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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 24/15
vom
20. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
missbilligender Belehrung
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s Limperg
am 20. Juli 2015
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 21.
März 2015 an [X.] statt zugestellte Urteil des 1.
Senats des [X.] zurückgenommen hat, ist das [X.] entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
1 BRAO.
1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO die Vorsitzende.
Limperg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2015 -
AGH 22/14 ([X.]) -
3
Meta
20.07.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 24/15 (REWIS RS 2015, 7935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7935
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