder einer beachtlichen [X.]ewertungsfehleinschätzung im Sinne der §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 [X.]auG[X.] ([X.]). Obwohl der Plan dem [X.] der [X.]eklagten nicht in vollem Umfang entspreche, sei er nicht abwägungsfehlerhaft.

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a) Mit dem [X.]rlass des "Vorhaben- und [X.] im [X.]ereich [X.]" vom 16. Februar 1995 für einen [X.]au- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des [X.]ebauungsplans "[X.]") hat sich die [X.]eklagte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu ihren damaligen Vorstellungen über ein [X.] und Gewerbeflächenkonzept nicht in Widerspruch gesetzt. Zwar sei das modifizierte [X.] erst am 30. Juli 1998 vom Gemeinderat beschlossen worden, doch habe sich der Gemeinderat die diesem Konzept immer noch zugrunde liegenden [X.]mpfehlungen im [X.]-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23. Juni und 10. November 1994 zu eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der [X.]rweiterung des (vorhandenen) [X.]au- und Heimwerkermarkts der bereits seit 1983 bestehende Lebensmittelmarkt zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen worden sei, lasse nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich sei im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets "[X.]" lediglich eine am konkreten [X.]estand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen worden. Dies sei mit dem von der [X.]eklagten aufgegriffenen "Gedanken des fortwirkenden [X.]estandsschutzes" gemeint gewesen. Dass ein solcher "erweiterter [X.]estandsschutz", obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden worden seien, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der [X.]eklagten zum Umgang mit dem vorhandenen [X.]estand widersprochen habe und ein bei Überplanung unzulässig werdender [X.]inzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen [X.]estandsschutz zu verweisen gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen [X.] lasse sich dies nicht entnehmen. Dieses beziehe sich nur auf Ansiedlungsvorhaben des [X.]inzelhandels. Dem entsprechend finde sich im [X.] lediglich der Hinweis, dass eine "weitere Ausweitung" von Lebensmittelgeschäften im "Industriegebiet" schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden solle. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings [X.]estandsschutz. Dass diese auf den eigentumsrechtlichen [X.]estandsschutz zu verweisen wären, könne diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden ([X.] f.).

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Die Klägerin macht mit der [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von dem Urteil des [X.]s vom 29. Januar 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.07 - ([X.]VerwG[X.] 133, 98) und dem darin formulierten Rechtssatz geltend, dass das Ausmaß der [X.] eines städtebaulichen Konzepts unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht bestimmt, das dem Konzept in der Abwägung zukommt ([X.]eschwerdebegründung [X.]7). Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen entgegenstehenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass Abweichungen vom [X.] dessen [X.]edeutung in der Abwägung nicht mindern, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt sind, sondern ist in Würdigung der [X.]ntstehungsgeschichte der 2. Änderung des [X.]ebauungsplans "[X.]" zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die [X.]eklagte mit der Planänderung ihre damaligen Vorstellungen über ein [X.] und Gewerbekonzept nicht durchbrochen hat. Zu Unrecht moniert die Klägerin, dass der Verwaltungsgerichtshof das [X.] aktenwidrig auf ein Instrument zur Steuerung von Neuansiedlungen reduziert habe ([X.]eschwerdebegründung [X.]7). Das [X.]erufungsgericht hat dem Konzept auch Aussagen zur [X.]estandsentwicklung bestehender Lebensmittelgeschäfte entnommen ([X.]). Dass die Klägerin diese Aussagen anders interpretiert als die Vorinstanz ([X.]eschwerdebegründung S. 30), verhilft der Verfahrensrüge einer aktenwidrigen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht zum [X.]rfolg. Denn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung und Überzeugungsbildung ist als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ([X.]eschluss vom 2. November 1999 - [X.]VerwG 4 [X.]N 41.99 - ).

9

b) Am 23. März 2000 beschloss die [X.]eklagte den Vorhaben- und [X.] "[X.]", mit dem ein weiterer großflächiger [X.]au- und Heimwerkermarkt (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben zugelassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin eine Durchbrechung des [X.]s gesehen, weil der Standort außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen [X.]inzelhandelsbetriebs eigentlich vorgesehenen [X.] liegt. Die Durchbrechung sei jedoch in [X.]ezug auf den für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschluss zentrenrelevanten [X.]inzelhandels in dezentraler Lage nicht von [X.]edeutung, weil das Gewicht des im [X.] enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe [X.]estand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten [X.]inzelhandel ausschließlich im [X.] anzusiedeln, ersichtlich nicht gemindert werde. Insoweit komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der [X.]eklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgebenden Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des [X.]s am 21. Oktober 1999 beschlossenen "besonderen [X.]edingungen" vorgelegen hätten, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten [X.]inzelhandels außerhalb des [X.] habe zulässig sein sollen ([X.]).

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ([X.]eschwerdebegründung S. 32) zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz aus dem [X.]surteil vom 29. Januar 2009 (a.a.[X.]) abweicht. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Frage zuzulassen, ob [X.] eines [X.]inzelhandelskonzepts im Hinblick auf nicht zentrenrelevanten [X.]inzelhandel das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukommt, auch im Hinblick auf zentrenrelevanten [X.]inzelhandel mindern ([X.]eschwerdebegründung S. 32). Die Frage hat keine grundsätzliche [X.]edeutung, weil sich nicht fallübergreifend, sondern nur anhand der Umstände des konkreten [X.]inzelfalls beantworten lässt, welche Ziele eine Gemeinde mit ihrem [X.] verfolgt. Die von der Klägerin erstrebte Aussage, es gebe kein [X.] für innenstadtrelevante Sortimente einerseits und nicht innenstadtrelevante Sortimente andererseits, sondern nur ein [X.] für alle [X.]rscheinungsformen des [X.]inzelhandels ([X.]eschwerdebegründung S. 33 f.), könnte der [X.] in einem Revisionsverfahren nicht treffen.

c) Zwischen dem vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan "[X.], 6. Änderung" vom 13. April 2000 und dem im [X.] für das [X.] vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter [X.]inzelhandelsnutzungen besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ein ersichtlicher Widerspruch, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im [X.] erstmals eine zentrenrelevante [X.]inzelhandelsnutzung zugelassen worden ist ([X.] f.). [X.]s handelt sich dabei um die Zulassung eines [X.] der Firma N., das verlagert worden ist, um die bauliche [X.]rweiterung eines bestehenden [X.]au- und Heimwerkermarkts der Fa. [X.] zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Durchbrechung des [X.]s im Hinblick auf das Ziel der [X.]eklagten, eine Gewerbeflächen schonende [X.]ntwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich als noch gerechtfertigt angesehen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche des verlegten [X.] letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden gewesen seien ([X.]).

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ([X.]eschwerdebegründung S. 35), weil der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz aus dem [X.]surteil vom 29. Januar 2009 (a.a.[X.]) abweicht. Sollte die Vorinstanz den höchstrichterlichen Rechtssatz, das Ausmaß der [X.] eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme, fehlerhaft angewandt oder aus ihm nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen haben, die etwa für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind, läge darin keine Divergenz (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328).

d) Auch zwischen dem am 24. Juni 2004 beschlossenen [X.]ebauungsplan "[X.], 3. Änderung, Teil [X.]" und dem [X.] besteht nach dem [X.]erufungsurteil ein Widerspruch. Mit dem Plan, der ein Sondergebiet für ein [X.]inkaufszentrum mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 4 000 qm ohne [X.] festsetzt, sei die [X.]eklagte, so der Verwaltungsgerichtshof, von dem für das [X.] vorgesehenen zentrenrelevanten [X.]inzelhandelsausschluss abgewichen. Zutreffend sei sie allerdings davon ausgegangen, dass mit einer (ursprünglich geplanten) nachträglichen Sortimentsbeschränkung der (ohne Sortimentsbeschränkung) genehmigten Verkaufsfläche von 3 500 qm in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.]inkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern habe sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 und 4 [X.]auG[X.] entschädigungspflichtigen Nutzungsänderung hingewiesen. [X.]in [X.]ingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt gewesen sei; denn in den [X.]etrieb eines [X.]inkaufszentrums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähige und seinen wirtschaftlichen Wert ausmache, wäre auch durch die Festschreibung des jeweiligen Sortimentumfangs eingegriffen worden. Insofern hätten sich auch in diesem Fall [X.]ntschädigungsansprüche wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze nicht von der Hand weisen lassen. Dass die [X.]eklagte vor dem Hintergrund der erhobenen [X.]inwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtet habe, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen [X.]estandes dar, die auch nach dem [X.] nicht ausgeschlossen gewesen sei, möge die Ansiedlung des [X.]inkaufszentrums auch inzwischen als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer [X.]rneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen worden sei, stelle ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept im Sinne einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem [X.] zu verhindernde - "[X.]rweiterung" verbunden sei. Anderes möge sich aus der Sitzungsvorlage [X.] 98/140 ergeben, doch betreffe der entsprechende Passus die Verlagerung des N.-Markts und sei gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen [X.]s gewesen. Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem [X.]estand um 500 qm auf 4 000 qm erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden worden sei, widerspreche ein derartiger "erweiterter [X.]estandsschutz" dem für das [X.] vorgesehenen [X.]inzelhandelsausschluss, wenn mit ihm eine (erhebliche) [X.]rweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein könne. Allerdings erscheine ein "erweiterter [X.]estandsschutz" um lediglich weitere 500 qm unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne [X.] festgesetzten Sondergebiet [X.]inkaufszentrum durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16 000 qm zulässig gewesen wäre. Auch die [X.] habe sich vor diesem Hintergrund für einen "qualifizierten [X.]estandsschutz", wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund habe die [X.]eklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer "Stabilisierung der integrierten [X.]inzelhandelslagen im Sinne des [X.]s" ausgehen dürfen, sodass auch diese "Durchbrechung" - ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des N.-Markts - noch keinen Anlass geboten habe, das [X.] für den [X.]inzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen ([X.] f.).

Die Klägerin moniert als aktenwidrig und Verstoß gegen Denkgesetze, dass der Verwaltungsgerichtshof im Fehlen einer Sortimentsbeschränkung keine Abweichung vom [X.] gesehen hat ([X.]eschwerdebegründung S. 38). Durch die Ausweisung eines Sondergebiets ohne jede Sortimentsbeschränkung sei es dem [X.]etreiber des [X.]inkaufszentrums ermöglicht worden, über den [X.]estand hinaus zusätzliche innenstadtrelevante Sortimente zu führen. Insoweit ermögliche der [X.]ebauungsplan gegenüber dem Ist-Zustand eine [X.]rweiterung der innenstadtrelevanten Sortimente. Darin liege auch dann eine Abweichung vom [X.], wenn dieses nur auf Neuansiedlungen bzw. [X.]rweiterungen bezogen werde. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht anders, sondern genauso gesehen: Soweit eine gegenüber dem (genehmigten) [X.]estand um 500 qm auf 4 000 qm erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden worden sei, widerspreche dies dem für das [X.] vorgesehenen [X.]inzelhandelsausschluss ([X.] Mitte). Die Revision ist deshalb nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

[X.]ine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ([X.]eschwerdebegründung S. 39) kommt ebenfalls nicht in [X.]etracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz aus dem [X.]surteil vom 29. Januar 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.07 - ([X.]VerwG[X.] 133, 98) abweicht.

Die Frage, ob die Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks dahingehend, dass der bisher ohne Sortimentsbeschränkung zulässige [X.]inzelhandel auf die tatsächlich geführten Sortimente eines bestehenden [X.]inzelhandelsbetriebs beschränkt wird, als [X.]ingriff in die ausgeübte Nutzung gemäß § 44 (richtig: § 42) Abs. 3, 4 [X.]auG[X.] entschädigungspflichtig ist ([X.]eschwerdebegründung S. 40), nötigt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der [X.]egriff der ausgeübten Nutzung umfasst den schon vorhandenen [X.]estand in [X.]ezug auf ihre [X.]ausubstanz und ihre Nutzung ([X.]ielenberg/Runkel, in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], Stand Januar 2011, § 42 Rn. 121), nicht dagegen die Möglichkeit zur Nutzung auf der Grundlage einer bereits erteilten [X.]augenehmigung ([X.], in: [X.]erliner Kommentar zum [X.]auG[X.], 3. Aufl. 2002, Stand Mai 2011, § 42 Rn. 23 a.[X.].). Werden bisher zulässige Sortimente, die gerade nicht geführt werden, durch die Änderung eines [X.]ebauungsplans ausgeschlossen, so wird in eine ausgeübte Nutzung eingegriffen; denn ein Gewerbetreibender macht auch mit einem aktuellen, nur auf bestimmte [X.]ranchen beschränkten Sortiment von seinem Recht Gebrauch, [X.]inzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung zu betreiben.

Mit der Verfahrensrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das [X.] aktenwidrig auf Neuansiedlungen reduziert ([X.]eschwerdebegründung S. 41 f.), wiederholt die Klägerin eine bereits zuvor erhobene [X.] ([X.]eschwerdebegründung [X.]7). Zu ihr hat der [X.] im Abschnitt 2 a) Stellung genommen. Für ebenfalls aktenwidrig hält die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die zusätzliche Ausweisung von 500 qm unbeschränkter Verkaufsfläche sei deshalb gerechtfertigt, weil sich die [X.] für einen qualifizierten [X.]estandsschutz ausgesprochen habe ([X.]eschwerdebegründung S. 44). Tatsächlich habe die [X.] die Ausweisung von zusätzlichen 500 qm ohne jede Sortimentsbeschränkung abgelehnt ([X.]eschwerdebegründung S. 43). Diese [X.] wird dem [X.]erufungsurteil nicht gerecht. Das [X.]erufungsurteil enthält keine Aussage des Inhalts, dass die [X.] eine Ausweisung von 500 qm zusätzlicher Verkaufsfläche ohne jede Sortimentsbeschränkung befürwortet habe. Im [X.]erufungsurteil heißt es vielmehr, dass sich die [X.] für einen "qualifizierten [X.]estandsschutz", wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen, ausgesprochen habe ([X.]).

[X.]ine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ([X.]eschwerdebegründung S. 43) scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz aus dem [X.]surteil vom 29. Januar 2009 (a.a.[X.]) abweicht.

e) In der Genehmigung der Ansiedlung des L.-Markts auf dem Grundstück M.-Straße 15, 17 a/b mit einer Verkaufsfläche von 800 qm hat der Verwaltungsgerichtshof keine Durchbrechung des [X.]s gesehen ([X.] 44). Zwar sei dieser Standort keinem [X.]inzelhandelszentrum zuzurechnen und solle sich die [X.]ntwicklung des [X.]inzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten [X.]inzelhandelszentren A - [X.] beschränken, jedoch seien zur Verbesserung der Nahversorgung im [X.]ereich der Streulagen "neue flächenbegrenzende [X.]" im [X.] ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhalte es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage liege und durch die Ansiedlung eines [X.] in einer "integrierten ([X.]" die Nahversorgung der umliegenden [X.] im Stadtteil [X.] gestärkt werde. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet lägen, vermöge an der Streu- bzw. integrierten ([X.] des Markts nichts zu ändern. [X.]ine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom [X.] läge ohnehin nur vor, wenn der Standort - ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge.

Die Klägerin rügt die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs als aktenwidrig, dass das [X.] nur durchbrochen sei, wenn der Standort insgesamt in dezentraler Lage liege, nicht aber, wenn, wie vorliegend, das [X.]augrundstück lediglich teilweise außerhalb der im [X.] definierten Zentren liege ([X.]eschwerdebegründung [X.]). Die [X.] führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in erster Linie darauf abgestellt, dass das [X.] "neue flächenbegrenzende [X.]" im [X.]ereich der Streulagen ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. Weder diese Klausel noch die Streulage des L.-Markts stellt die Klägerin in Abrede.

f) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die [X.]eklagte auch mit der Ansiedlung eines [X.].-Markts mit bis zu 4 000 qm Verkaufsfläche sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1 600 qm Verkaufsfläche an der [X.], die auf dem vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan "[X.]" vom 14. August 2009 beruht, nicht zu ihrem [X.] in Widerspruch gesetzt ([X.] 44 f.). Der Standort grenze unmittelbar westlich an die [X.] am G.platz an, die im [X.] als [X.]2-Zentrum ausgewiesen sei. Dessen [X.]rweiterung um den in Rede stehenden Standort für die [X.]inzelhandelsnutzung "Nahrungs- und Genussmittel" sei bereits im [X.]-Gutachten 2006 angeregt worden. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung sei auch Teil des am 27. Juli 2006 fortgeschriebenen [X.]s (vgl. Sitzungsvorlage [X.]/[X.] 2006-104 vom 20. Juli 2006). [X.]s handele sich um einen "integrierten Standort in Randlage" mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils [X.] und stadtteilübergreifender Versorgung - und damit eben nicht um einen in dezentraler Lage. [X.]s sei nicht von [X.]edeutung, inwieweit bei der Planung auch die [X.]rwägung eine Rolle gespielt habe, "einen langjährig mit der [X.]eklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken". Zwar wäre dies keine städtebaulich zulässige [X.]rwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des [X.]s. Gleichermaßen sei unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte [X.]edarf im [X.]ereich "Nahrungs- und Genussmittel" mit der Ansiedlung eines großflächigen [X.] mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4 000 qm letztlich überdeckt würde. Dies möge ebenfalls auf eine Abweichung vom [X.] führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden [X.]estand eines sortimentsbezogenen [X.]inzelhandelsauschlusses in dezentraler Lage ([X.]) nach dem Rechtsgedanken aus § 139 [X.]G[X.] ohne [X.]edeutung.

Die Klägerin beanstandet die vorinstanzliche Annahme als aktenwidrig, dass sich aus der Sitzungsvorlage [X.]/[X.] 2006-104 ergebe, die [X.]ntwicklung des Standorts "[X.]" sei Teil des am 27. Juli 2006 fortgeschriebenen [X.]s ([X.]eschwerdebegründung S. 46 ff.). Die [X.] löst die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aus. Die Klägerin unterstellt dem Verwaltungsgerichtshof eine Aussage, die er nicht getroffen hat. Der Klammerzusatz "vgl. Sitzungsvorlage [X.]/[X.] 2006-104 v. 20.07.2006" im [X.]erufungsurteil ([X.] 45), der insoweit unpräzise ist, als nicht die Sitzungsvorlage vom 20. Juli 2006 datiert, sondern die Vorlage die Grundlage für eine Sitzung des [X.]/[X.] (Haupt- und Finanzausschuss/Technischer und Umweltausschuss) am 20. Juli 2006 war, ist nicht als Nachweis dafür zu verstehen, dass die [X.]rweiterung des [X.]2-Zentrums um den Standort an der [X.] eine Woche später am 27. Juli 2006 ins [X.] [X.]ingang gefunden hat. Die Vorlage enthält einen begründeten Vorschlag der Verwaltung für eine [X.]eschlussempfehlung der Ausschüsse an den Gemeinderat. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27. Juli 2006 beschlossen, das [X.] fortzuschreiben und dabei die Zentren A) bis [X.]) wie auf den Seiten 140 und 141 in Verbindung mit Karte 5 (der Fortschreibung der [X.]-Markt- und [X.] vom Dezember 2005/Mai und Juli 2006, [X.]rgänzung durch den [X.]) zu definieren ([X.]eschwerdebegründung S. 49). In der Karte 5 ist der Standort, der später mit dem vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan "[X.]" überplant worden ist, indes als perspektivischer [X.]estandteil des [X.]-Zentrums gekennzeichnet.

[X.]inen weiteren Gegensatz zum Akteninhalt sieht die Klägerin in der Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, die mögliche Absicht der [X.]eklagten, "einen langjährig mit der [X.]eklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken", führe nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des [X.]s ([X.]eschwerdebegründung S. 51). Auch diese [X.] rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Klägerin mit ihr nicht aufzeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Tatsache falsch festgestellt hat, sondern nur bemängelt, dass die Vorinstanz aus einer von ihr als möglich unterstellten und von der Klägerin als erwiesen erachteten Tatsache nicht die aus Sicht der [X.]eschwerde gebotene rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat.

Wegen der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine Durchbrechung eines [X.]s im Hinblick auf den prognostizierten Verkaufsflächenbedarf das Gewicht des [X.]s in der Abwägung zu [X.] mindert ([X.]eschwerdebegründung S. 52), braucht die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen zu werden. Die Frage dient der Klägerin als Gewand für ihre Kritik am vorinstanzlichen Umgang mit dem [X.] der [X.]eklagten ([X.]eschwerdebegründung S. 53). Diese entzieht sich allerdings der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

g) Der Verwaltungsgerichtshof meint, es habe keines konkreten Nachweises bedurft, dass ohne [X.]inzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Funktion der [X.], oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden. Vor diesem Hintergrund vermöge auch der Umstand auf kein [X.]rmittlungsdefizit zu führen, dass die [X.]eklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - [X.]rfahrungen in den Untersuchungen der [X.] bezogen habe ([X.] 46). Dies gelte auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise. Insofern sei auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige "nicht tragbare [X.]erufungsfälle" verwiesen werde. So liege auf der Hand, dass das [X.] bei einer Neuansiedlung eines [X.] auf dem bislang von jeglicher [X.]inzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im [X.] weitgehend verlöre ([X.] 47).

Die Klägerin knüpft daran die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob - erstens - bei Aufstellung eines [X.]ebauungsplans zur [X.]inschränkung von [X.]inzelhandelsnutzungen das [X.] eine [X.]rmittlung und [X.]ewertung der Wirkungen erfordert, die ohne die [X.]inzelhandelsbeschränkungen für die Ziele eines bestehenden [X.]s eintreten, oder ob es genügt, in der Abwägung auch dann nur auf das [X.] abzustellen, wenn von diesem Konzept bereits mehrfach abgewichen wurde ([X.]eschwerdebegründung S. 54), und - zweitens - ob es mit dem Abwägungsverbot vereinbar ist, nach mehrfacher Abweichung von einem [X.] eine weitere Abweichung, deren Schädlichkeit für das [X.] nicht festgestellt ist, mit dem Hinweis auf mögliche [X.]erufungsfälle abzulehnen ([X.]eschwerdebegründung S. 57). Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sich auf sie auch außerhalb eines Revisionsverfahrens antworten lässt. Die Klägerin möchte in einem Revisionsverfahren ihre Auffassung bestätigt sehen, dass [X.]inzelhandelsbeschränkungen im Falle festgestellter [X.] eines [X.]s nur rechtmäßig seien, wenn nachweisbar sei, dass ohne sie die zentralen Versorgungslagen, die das [X.] schützen will, konkret gefährdet würden. [X.]s bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass diese Ansicht nicht zutrifft. Der [X.] hat im Urteil vom 29. Januar 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.07 - ([X.]VerwG[X.] 133, 98) entschieden, dass einzelne, vom [X.] nicht gedeckte Abweichungen von städtebaulichen [X.]ntwicklungskonzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Gemeindegebiet hinfällig werden lassen, sondern nur das Gewicht mindern, das dem Konzept in der Abwägung zukommt. [X.]e verlieren im Falle von [X.] weniger an [X.]edeutung, als die Klägerin meint.

h) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat die von der Klägerin vermisste Gewichtung des [X.]s und einzelfallbezogene Abwägung ausweislich des Teils [X.] der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden ([X.] 47 f.). So werde darin (gemeint ist die Abwägungsvorlage) zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die [X.]eklagte im Sinne des [X.]s gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten [X.] daraus entwickelt und lediglich noch eine "Feinjustierung" vorgenommen habe, der dann auch [X.]elange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen "[X.]" ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten [X.]inzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der [X.]evölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der [X.]inzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin [X.]edeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert. Die Klägerin bezeichnet diese Feststellungen als aktenwidrig ([X.]eschwerdebegründung S. 59 ff.). [X.]ntgegen den Annahmen der Vorinstanz habe die [X.]eklagte verkannt, dass sie vom [X.] abgewichen sei. Sie habe solche Abweichungen in Abrede gestellt und die [X.]edeutung des [X.]s in der Abwägung nicht unter [X.]erücksichtigung dieser Abweichungen ermittelt.

Die [X.] der Klägerin hat nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Abwägungsvorlage der Verwaltung zutreffend zitiert. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie wendet sich in Wahrheit gegen den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, die [X.]eklagte habe "durchaus" eine zutreffende Gewichtung ihres [X.] und Gewerbekonzepts vorgenommen, obwohl sie die festgestellten Abweichungen vom [X.] - Verlagerung des N.-Markts, uneingeschränkte [X.]rweiterung der Verkaufsfläche des [X.]inkaufszentrums - noch als "Feinjustierung" mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende [X.]elange bezeichnet habe. Denn der Sache nach sei sie zutreffend davon ausgegangen, dass ihr [X.] ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde [X.] nicht eingebüßt habe, weil die Abweichungen weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern vom Konzept nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender [X.]elange, insbesondere solchen des [X.]estandsschutzes, gemacht worden seien ([X.] 48). Diese tatrichterliche Würdigung und Überzeugungsbildung ist nicht als Verfahrensmangel rügefähig.

Im [X.]erufungsurteil heißt es weiter, es komme nicht darauf an, ob die Stellungnahme der [X.] vom 3. August 2009 beachtliche [X.]ewertungsfehler aufweise, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die "[X.]" "rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen" wären. Die [X.]eklagte habe sich nämlich im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen ([X.] 50). Auch hiergegen wendet sich die Klägerin mit der [X.] der [X.]. Die [X.] bleibt ohne [X.]rfolg. Sie betrifft die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die [X.]eklagte habe die Stellungnahme nicht zum Gegenstand ihrer Abwägungsentscheidung gemacht, sondern, so ist das [X.]erufungsurteil zu verstehen, ihren Inhalt nur zur Information in Teil [X.] der Planbegründung wiedergegeben.

i) Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen materiellen Mangel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.]) darin gesehen, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der [X.]eklagten gefehlt habe ([X.] 58). Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Grundsatzrüge, indem sie die Rechtsfrage aufwirft, ob die rückwirkende Inkraftsetzung eines [X.]ebauungsplans im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 [X.]auG[X.]) einer auf die Rückwirkung bezogenen Abwägung bedarf, wenn der ausgelegte [X.]ntwurf der Satzung vorgesehen habe, dass der [X.]ebauungsplan mit der ortsüblichen [X.]ekanntmachung in [X.] trete ([X.]eschwerdebegründung S. 63). Die Frage zwingt nicht zur Zulassung, weil der [X.] an seiner Ansicht festhält (vgl. Abschnitt 1), dass sich die rückwirkende Anordnung des Inkrafttretens nach Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern nicht als eine materielle Änderung des [X.]ebauungsplans darstellt.

j) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs steht das gefundene [X.] nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange ([X.] 58). Dass die [X.]eklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten [X.]inzelhandels sprechenden [X.]elangen Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines [X.] - gegeben habe, sei vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser [X.]elange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der Abweichungen vom [X.], soweit sie vorliegend von [X.]edeutung seien, könne insbesondere nicht die Rede davon sein, dass das Konzept seine steuernde [X.] eingebüßt hätte. Jene seien weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der [X.]eklagten verfolgte Konzept als [X.]elang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren habe. Dies gälte übrigens selbst dann, wenn auch die dem [X.]inkaufszentrum zugestandene Möglichkeit der Modernisierung noch als Verstoß gegen das [X.] begriffen würde. Dies müsste angesichts der gegebenen [X.]esonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im [X.], insbesondere im Gebiet "[X.]", fortan zu unterbleiben hätte und der [X.]inzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 Abs. 1 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichteten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen könne darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von [X.]inzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet seien ([X.] 59).

Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz aus der [X.]ntscheidung des [X.]s vom 29. Januar 2009 (a.a.[X.]) widerspricht.

3. Im Rahmen seiner Ausführungen zu den [X.] der Klägerin meint der Verwaltungsgerichtshof, der [X.]ebauungsplan 2008 sei wirksam ([X.] 64 bis 72).

a) Vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die erstmalige Zulassung auch kerngebietstypischer Diskotheken nicht dazu geführt habe, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftsrechtlich geboten gewesen wäre ([X.] 70), strebt die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Frage an, ob die erstmalige Zulassung auch kerngebietstypischer Diskotheken in einem Gewerbegebiet nach Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 und Anhang II der Richtlinie 2001/42/[X.]G die Durchführung einer Umweltprüfung erforderlich mache ([X.]eschwerdebegründung S. 68). Die Frage könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil der Verwaltungsgerichtshof die [X.]ntbehrlichkeit einer Umweltprüfung - sein Urteil insoweit selbständig tragend ("abgesehen davon") - auch damit begründet hat, dass nicht zu erkennen sei, dass die Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken erhebliche Auswirkungen i.S.d. Art. 3 Abs. 4 [X.] hätte. Die Klägerin räumt ein, dass eine Umweltprüfung jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn offensichtlich ist, dass die Änderung eines [X.]ebauungsplans keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Sie meint aber, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorliegen einer solchen Sachlage nicht festgestellt ([X.]eschwerdebegründung S. 69). Der [X.] sieht das anders. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Notwendigkeit einer Umweltprüfung auch für den Fall verneint, dass offensichtlich sei, dass Pläne keine erheblichen Umweltauswirkungen hätten ([X.] 70 Mitte). Diese Aussage hat er mit seiner Formulierung, es sei nicht zu erkennen, dass die Zulassung kerngebietstypischer Diskotheken erhebliche Auswirkungen i.S.d. Art. 3 Abs. 4 [X.] hätte ([X.] 70 unten, 71 oben), erkennbar aufgegriffen und mit anderen Worten wiederholt. [X.]s gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die Anforderungen an die [X.]rforderlichkeit einer Umweltprüfung herabsetzen wollte.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gemeinderat der [X.]eklagten bescheinigt, die jüngere städtebauliche [X.]ntwicklung und das dem [X.]ebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten [X.] - mit dem ihm zukommenden Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt zu haben ([X.] 71), und zur [X.]egründung auf seine Ausführungen zum [X.]ebauungsplan 2010 [X.]ezug genommen. Die Klägerin wiederholt insoweit ihre [X.]n ([X.]eschwerdebegründung S. 70 f.). Diese haben aus den bereits dargelegten Gründen (Abschnitt 2 h) keinen [X.]rfolg.

c) Die Klägerin hatte im [X.]erufungsverfahren vorgetragen, im [X.]ebauungsplanverfahren 2008 sei der Gemeinderat über ihre [X.]inwendungen vom 21. April 2008 nur unzureichend unterrichtet worden. Weder sei der wesentliche Inhalt des [X.]inwendungsschreibens wiedergegeben worden noch der wesentliche Inhalt der darin in [X.]ezug genommenen Schriftsätze. Für die Abwägung des Gemeinderats sei es notwendig, dass der wesentliche Inhalt der [X.]inwendungen - wie hier nicht - bekannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag der Klägerin verworfen. Zwar treffe es zu, dass das [X.]inwendungsvorbringen der Klägerin in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss ([X.] 2008-054), die auch dem Gemeinderat vorgelegen habe, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben worden sei, doch sollten die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] beizufügenden Unterlagen das einzelne Mitglied des Gemeinderats ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges [X.]ild zu verschaffen. Gegebenenfalls könne es, sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten und Ungewissheiten über [X.]inzelheiten ergäben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen. Auf Nachfrage hätten auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend habe die [X.]DU-Fraktion noch vor der [X.]-Sitzung die [X.]itte geäußert, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des [X.]s und dessen Auswirkungen auf den neuen [X.]ebauungsplan darzulegen und zu erörtern, ob nun ein [X.]aurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem sei die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nachgekommen. Vor diesem Hintergrund spreche aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des [X.]inwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigt habe, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten - insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen [X.] abgewichen und welches Gewicht diesem in der Abwägung zugekommen sei ([X.] 71 f.).

Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ([X.]eschwerdebegründung S. 72). Der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, maßgebend für die ausreichende Information des Gemeinderats sei § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.], vom Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 25. November 1999 - [X.]VerwG 4 [X.]N 12.98 - ([X.]VerwG[X.] 110, 118 = NVwZ 2000, 676) abgewichen. Danach sei die abschließende Prüfung der vorgebrachten Anregungen [X.]estandteil der Abwägung, und lägen ein [X.]rmittlungsfehler und ggf. auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Rat vorenthalten würden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstelle. Daraus folge, dass sich die Anforderungen an die Information des Gemeinderats über die eingegangenen [X.]inwendungen nicht nach § 34 Abs. 1 [X.] richteten, sondern nach dem bundesrechtlichen [X.].

Die von der Klägerin behauptete Divergenz liegt nicht vor. Dies gilt schon deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof einen Rechtssatz des Inhalts, die Anforderungen an die Information des Gemeinderats über die eingegangenen [X.]inwendungen gegen einen [X.]ebauungsplanentwurf richteten sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.], nicht aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Regelung in der Gemeindeordnung nur die Verpflichtung entnommen, der Ladung die erforderlichen Unterlagen beizufügen, nicht aber, dass die Norm auch bestimmt, welche Informationen die Unterlagen enthalten müssen, um dem Gemeinderat eine abwägungsfehlerfreie [X.]ntscheidung über einen [X.]ebauungsplanentwurf zu ermöglichen. Die [X.] scheitert überdies daran, dass sich das [X.]undesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. November 1999 (a.a.[X.]) nicht dazu geäußert hat, ob die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat in vollem Wortlaut zur Kenntnis gebracht werden müssen oder ob eine zusammengefasste Darstellung unter [X.]eschränkung auf die relevanten Punkte ausreicht.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Gemeinderat sei mündlich ausreichend informiert worden, hält die Klägerin für aktenwidrig. Den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat sie freilich nicht dargelegt. Der tatrichterlichen Feststellung, dass die Verwaltung der [X.]itte der [X.]DU-Fraktion nachgekommen ist, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des [X.]s und dessen Auswirkungen auf den neuen [X.]ebauungsplan darzulegen und zu erörtern, ob nun ein [X.]aurecht für die Klägerin bestehen könnte, hat die Klägerin nicht widersprochen. Sie beanstandet, dass die Verfahrensakten eine ergänzende Information zu ihrem [X.]inwendungsschreiben vom 21. April 2008 und zu den in [X.]ezug genommenen Schriftsätzen nicht belegten. Gegenteiliges hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht festgestellt. In Wahrheit beanstandet die Klägerin die [X.]inschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, es spreche nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des [X.]inwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigt habe, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten - insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen [X.] abgewichen und welches Gewicht diesem in der Abwägung zugekommen sei. Diese Sachverhaltswürdigung ist der Verfahrensrüge der [X.] nicht zugänglich.

d) Der Verwaltungsgerichtshof hat materielle Mängel des [X.]ebauungsplans 2008 nicht feststellen können und zur [X.]egründung auf die Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit des [X.]ebauungsplans 2010 [X.]ezug genommen ([X.] 72). Die dagegen erhobenen [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 74) entsprechen denjenigen, die die Klägerin gegen die [X.]estätigung des [X.]ebauungsplans 2010 als materiell wirksam ins Feld geführt hat und die aus den bereits dargelegten Gründen (Abschnitt 2) ohne [X.]rfolg bleiben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich auch den am 14. August 2002 in [X.] getretenen [X.]ebauungsplan "[X.], 3. Änderung, Teil [X.]" als wirksam angesehen ([X.] 72 ff.).

a) [X.]r hat nicht beanstandet, dass der [X.]ebauungsplan nicht [X.] öffentlich ausgelegt worden ist ([X.] 73 ff.). Zwar habe das [X.]undesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.07 - ([X.]VerwG[X.] 133, 98) unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des [X.]s im ersten [X.]erufungsurteil die darin vertretene Auffassung als bundesrechtskonform bestätigt, dass von einer erneuten öffentlichen Auslegung des [X.] nach Abtrennung des Gebietsteils [X.]3 ([X.]inkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.]auG[X.] 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen. Jedoch vermöge der [X.] den hierfür maßgeblichen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. Zwar sei der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 8. Februar und 8. März 2002 [X.] habe, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils [X.] verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung ausgelöst worden sei. Dass der abgetrennte Planteil in dem nur noch allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert worden sei, nachdem der Planteil [X.] längst als Satzung beschlossen gewesen sei, sei für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung habe abgesehen werden können, ersichtlich nicht mehr von [X.]edeutung. Diese - inhaltliche - Änderung habe nicht mehr den zur [X.]eschlussfassung anstehenden Planteil [X.], sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil [X.] betroffen. Der Planentwurf wäre nur dann erneut auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch veranlasste [X.] veranlasst gewesen sei, wie dies der [X.] noch im ersten [X.]erufungsverfahren angenommen habe. [X.]inen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil könne der [X.] nach neuerlicher Prüfung nicht mehr erkennen. [X.]ei der Abtrennung habe sich lediglich abgezeichnet, dass für den [X.]ereich des [X.]inkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der [X.] gegen den vorgesehenen [X.]ranchenmix geäußerten [X.]edenken - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümern zu führen sein würden, bevor auch dieser [X.]ebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. [X.]ine konkrete Änderung des [X.] habe demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum gestanden. Hierfür ließen sich den [X.]ebauungsplanakten weder im [X.]punkt der Abtrennung noch in der [X.] bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern sei auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des [X.] für den Planteil [X.] seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den [X.]ereichen [X.]2 und [X.]3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch mit der Folge hätte hinweisen können, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf hätten sich - im Hinblick auf den von der [X.]eklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen [X.]estandsschutz - unterschiedliche Regelungen ([X.]) in beiden [X.]ereichen ergeben. Auch seien seinerzeit sogar 700 qm an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin habe bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem [X.] in Widerspruch stehende [X.]estandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch vertieften, führe nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden [X.]elange bereits verändert habe.

Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen zu sein ([X.]eschwerdebegründung S. 77). Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass zum [X.]punkt der Trennung der Planbereiche eine inhaltliche Änderung des Teilgebiets [X.] nicht konkret absehbar gewesen sei. Das Gegenteil ergibt sich nach Darstellung der Klägerin aus den [X.]ebauungsplanakten. Die Klägerin verweist darauf, dass der ausgelegte [X.]ebauungsplanentwurf für den [X.]ereich [X.]3 vorgesehen habe, die innenstadtrelevanten Sortimente zu beschränken, sich die [X.]igentümerin des Grundstücks aber schon vor der Inkraftsetzung des Plans für den [X.]ereich [X.]2 gegen die Sortimentsbeschränkung zur Wehr gesetzt und damit letztlich auch [X.]rfolg gehabt habe.

Die Verfahrensrüge der Klägerin nötigt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die behauptete [X.] liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass die Planungen für den [X.]ereich [X.]3 bereits vor Inkrafttreten des Plans für den [X.]ereich [X.]2 abgeschlossen waren, sondern hat festgestellt, dass das Planungsergebnis von dem Resultat der - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der [X.] gegen den vorgesehenen [X.]ranchenmix geäußerten [X.]edenken - noch zu führenden Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümern abhänge. [X.]r hat hieraus den Schluss gezogen, dass die Änderung des [X.] für den [X.]ereich [X.]3 zwar möglich, aber nicht konkret wahrscheinlich gewesen sei. Diese Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung ist es, die die Klägerin der Sache nach kritisiert, aber nicht mit der Verfahrensrüge angreifen kann.

b) Die materielle Rechtmäßigkeit des [X.]ebauungsplans hat der Verwaltungsgerichtshof unter [X.]ezugnahme auf sein erstes [X.]erufungsurteil (vom 31. Juli 2007) bestätigt ([X.] 72). In dem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, ein Abwägungsmangel liege nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in [X.]inzelfällen von ihrem [X.] abgewichen sei. Städtebauliche [X.]ntwicklungskonzepte bänden den [X.] nicht und könnten deshalb im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblicher [X.]elange zurückgestellt werden. Auch ließen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden (UA [X.]9). [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht dem Rechtssatz des [X.]s aus dem Urteil vom 29. Januar 2009 (a.a.[X.]) widersprochen, das Ausmaß der [X.] eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme. Der [X.] des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Meta

4 B 2/11

01.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Oktober 2010, Az: 5 S 875/09, Urteil

§ 10 Abs 3 S 4 BauGB, § 241 Abs 4 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 4 B 2/11 (REWIS RS 2011, 6083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6083

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